Transplantationsgesetz fördert die Spendebereitschaft

Um dem Organmangel in Deutschland entgegenzuwirken, ist ein Vertrauen schaffendes Gesetz vonnöten. Dieses sollte die Voraussetzungen zur Organentnahme bei lebenden und toten Spendern klar regeln. Die sogenannte „erweiterte Zustimmungslösung“, welche für die Zulässigkeit einer Organentnahme die ausdrückliche Zustimmung des Spenders verlangt, bietet sich an, da sie sowohl die Rechte lebender als auch toter Spender wahrt. Zu diesem Ergebnis gelangt eine Untersuchung, die Dr. Nadine Bock am Institut für Verfahrensrecht der Universität zu Köln im Jahr des Inkrafttretens des Transplantationsgesetzes 1997 angefertigt hat. Wie sich hier zeigt, liegt die Spendebereitschaft in Ländern mit Transplantationsgesetzen deutlich höher als in Deutschland.

Gegenwärtig leben rund 300.000 Menschen mit einem fremden Organ und jährlich kommen etwa 40.000 weitere hinzu. Als Folge mangelnden Vertrauens in den Sektor Transplantationsmedizin zeigt sich jedoch in Deutschland ein enormer Rückgang der Spendebereitschaft. 96 Prozent der Bevölkerung bekunden durch den Nichtbesitz eines Organspendeausweises ihre ablehnende Haltung oder möglicherweise ihr Desinteresse. Auch die Zustimmung der Angehörigen zur Organentnahme bei Verstorbenen ist in den letzten Jahren von 90 auf teilweise unter 60 Prozent zurückgegangen. Die Transplantationsmedizin stagnierte infolge dieser Entwicklung und musste sogar rückläufige Operationszahlen hinnehmen. Für viele Patienten bedeutet dies, dass sie sich mit entsprechend geringeren Heilungs- und Überlebenschancen abfinden müssen.

Eine Steigerung des Transplantataufkommens kann in erster Linie durch die Förderung der Spendebereitschaft erreicht werden. Da die Entscheidung über eine Organspende aber stets eine individuelle Entscheidung des einzelnen bleiben muss, kann das Recht auf diese Entschlussfindung auch nur mittelbar Einfluss nehmen. Daher bedarf es der Schaffung einer Vertrauensgrundlage, indem die Voraussetzungen der Organentnahme bei lebenden und toten Spendern klar geregelt werden. Die tatsächlichen Begebenheiten auf dem Transplantationssektor müssen bei der Erarbeitung der rechtlichen Zulässigkeitskriterien einer Organentnahme Berücksichtigung finden.

Berührt werden bei der Herausnahme eines eigenen bzw. der Einpflanzung eines fremden Organs die Grundrechte der Menschenwürde, des Rechtes auf Leben und Gesundheit und des Rechtes auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Die Aufgabe des Gesetzgebers kann nach Auffassung von Dr. Bock nur darin bestehen, das Spendeaufkommen im Interesse Kranker unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zu optimieren.
Die Zulässigkeit der Entnahme sollte von der freiwilligen Einwilligung des Spenders bzw. der Zustimmung der Ersatzentscheider abhängig gemacht werden. Ein Transplantationsgesetz, das auf dem erweiterten Zustimmungsmodell aufbaut, bietet insgesamt eine gute Grundlage für die Transplantationsmedizin. Einerseits wird den involvierten Ärzten durch klare und einheitliche Vorgaben Rechtssicherheit verschafft, andererseits wird das Vertrauen der Geberseite gestärkt, da es sich bei der Explantation dann um einen gesetzlich zulässigen und kontrollierten Prozess handelt, bei dem die Achtung vor der Würde und Selbstbestimmung des Menschen im Vordergrund steht.

Es sollte, so die Kölner Rechtswissenschaftlerin, der freiwilligen Entscheidung des Einzelnen überlassen werden, inwieweit er einem anderen, organkranken Menschen zu Lebzeiten oder nach dem Tode mit seinem eigenen Körper helfen will. Die Organspende kann nicht als „Bringschuld“ begriffen werden; Menschen, die zu einer solchen Hilfeleistung nicht bereit sind, dürfen auch nicht diskreditiert und moralisch abgewertet werden. Für die Transplantationsmedizin sind deshalb insgesamt restriktive Normen zu fordern, welche die Persönlichkeitsrechte des lebenden und toten Spenders schützen. Ebenfalls vonnöten sind die Aufhebung finanzieller Barrieren, Öffentlichkeitsarbeit, Aufklärung und Unterstützung der Ärzteschaft sowie optimale Kooperation zwischen den Kliniken.

Verantwortlich: Dr. Wolfgang Mathias

Für Rückfragen steht Ihnen Frau Dr. Nadine Bock unter den Telefonnummern 0211/5142581 und 0173/8912460 zur Verfügung.

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Gabriele Rutzen idw

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