Freiheit von Studiengebühren für Erststudium gesichert

Bulmahn: „Bundesregierung setzt Signal für den akademischen Nachwuchs“

Die Freiheit von Studiengebühren für das Erststudium sowie für ein darauf aufbauendes Masterstudium ist jetzt gesetzlich gesichert. Sie trat mit der Veröffentlichung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (6. HRGÄndG) im Bundesgesetzblatt am heutigen Donnerstag in Kraft. Durch das Gesetz werde für junge Menschen das Studium verlässlicher und planbarer, sagte die Bundesministerin für Bildung und Forschung, Edelgard Bulmahn. „Die Bundesregierung setzt ein Signal für den akademischen Nachwuchs.“ Seit 1998 sei die Zahl der Studierenden eines Jahrgangs bereits von rund 28 Prozent auf 32 Prozent gestiegen. „Das Gesetz ermutigt mehr junge Menschen für ein Studium und sichert damit das akademische Potenzial für die Zukunft unseres Landes“, betonte Bulmahn.

Außerdem führt die 6. HRG-Novelle Bachelor- und Masterstudiengänge als Regelangebot an den deutschen Hochschulen ein. In Deutschland werden inzwischen mehr als 1.000 Studiengänge mit den Abschlüssen Bachelor/Bakkalaureus und Master/Magister angeboten. Weitere seien in Vorbereitung, sagte Bulmahn. „Dies ist ein wichtiger Schritt für eine noch stärkere Internationalisierung unseres Hochschulsystems.“

Das neue Gesetz regelt bundesweit auch die studentische Vertretung an den Hochschulen. Es enthält konkrete Vorgaben für die Rechte und Pflichten der verfassten Studierendenschaften. Damit werde das Interesse der Studierenden an ihren Vertretungen steigen, sagte Bulmahn. „Die Vertretungen werden zu einem schlagkräftigen Forum studentischer Belange und steigern damit das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein.“

In Ergänzung des 5. Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes enthält das jetzt in Kraft getretene Änderungsgesetz auch eine Übergangsregelung für das neue Befristungsrecht. Diese stellt klar, dass wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten sowie wissenschaftliche Hilfskräfte, die ihre Tätigkeit bereits unter Geltung der alten Befristungsregelungen aufgenommen hatten, mit einer Laufzeit bis zum 28. Februar 2005 befristet beschäftigt werden können. Für studentische Hilfskräfte wurde eine vergleichbare Verlängerungsmöglichkeit bis zum 28. Februar 2003 vorgesehen.

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