Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung – international betrachtet
In Anknüpfung an die Diskussion um GAAP und IAS stellt das IFSt den Informationsgehalt der deutschen Bilanzierungsvorschriften dar.
Die für die Listung eines Unternehmens an der New Yorker Börse erforderliche umfassende Präsentation der Vermögens- und Ertragslage hat eine vielfältige Diskussion darüber ausgelöst, in welchem Verhältnis diese Präsentation zu der Rechnungslegung der Unternehmen nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) steht. Die vorliegende IFSt-Schrift (Nr. 387, Bonn, November 2000) beschäftigt sich mit diesem Verhältnis; sie analysiert die unterschiedlichen Zwecke und die unterschiedlichen Aussagewerte beider Vermögens- und Ertragsdarstellungen.
Jahresabschlüsse von Konzernen dienen – insbesondere, soweit sie einer Börsenlistung dienen – der umfassenden Information über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage einschließlich künftiger Chancen und Risiken des Konzerns in seiner Verbundenheit. Sie sind nicht Grundlage von Ansprüchen. Sie können deshalb Informationen über das Unternehmen „Konzern“ und dessen erwartete künftige Entwicklung in anderer Weise vermitteln als die nach den GoB aufzustellenden Jahresabschlüsse der einzelnen Konzerngesellschaften, die ungeachtet ihrer Konzernzugehörigkeit selbständige Rechtspersonen sind und als solche Rechenschaft über die „realisierte Vergangenheit“ zu legen haben.
Die nach deutschem Handelsrecht aufzustellenden Jahresabschlüsse dienen primär der Rechenschaftslegung über abgelaufene Jahre; sie sind Grundlage für Ansprüche des Anteilseigners und der Gläubiger einschließlich des Steuergläubigers. Künftige Chancen und Risiken, für die sich vor allem potentielle Kapitalanleger und Investoren interessieren, haben in einer nach den GoB aufzustellenden Bilanz keinen Platz; sie gehören in den Anhang und den Lagebericht. Aber die Aussagekraft der nach deutschem – dem europäischen Recht entsprechenden – Handelsrecht aufzustellenden Jahresabschlüsse (Bilanz, GuV-Rechnung, Anhang) zuzüglich Lagebericht entspricht – wenn auch in anderer Form – durchaus der Aussagekraft von Abschlüssen, die für die Listung an der New Yorker Börse aufgestellt werden.
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