Malachitgrün als Umweltkontaminante identifiziert

Malachitgrün wird bei Zierfischen häufig als Tierarzneimittel eingesetzt. Bei Fischen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, darf es nicht angewendet werden, hier gilt das Prinzip der Nulltoleranz. Der Nachweis der Substanz wird als Hinweis auf einen illegalen Einsatz gewertet, die Fische dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.

In einer Pilotstudie haben Wissenschaftler des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) nun allerdings erstmals nachgewiesen, dass auch unbehandelte freilebende Fische mit Malachitgrün belastet sein können. Sie untersuchten wild gefangene Aale aus Berliner Binnengewässern auf Rückstände von Malachitgrün und wiesen diese in 20 von 40 Proben nach. Alle positiv getesteten Proben stammten aus Gewässern, in die gereinigtes Abwasser aus Kläranlagen eingeleitet wird. Für das BfR ist dies ein deutlicher Hinweis darauf, dass Malachitgrün inzwischen als Umweltkontaminante anzusehen ist und aus der weiten Verbreitung eine Hintergrundbelastung des Abwassers und der kommunalen Gewässer resultiert.

Angesichts dieser Situation wird darüber nachgedacht, ob das Prinzip der Nulltoleranz bei freilebenden Speisefischen aus Binnengewässern derzeit sinnvoll angewendet werden kann. „Unabhängig davon sollte die Belastung mit Malachitgrün minimiert werden“, sagt BfR-Präsident Professor Dr. Dr. Andreas Hensel. „Bei Fischen aus Aquakulturen befürworten wir die Beibehaltung des Nulltoleranz-Prinzips. Da sie unter kontrollierten Bedingungen gehalten werden, ist der Nachweis von Malachitgrün in derartigen Proben immer auch als Hinweis auf einen möglichen illegalen Einsatz des Tierarzneimittels zu werten“.

Malachitgrün ist ein Triphenylmethanfarbstoff. Er wurde bzw. wird sowohl als Farbstoff zur Färbung von synthetischen Fasern und von Seide eingesetzt als auch zum Färben von Leder und Papierprodukten. In der forensischen Medizin dient Malachitgrün zum Nachweis von Blutspuren. Außerdem wird der Stoff als Tierarzneimittel zur Behandlung von Zierfischen und Zierfischeiern gegen Parasiten, Pilzbefall und bakterielle Infektionen angewandt. Der Stoff steht im begründeten Verdacht, das Erbgut zu schädigen und Krebs auszulösen. Eine tägliche tolerierbare Aufnahmemenge kann bei solchen Stoffen nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft nicht abgeleitet werden.

Im Gegensatz zur Zierfischzucht und -haltung ist Malachitgrün zur Behandlung von lebensmittelliefernden Tieren wie Speisefischen nicht zugelassen. Hier gilt die Nulltoleranz: In Fischen und Fischprodukten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, darf Malachitgrün nicht enthalten sein. Schon Fische und Fischprodukte mit nur sehr geringen Malachitgrüngehalten sind als Lebensmittel nicht verkehrsfähig. Anders stellt sich die Situation bei in die EU importierten Aquakulturprodukten dar. Sie dürfen in den europäischen Mitgliedsstaaten verkauft werden, wenn die Rückstandsgehalte an Malachitgrün zwei Mikrogramm pro Kilogramm (µg/kg) unterschreiten. Dieser Eingreifwert wurde als Mindestanforderung (Minimum Required Performance Standard, MRPL-Wert) an international verwendete Analysenmethoden definiert und soll den internationalen Handel erleichtern. Der MRPL-Wert ist nicht toxikologisch abgeleitet und gilt nicht für Produkte, die nur innerhalb der EU gehandelt werden. Obwohl für sie in der EU die Nulltoleranz gilt, werden auch in Deutschland immer wieder Rückstände von Malachitgrün und seinem Abbauprodukt Leukomalachitgrün in Speisefischen oder auch in Fischrogen (Forellenkaviar) nachgewiesen wie beispielsweise im Jahr 2005 in fast 10 Prozent der Speisefischproben, die das Institut für Fischkunde in Cuxhaven im Rahmen von Routinekontrollen für den Nationalen Rückstandskontrollplan untersuchte.

Bisher galten positive Befunde immer als Hinweis auf einen illegalen Einsatz von Malachitgrün als Tierarzneimittel in der Produktion von Speisefischen. Diese Situation hat sich durch die Ergebnisse der Pilotstudie des BfR geändert. In einer Untersuchung von wilden Aalen aus Berliner Binnengewässern wiesen die Wissenschaftler des Instituts nach, dass es sich bei Malachitgrünrückständen auch um eine Umweltkontamination handeln kann. Fast die Hälfte der gezogenen Proben wurde positiv auf Malachitgrün oder Leukomalachitgrün getestet. Allerdings waren die Gehalte sehr gering. Sie lagen je nach Fanggebiet zwischen 0,04 und 0,8 µg/kg Aalfilet. Die Rückstände waren nur in Proben von Fischen nachweisbar, die aus Gewässern stammen, in die Abwässer von Kläranlagen eingeleitet werden. Das BfR wertet dies als Beleg für eine Hintergrundbelastung solcher Gewässer mit Malachitgrün. Fische können den Stoff dann als Umweltkontaminante aufnehmen. Es wird vermutet, dass die Substanz aus verschiedenen Quellen wie z.B. Zierfischaquarien, Textilien oder Laboratorien stammt und über die gereinigten Abwässer aus kommunalen Kläranlagen in die Gewässer eingetragen wird.

Das gesundheitliche Risiko für Verbraucher, die derart belastete Aale einmalig oder gelegentlich verzehren, schätzt das Institut als sehr gering ein. Die weite Verbreitung von Malachitgrün in der Umwelt hält das BfR aufgrund der toxikologischen Eigenschaften des Stoffes trotzdem für bedenklich und fordert die Anwender von Malachitgrün auf, den Eintrag in die Umwelt zu minimieren. Ob das Prinzip der Nulltoleranz für einen Stoff, der als Tierarzneimittel nicht eingesetzt werden darf, gleichwohl aber als Umweltkontaminante in Gewässern verbreitet ist, auf freilebende Speisefische angewendet und aufrechterhalten werden sollte, bis Minimierungsmaßnahmen greifen, müssen die zuständigen Behörden diskutieren und entscheiden. Nach Ansicht des BfR sollten die Gehalte jedenfalls den MRPL-Wert von 2 µg/kg nicht überschreiten.

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