UK Bribery Act beeinflusst Compliance-Systeme deutscher Unternehmen

Am 01. Juli 2011 ist das weltweit wohl härteste Anti- Korruptionsgesetz, der UK Bribery Act, in Großbritannien in Kraft getreten. Der Bribery Act gilt auch für britische Zweitniederlassungen, Repräsentanzen und Produktionsstätten deutscher Unternehmen. Diese haften nun nicht nur bei korrupten Handlungen in ihrem Unternehmen, sondern auch bei korruptem Verhalten ihrer Geschäftspartner.

Auf der 6. Handelsblatt Jahrestagung „Unternehmensrisiko Korruption“ (30. November und 01. Dezember 2011, Düsseldorf) geht Raimund Röhrich (Clifford Chance) auf die Grauzonen durch den Bribery Act und den Handlungsbedarf für deutsche Unternehmen ein. Über die Auswahl von Lieferanten und Vermittlern vor dem Hintergrund des Bribery Act diskutieren Dr. Susanne Jochheim (Robert Bosch GmbH), Susanne Gropp-Stadler (Siemens AG) und Daniela Hunte (Johnson & Johnson Medical GmbH).

Wie sich die deutsche Wirtschaft den weltweiten Korruptionsproblemen stellt, erläutert der Vorsitzende der Tagung Prof. Dr. Kai-D. Bussmann (Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg). „Kooperation statt Konfrontation im Umgang mit Strafverfolgungsbehörden sollte als Form professioneller Compliance gesehen werden und hilft Interessen der Unternehmen zu wahren“, erklärt Cornelia Gädigk (Staatsanwaltschaft Hamburg) im Vorfeld der Tagung. Nach dem Schmiergeldskandal im Jahr 2008 kooperiert die Siemens AG eng mit den Behörden. Ob es einen neuen Korruptionsskandal geben kann, erläutert Susanne Gropp- Stadler (Siemens AG).

Prüfung und Compliance – Der neue IDW PS 980
Der Prüfungsstandard IDW PS 980 regelt den Inhalt freiwilliger Prüfungen von Compliance-Management-Systemen durch Wirtschaftsprüfer. Ziel der Prüfung ist nicht die Aufdeckung von Einzelfällen, sondern die Beurteilung der Eignung zur Sicherstellung regelkonformen Verhaltens in Unternehmen. Darunter fallen präventive und detektive Maßnahmen, sowie Reaktionen auf Compliance- Verstöße. Die wesentlichen Inhalte, sowie Möglichkeiten eines maßgeschneiderten Prüfungsansatzes führt Jens C. Laue (KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) auf. Compliance-Management Strukturen und die damit verbundene Verantwortung an die Geschäftsleitung stellen eine große Herausforderung für die Unternehmenskultur dar. Über das richtige Compliance-Management-System diskutieren Meinhard Remberg (SMS GmbH) und Dr. Dirk Christoph Schautes (Metro AG).
Korruptionsbekämpfung versus Datenschutz – Der neue § 32 BDSG
Seit dem 1. September 2009 regelt § 32 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) den Datenschutz im Arbeitsrecht unabhängig von einer Einwilligung des Arbeitnehmers. Nach der neuen Regelung ist die Datenspeicherung- und Übermittlung im Arbeitsverhältnis zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat des Beschäftigten vorliegen, die vom Arbeitgeber zu dokumentieren sind. „Korruptionsbekämpfung und Datenschutz sind gleichwertige Bestandteile der betrieblichen Compliance. Der Wunsch nach effektiver Korruptionsbekämpfung rechtfertigt nicht die Verletzung des Datenschutzes“, stellt Sascha Kuhn (Simmons & Simmons LL.P.) fest. Er geht der Frage nach, ob die Datenweitergabe an Dritte gerechtfertigt ist und ob interne Ermittlungen und Hinweisgebersysteme vor dem Aus stehen.

Im Anschluss an die Tagung findet am 2. Dezember 2011 ein Workshop zum Thema Unternehmensdurchsuchungen statt. Mit Checklisten und Verhaltensregeln bereitet der Workshop auf den Umgang mit Unternehmensdurchsuchungen vor.

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