Risikobewertung einer geänderten Inspektion von Schlachttieren in Gebieten mit niedriger Trichinella-Prävalenz

Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für biologische Gefahren

Gemäß den bestehenden Rechtsvorschriften (Richtlinie 64/433/EWG2) ist das Fleisch sämtlicher suszeptibler Tiere auf das Vorliegen von Trichinella zu untersuchen, wobei spezielle Nachweismethoden (Richtlinie 77/96/EWG3 und ihre Änderungen) zu verwenden sind. Darüber hinaus ist das Fleisch sämtlicher suszeptibler Tiere mittels Palpations- und Einschnittverfahren (Richtlinie 64/433/EWG) auf das Vorliegen von Cysticercus-Zysten zu untersuchen.

Der Wissenschaftliche Ausschuss für veterinärmedizinische Maßnahmen im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit (Scientific Committee on Veterinary Measures relating to Public Health, SCVPH) der Europäischen Kommission verabschiedete am 27./28 September 2000 ein Gutachten über die Bekämpfung von Taeniase/Cysticercose bei Mensch und Tier (Control of taeniosis/cysticercosis in man and animals) sowie am 21./22. November 2001 ein Gutachten über Trichinellose, Epidemiologie, Nachweismethoden und Trichinella-freie Schweineproduktion (Trichinellosis, epidemiology, methods of detection and Trichinella-free pig production).

In diesen wissenschaftlichen Gutachten wurde eine reduzierte Untersuchung bestimmter, unter speziellen Betriebsführungsbedingungen gehaltener Tierarten vorgeschlagen. Allerdings kam bei diesen Gutachten ein Risikobewertungsansatz nicht zur Anwendung. Ein solcher Ansatz wird derzeit von einer Reihe von Mitgliedstaaten gefordert, um die Risiken und Vorteile, die mit einer reduzierten Untersuchung dieser parasitären Zoonosen verbunden sind, angemessen zu quantifizieren.

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit wurde mit der folgenden Aufgabenstellung betraut, nämlich eine Bewertung der Risiken einer ausbleibenden Untersuchung von Schweinefleisch aus Trichinella-freien Betrieben durchzuführen und die Bedingungen festzulegen, unter denen Freilandzugang vor der Entwöhnung in Trichinella-freien Schweinebetrieben zugelassen werden könnte.

Es sei darauf hingewiesen, dass das Ersuchen um ein Gutachten auf die Lebensmittelkette bis zur Schlachtung beschränkt ist und dass sich die Frage lediglich auf Trichinella-freie Betriebe bezieht, die die Anforderungen des Gutachtens des SCVPH (Anhang I) erfüllen.

Das Wissenschaftliche Gremium für biologische Gefahren gelangte zu den folgenden Hauptschlussfolgerungen und -empfehlungen:

Da das Risiko von Trichinella-Infektionen bei Schweinen aus Betrieben, die gemäß dem SCVPH-Gutachten (2001) als Trichinella-frei eingestuft wurden, unbedeutend ist, ist der Beitrag individueller Trichinella-Tests zur zusätzlichen Risikoverringerung ebenfalls unbedeutend.

Damit dieses unbedeutende Risikoniveau für Trichinella-Infektionen aufrechterhalten werden kann, ist es von entscheidender Bedeutung, dass Trichinella-freie Betriebe die Vorschriften einhalten. Trichinella-freie Betriebe sind regelmäßig und vor Ort auf die Einhaltung der Vorschriften zu überwachen.

Die Gefahr, dass ein Trichinella-positiver Schlachtkörper aus einem Trichinellafreien Betrieb zur Schlachtung gebracht wird, wird besser unter Kontrolle gebracht, wenn angemessene Überwachungsinstrumente zum frühen Nachweis einer erhöhten Exposition und folglich des Trichinella-Risikos zur Verfügung stehen.

Das Problem der Festlegung der geographischen Regionen oder Gebiete, in denen bei wild lebenden Tieren Trichinella überhaupt nicht auftritt bzw. die Trichinella- Prävalenz vernachlässigbar ist, ist nicht unbedeutend, wobei es durchaus einzelne abgegrenzte Gebiete gibt, die eine Ausnahme bilden können.

Es sollte Anreize für die Meldung der möglichen Störfälle geben, die den Status Trichinella-freier Betriebe beeinträchtigen.

Das Risiko, dass sich Ferkel, denen vor der Entwöhnung Auslauf gewährt wird, mit Trichinella infizieren, würde mit dem Infektionsrisiko für Sauen und Eber in dem Betrieb korrelieren.

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