Going Public Grundsätze vorgestellt

  • Deutsche Börse schafft einheitliche Regeln für Börsengänge
  • Going Public Grundsätze ab Juni für alle Marktsegmente vorgesehen

Die Deutsche Börse hat am Mittwoch Grundsätze vorgelegt, die bei zukünftigen Börsengängen die Anforderungen an den Emissionsprospekt regeln sollen sowie die Angaben außerhalb des Prospekts und die Veröffentlichung emissionsbegleitender Studien einschränken. Diese so genannten Going Public Grundsätze hat die Deutsche Börse gemeinsam mit Vertretern von Banken, Emittenten, Investoren und IPO-Beratern in ihrem Beratungsgremium Primary Markets Advisory Committee (PMAC) entwickelt. Ziel ist, die Rolle des Emissionsprospektes als zentrales Informationsmedium zu stärken und diesen damit zur zentralen Entscheidungsgrundlage für Anleger zu machen. So soll die Transparenz der für die Anlageentscheidung relevanten Informationen steigen und ein einheitliches Informationsniveau für alle Anleger erreicht werden.

Die Going Public Grundsätze enthalten formelle und inhaltliche Vorgaben zur Gestaltung eines Prospekts. Weiter soll nach den Grundsätzen ein Emittent ab vier Wochen vor dem Angebot keine Angaben machen, die für die Beurteilung der Aktien wesentlich sind, aber nicht im Prospekt enthalten sind. Auch die an einem Börsengang beteiligte Emissionsbegleiter sollen ab zwei Wochen vor dem Angebot keine emissionsbegleitenden Studien herausgeben. Beide Beschränkungen sollen bis zum Ende der Stabilisierungsfrist aber längstens bis 30 Tage nach der Notierungsaufnahme gelten. Schließlich sollen Prospekte für drei Jahre auf den Internet-Seiten der Emittenten verfügbar sein.

Die Grundsätze hatte die Deutsche Börse bereits im August letzten Jahres angekündigt. Der jetzt vorgelegte Entwurf reflektiert die Meinung der Deutschen Börse und des Gremiums zu diesem Thema. Im Rahmen eines vierwöchigen öffentlichen Hearings per Internet erhalten alle Marktteilnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme. Es ist vorgesehen, die Grundsätze nach Abstimmung mit der Zulassungsstelle am 1. Juni in allen Marktsegmenten soweit wie möglich als Verwaltungspraxis in Kraft zu setzen. Für Börsengänge am Neuen Markt sollen sie verbindlich werden.

Als formale Anforderungen an einen Prospekt definieren die Grundsätze, dass die Sprache allgemeinverständlich formuliert sein soll und die Darstellung keinen werbenden Charakter haben darf. Risikofaktoren müssen einen spezifischen Bezug zum Geschäftsbetrieb des Emittenten haben und nach ihrer Bedeutung aufgezählt werden.

Zukunftsgerichtete Aussagen sollen so formuliert sein, dass sie als solche eindeutig erkennbar sind und erkennen lassen, auf welchen Annahmen sie basieren. Weiter muss ein Emittent Geschäfte und Rechtsbeziehungen offen legen mit nahestehenden natürlichen Personen, wie Mitgliedern von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen des Emittenten, und mit nahestehenden juristischen Personen. Zu letzteren zählen zum Beispiel Unternehmen, an denen der Emittent unmittelbar oder mittelbar mindestens fünf Prozent des Kapitals hält. Diese Grenze orientiert sich am Wertpapierhandelsgesetz.

Außerdem beschränken die Going Public Grundsätze die Verwendung von Pro Forma-Angaben in der Rechnungslegung. Schließlich verpflichten sie für die Mitglieder der Geschäftsführung zur Schilderung der beruflichen Werdegänge und Nennung etwaiger Sanktionen (z.B. Verurteilungen, Strafen, Bußgelder) für die Verletzung in- und ausländischer Bestimmungen des Straf- und Kapitalmarktrechts während der letzten zehn Jahre.

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