Bundeskabinett beschließt Änderung des Hochschullehrerprivilegs

Patentaufkommen an Hochschulen sollen erheblich gesteigert werden

Das Kabinett hat heute beschlossen, die Änderung des § 42 Arbeitnehmererfindergesetz zu reformieren. Damit werden die Hochschulen das Recht erhalten, Erfindungen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Patent anzumelden und damit die wirtschaftliche Verwertung zu forcieren.

„Diese Reform ist notwendige Voraussetzung, um die Ergebnisse der Hochschulforschung schneller und gezielter in die Anwendung zu bringen“, erklärte Bundesforschungsministerin Edelgard Bulmahn.

Mit UMTS-Mitteln soll in Zukunft der systematische Auf- und Ausbau des Hochschulpatentsystems unterstützt werden. Bulmahn: „Mit unserer Hilfe werden neue Patent- und Verwertungsagenturen mit der professionellen Patentverwertung an den Hochschulen beginnen. Die systematische Erschließung von wirtschaftlich verwertbaren Ergebnissen von Forschungsarbeiten in den Hochschulen und Forschungseinrichtungen ist eine gute Investition für künftige Innovationen unserer Volkswirtschaft.“

Nach der bisherigen Regelung sind Erfindungen, die Hochschullehrer in dienstlicher Eigenschaft machen, freie Erfindungen. Das bedeut, dass allein der Wissenschaftler und nicht die Hochschule das Recht hat, sein Forschungsergebnis zum Patent anzumelden und wirtschaftlich zu verwerten. Dies ist bislang nur unzureichend genutzt worden. Wird von diesem Recht kein Gebrauch gemacht, so entfällt die Basis für eine wirtschaftliche Nutzung. Die Wissenschaftler scheuen die mit der Patentierung und wirtschaftlichen Verwertung einer Erfindung verbundenen Kosten, den Zeitaufwand und das wirtschaftliche Risiko. „Die Folge davon ist, dass bislang ein erhebliches Innovationspotenzial an den deutschen Hochschulen brach liegt“, sagte Bulmahn. „Aber das gehört bald der Vergangenheit an.“

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