Tariftreue-Regelungen erleben Comeback – neun Bundesländer haben oder planen neue Gesetze

Die meisten Bundesländer wollen die Vergabe öffentlicher Aufträge wieder an die Einhaltung von Tarifstandards koppeln. Einige Länder legen darüber hinaus auch vergabespezifische Mindestlöhne fest. Eine aktuelle Übersicht des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) in der Hans-Böckler-Stiftung stellt die neue Entwicklung dar.

„Die meisten Bundesländer haben den `Rüffert-Schock´ überwunden“, sagt Dr. Thorsten Schulten, Tarifexperte im WSI. Im so genannten Rüffert-Fall hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) im April 2008 überraschend die Tariftreue-Vorschriften des damaligen niedersächsischen Vergabegesetzes als Verstoß gegen die europäische Dienstleistungsfreiheit gewertet. In der Folge hatten die zehn Bundesländer, in denen bereits Tariftreuegesetze existierten oder konkrete Gesetzesinitiativen vorlagen, ihre Regelungen ausgesetzt. Doch nun zeigt eine aktuelle WSI-Übersicht eine Gegen-Bewegung: „Immer mehr Länder versuchen, die Spielräume für soziale Kriterien auszuloten, um bei der öffentlichen Vergabe faire Wettbewerbsbedingungen herzustellen“, beobachtet Schulten.

Vier Bundesländer – Bremen, Berlin, Hamburg und Niedersachsen – haben bereits eine europarechtskonforme Neugestaltung ihrer Tariftreugesetze vorgenommen. In weiteren fünf – Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen – liegen Gesetzentwürfe für Neuregelungen vor oder wurden für den Herbst 2010 angekündigt. Auch die neue Landesregierung in Nordrhein-Westfalen hat in ihrem Koalitionsvertrag beschlossen, ein Tariftreuegesetz zu entwickeln. Damit könnten in naher Zukunft knapp zwei Drittel aller Bundesländer über eigene Regelungen zur Tariftreue verfügen, prognostiziert Schulten. Das wären mehr, als vor der EuGH-Entscheidung.

Die neue Dynamik zeigt nach Schultens Analyse, dass viele Landesregierungen einen Ausweg aus dem durch das EuGH-Urteil entstandenen Dilemma suchen. Denn Vergabeordnungen machen normalerweise den günstigsten Preis zum zentralen Auswahlkriterium. „Ohne Tarif- und Sozialstandards würde daher ausgerechnet der Staat durch seine Auftragsvergaben die weitere Erosion des Tarifvertragssystems beschleunigen, da er gezwungen ist, nicht-tarifgebundenen Unternehmen einen strukturellen Wettbewerbsvorteil einzuräumen“, erklärt der Wissenschaftler.

Um ihre Gesetzesnovellen europarechtskonform zu gestalten, setzen die Länder an drei unterschiedlichen Punkten an:

– Mindestlöhne nach dem Entsendegesetz. Die Bestimmungen zur Tariftreue sehen Folgendes vor für Branchen, die unter das Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) fallen: Öffentliche Aufträge dürfen hier nur an Unternehmen vergeben werden, die sich vorher verpflichten, ihren Beschäftigten mindestens die branchenspezifischen Mindestlöhne zu zahlen. Solche Mindestlöhne gibt es in derzeit zehn Wirtschaftszweigen, etwa auf dem Bau, im Gebäudereinigerhandwerk, der Abfallwirtschaft und dem Pflege-Sektor. Indem sie auf das AEntG verweisen, reagieren die Gesetzgeber auf einen zentralen Einwand aus der EuGH-Entscheidung: Danach hätte Niedersachsen die Einhaltung des örtlichen Tarifs nur dann vorschreiben dürfen, wenn dieser durch eine staatliche Allgemeinverbindlicherklärung für alle gegolten hätte. Experten erwarten, dass die Mindestentgelte nach dem AEntG seltener unterlaufen werden, wenn öffentliche Auftraggeber diese einfordern und kontrollieren.

– Sonderregel Verkehrssektor. In den meisten Bundesländern mit Tariftreue-Regelung wird für den Verkehrsektor eine umfassende Tariftreueerklärung verlangt, die sich in der Regel auf den jeweils repräsentativen Tarifvertrag bezieht. Diese Möglichkeit ergibt sich aus der im EU-Vertrag festgelegten europarechtlichen Sonderstellung des Verkehrssektors, für den das Rüffert-Urteil des EuGH nicht gilt.

– Vergabespezifischer Mindestlohn. Außerdem sind einige Bundesländer dazu übergegangen, ihre Tariftreue-Regelung durch einen vergabespezifischen Mindestlohn zu flankieren. So können in Berlin und Bremen Unternehmen einen öffentlichen Auftrag nur dann erhalten, wenn sie sich verpflichten, ihren Beschäftigten mindestens 7,50 Euro pro Stunde brutto zu zahlen. Liegen die Tariflöhne der betreffenden Branche höher, müssen diese eingehalten werden. „Diese doppelte Absicherung ist besonders effektiv, weil es gerade in Ostdeutschland in manchen Bereichen nach wie vor auch sehr niedrige Tariflöhne gibt“, sagt Schulten.

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