Mindestlohn: Pfändungsfreigrenze, Grundsicherung und EU-Lohnminima geben Orientierung

Noch gibt es in Deutschland keinen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn – anders als in 20 von 27 Mitgliedsländern der EU. Welches Einkommen mindestens nötig ist, um menschenwürdig leben zu können, dafür existieren aber durchaus Regelungen. Als Orientierung für einen gesetzlichen Mindestlohn bieten sich nach Untersuchungen des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) in der Hans-Böckler-Stiftung mehrere Größen an: sozialstaatliche Standards wie die Pfändungsfreigrenze oder das Existenzminimum, eine der in der Wissenschaft verwendeten Armutsgrenzen oder die gesetzlichen Lohnuntergrenzen der europäischen Nachbarn. Neue WSI-Modellrechnungen zeigen, wie hoch diese Referenzgrößen sind.*

Die Pfändungsfreigrenze beschreibt ein gesetzliches Minimum für das Einkommen von Erwerbstätigen. Die Norm gilt in der Praxis zwar nur für überschuldete Personen, deren Einkommen gepfändet wird. Ein Gerichtsvollzieher muss einem alleinstehenden Erwerbstätigen im Monat derzeit einen Betrag von 1.030 Euro netto lassen, damit der seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Im Grundsatz ist diese Definition eines unteren Limits aber für alle Erwerbstätigen gültig, so das WSI. Ein alleinstehender Beschäftigter mit 38-Stunden-Woche müsste aktuell mindestens 8,62 Euro brutto pro Stunde verdienen, um netto ein Einkommen auf Höhe der Pfändungsfreigrenze zu erzielen. Bei 40 Wochenstunden wären es 8,22 Euro, hat WSI-Tarifexperte Dr. Thorsten Schulten berechnet.

Die Grundsicherung: Arbeitnehmer mit niedrigen Verdiensten haben ein Anrecht darauf, ihr Arbeitseinkommen mit Arbeitslosengeld II (ALG-II) aufzustocken. So erhält ein Alleinstehender ergänzendes ALG II, wenn er netto weniger als 1.054 Euro im Monat verdient. Diese Grenze ergibt sich aus 754 Euro ALG-II-Anspruch (Regelsatz plus durchschnittliche Kosten der Unterkunft) plus 300 Euro an Freibeträgen, die das Sozialgesetzbuch erwerbstätigen Grundsicherungsempfängern zugesteht. Um dieses Niveau zu erreichen, benötigt ein alleinstehender Beschäftigter mit 38 Wochenstunden einen Bruttolohn von 8,91 Euro, zeigt Schultens Berechnung. Mit einer 40-Stunden-Woche sind mindestens 8,50 Euro die Stunde notwendig.

Die Europäische Sozialcharta gibt eine verbindliche Mindestlohnnorm für Deutschland vor, gegen die jedoch regelmäßig verstoßen werde, so das WSI. Die Charta wurde 1964 von der Bundesrepublik ratifiziert. Sie definiert soziale Grundrechte und enthält auch eine Mindestlohnklausel. Die Vertragsstaaten sollen sich an eine Untergrenze von 60 Prozent des durchschnittlichen Nettolohns im Lande halten. In Deutschland (Ost und West zusammen) lag diese Schwelle 2010 bei netto 8,12 Euro pro Stunde. Um sie zu erreichen, sind je nach wöchentlicher Arbeitszeit 12,24 bis 12,40 Euro Bruttolohn notwendig.

Die Grenze zur Lohnarmut bietet einen zusätzlichen Orientierungspunkt. Die internationale Armutsforschung zieht die relative Lohnarmutsgrenze in einem Land meist bei 50 Prozent des durchschnittlichen Vollzeiteinkommens. Nach den derzeit aktuellsten Daten lag der durchschnittliche Bruttolohn in Deutschland 2010 bei 21,48 Euro pro Stunde. Ein Vollzeitbeschäftigter muss also mindestens 10,74 Euro verdienen, wenn er nach dieser Definition nicht als „arm trotz Arbeit“ gelten soll.

Die gesetzlichen Mindestlöhne in EU-Ländern mit vergleichbarer Wirtschaftskraft wie Belgien, die Niederlande und Frankreich sind derzeit zwischen 8,58 und 9 Euro die Stunde angesiedelt. In Luxemburg müssen mindestens 10,16 Euro gezahlt werden, in Irland 7,65 Euro, in Großbritannien umgerechnet 6,91 Euro. Dieser Wert ist jedoch von der anhaltenden Schwäche des Pfunds gegenüber dem Euro beeinflusst, so Schulten. Um den Währungsfaktor bereinigt läge der britische Mindestlohn deutlich über 8 Euro.

Die WSI-Mindestlohn-Forscher Dr. Thorsten Schulten, Dr. Reinhard Bispinck und Dr. Claus Schäfer halten es für unverzichtbar, die vorliegenden Maßstäbe bei der Festsetzung einer allgemeinen Lohnuntergrenze zu berücksichtigen. Ein Mindestlohn wirke nur ab einer ausreichenden Höhe, argumentieren die Wissenschaftler. „Wird er zu niedrig festgelegt, bekommt er nur kosmetischen Charakter oder noch schlimmer: Er legitimiert unter Umständen bisher als unzureichend angesehene Niedriglöhne.“

*Quellen: Thorsten Schulten, Reinhard Bispinck, Claus Schäfer (Hrsg.): Mindestlöhne in Europa, VSA-Verlag, Hamburg 2006; aktualisierte Berechnungen von Thorsten Schulten, November 2011

Ansprechpartner in der Hans-Böckler-Stiftung

Dr. Thorsten Schulten
WSI
Tel.: 0211-7778-239
E-Mail: Thorsten-Schulten@boeckler.de
Rainer Jung
Leiter Pressestelle
Tel.: 0211-7778-150
E-Mail: Rainer-Jung@boeckler.de

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Rainer Jung idw

Weitere Informationen:

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