Zur steuerrechtlichen Anerkennung von Rückstellungen für Dienstjubiläen

Unternehmen zahlen ihren Beschäftigten beim Erreichen einer bestimmten, als „Dienstjubiläum“ gewerteten Tätigkeitsdauer oftmals ein zusätzliches Sonderentgelt (sog. Jubiläumszuwendung).

Hat sich ein Unternehmen im Vorhinein zu einer solchen Zuwendung verpflichtet (etwa durch Einzelvertrag, Gesamtzusage oder Betriebsvereinbarung), so konnte – und musste – es hierfür bis zum Inkrafttreten des Steuerreformgesetzes (StRG) 1990 vom 25.7.1988 eine „Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten“ gemäß den allgemeinen Rückstellungsregeln bilden (§ 249 Abs. 1 HGB i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG).

Durch das Steuerreformgesetz 1990, ergänzt durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002, wurde eine zweifache Sonderregelung eingeführt: Für die Veranlagungszeiträume 1988 bis 1992 wurden Jubiläumsrückstellungen mittels einer merkwürdigen Art von „Übergangsregelung“ gänzlich verboten; soweit sie schon gebildet worden waren, mussten sie insoweit aufgelöst werden (§ 52 Abs. 6 EStG i.d.F. des StRG 1990). Für die Folgezeit waren und sind Jubiläumsrückstellungen nur noch unter den im neuen § 5 Abs. 4 EStG festgelegten Bedingungen zugelassen (Schriftform der Zusage, mindestens zehnjähriges Dienstverhältnis, mindestens fünfzehnjährige Betriebszugehörigkeit

als Jubiläumsvoraussetzung, Erwerb der Zuwendungsanwartschaft nach dem 31.12.1992).

Die „Übergangsregelung“ in § 52 Abs. 6 EStG a.F. ist vom BFH mit Beschluss vom 10.11.1999 wegen verfassungsrechtlicher Bedenken dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt worden. Dessen Entscheidung steht noch aus.

In der vorliegenden Arbeit werden Inhalt und Entstehungsgeschichte der gegenwärtigen Regelung im Einzelnen dargestellt, mit Schwergewicht auf kritischen rechtssystematischen Überlegungen. Das Ergebnis, zu dem die Arbeit gelangt, ist eindeutig: Es gibt keine sachliche Rechtfertigung dafür – und es widerspricht tragenden Grundsätzen des Handels- und Steuerrechts -, ausgerechnet Jubiläumsrückstellungen einer von den allgemeinen Rückstellungsregeln abweichenden Sonderbehandlung zu unterwerfen. Das gilt vor allem für das Totalverbot von Jubiläumsrückstellungen in der Zeit von 1988 bis 1992, aber auch für die anschließend eingeführten, bis heute geltenden sachlichen Einschränkungen. Gefordert wird daher, den bestehenden § 5 Abs. 4 EStG ersatzlos aufzuheben.

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Clemens Esser idw

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