Kabinett bringt Gesetzenwturf zu Studienkonten und -gebühren auf den Weg

Studienkonten- und finanzierungsgesetz geht in Hochschulen zur Anhörung

Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat den Entwurf für das „Gesetz zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren (Studienkonten- und -finanzierungsgesetz – StKFG) auf den Weg gebracht. Das Landeskabinett gab in seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause grünes Licht für den Referentenentwurf aus dem NRW-Bildungsministerium, der nun in die Hochschulen zur Anhörung geht. Die Hochschulangehörigen – also die Studierenden, die wissenschaftlichen und die nicht-wissenschaftlichen Mitarbeiter – sind gebeten, innerhalb von drei Wochen ihre Stellungnahmen abzugeben. Im September soll der endgültige Gesetzentwurf ins Parlament eingebracht werden kann.

Der Gesetzentwurf stellt klar, dass das Erststudium in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich gebührenfrei bleibt und dass es Ziel der Landesregierung ist, mittelfristig für die Studierenden an den Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Studienkonten einzuführen. Diese definieren den Umfang für ein gebührenfreies Erststudium, wobei das 1,25fache des in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgeschriebenen Studienvolumens vorgesehen ist. Über die genaue Ausgestaltung der Studienkonten und der Zeit, in der sie in Anspruch genommen werden können (Vor-schlag: doppelte Regelstudienzeit), wird das Bildungsministerium Gespräche mit den Hochschulen sowie den kooperierenden Ländern Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein führen. Bis zur Einführung von Studienkonten gilt eine Übergangsregelung, in der vom Sommersemester 2003 an Gebühren für Langzeitstudenten, für das Zweitstudium und für Studien im Alter in Höhe von jeweils 650 Euro pro Semester erhoben werden. Gebühren werden demnach für jene Studierende erhoben,

  • die in Studiengängen mit mindestens 8-semestriger Regelstudienzeit diese um mehr als vier Semester überschreiten
  • die in Studiengängen mit weniger als 8-semestriger Regelstudienzeit diese um mehr als drei Semester überschreiten und
  • die in konsekutiven Masterstudiengängen mit mindestens 4-semestriger Regelstudienzeit diese um mehr als zwei Semester überschreiten.

Ein einmaliger Wechsel des Studiengangs während der ersten beiden Semester ist unschädlich.

Die Gebührenpflicht wird auf Antrag hinausgeschoben, wenn Studierende Erziehungszeiten für Kinder geltend machen – höchstens jedoch bis zum Erreichen der doppelten Regelstudienzeit. Einen Aufschub von zwei Semestern kann es für jene Studierende geben, die als gewählte Vertreter in Organen der Hochschule, der Studierendenschaft oder der Studentenwerke mitwirken bzw. die das Amt der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten wahrnehmen, soweit sie für diese Tätigkeiten nicht beurlaubt sind. Das Land sichert Studierenden Zinsbeihilfen zu, wenn sie Darlehen aufnehmen, um die Studiengebühren zu entrichten.

Für Zweitstudien werden vom Sommersemester 2003 an ebenfalls Gebühren in Höhe von 650 Euro fällig. Das gilt auch für ausländische Studierende nach einem abge-schlossenen Studium an einer ausländischen Hochschule, die nach dem jeweiligen Landesrecht staatlich oder staatlich anerkannt ist. „Als Zweitstudium gilt nicht ein Promotionsstudium, ein Erweiterungsstudium für Lehrämter sowie ein Studium in einem konsekutiven Studiengang, das zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt.“ Zweitstudiengebühren müssen auch Studierende bezahlen, die „nach Abschluss eines gebührenfreien Studiums an einer staatlich anerkannten Hochschule, die zur Durchführung ihrer Aufgaben Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln erhält, ein zweites oder weiteres Studium“ aufnehmen.

Studierende, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und in einem regulären, abschlussorientierten Studiengang eingeschrieben sind, müssen künftig auch dann Stu-diengebühren in Höhe von 650 Euro pro Semester zahlen, wenn sie sich im Erststudium befinden. Hiervon ist das „klassische“ Seniorenstudium, bei dem die Studierenden Gasthörerstatus besitzen, nicht erfasst. Allerdings beabsichtigt des Bildungsministerium auch die Gasthörergebühren in einer Rechtsverordnung neu zu regeln. Demnach sollen künftig 50 Euro pro Semester bei einer Belegung bis zu vier Semesterwochenstunden, 75 Euro bei einer Belegung mit fünf bis acht Semesterwochenstunden und 125 Euro pro Semester bei einer Belegung mit mehr als acht Semesterwochenstunden erhoben werden.

Media Contact

Ralf-Michael Weimar idw

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