Darauf weist Sebastian Sick hin, Experte für Unternehmensrecht bei der Hans-Böckler-Stiftung. Der Grund: Die Limited ist eine Rechtsform, die fast ausschließlich für Kleinst- beziehungsweise Handwerksunternehmen interessant ist. “Es gibt bisher keine Limited in Deutschland, die eine mitbestimmungsrelevante Größe erreicht”, sagt Sick.
Fortlaufende Analysen des Gründungsgeschehens zeigen: Größere Unternehmen entscheiden sich in der Regel für eine deutsche Rechtsform. Kein Unternehmen, das in einer Rechtsform des europäischen Auslands firmiert, erreicht die für die paritätische Mitbestimmung im Aufsichtsrat gesetzlich vorgeschriebene Größenordnung von 2.000 Arbeitnehmern in Deutschland. Die betriebliche Mitbestimmung wird ohnehin nicht durch die Wahl der Rechtsform beeinflusst.
Allenfalls in einem Sonderfall – der Beteiligung einer Limited in einer deutschen Kommanditgesellschaft – könne es zu einer “Nichtanwendung der Unternehmensmitbestimmung” kommen, wie bei der Air Berlin PLC & Co. KG. “Dies ist allerdings rechtlich umstritten”, schränkt Sick ein. Zudem sind derzeit insgesamt nur zehn solcher Fälle mit mehr als 2.000 Arbeitnehmern in Deutschland bekannt. Von einer zahlenmäßig bedeutsamen Umgehung der Mitbestimmung durch die Limited könne also auch in dieser Konstellation keine Rede sein.




