Keine Verbesserung der Befriedigungsquoten nach der Insolvenzrechtsreform

Diese Erwartungen haben sich nach Untersuchungen des IfM Bonn bislang nicht erfüllt: Die Befriedigungsquote der Insolvenzgläubiger im Regelverfahren verharrt auch nach der Reform unverändert bei 5 %.

Anders sieht die Situation unter Anwendung des Insolvenzplanverfahrens aus, das meist eine Eigensanierung vorbereitet. Hier konnten Befriedigungsquoten von über 10 % erzielt werden. Das Verfahren wird allerdings nur in 1 % aller Insolvenzfälle angewendet.

Befriedigungsquote für Insolvenzgläuber verharrt bei 5 %

In 99 % der betrachteten Unternehmensinsolvenzen wurde das sogenannte Regelverfahren eröffnet. Allerdings waren dabei in 63 % die zum Verfahrensende verbliebenen Unternehmensvermögen so gering, dass die verteilbare Masse am Ende bei Null Euro lag. Die unbesicherten Insolvenzgläubiger gingen also in der Schlussverteilung leer aus, weil z.B. das Vermögen nach Abzug der vorrangig zu bedienenden Forderungen und der Verfahrenskosten vollständig aufgezehrt war oder die Verfahrenseröffnung allein durch eine Stundung der Verfahrenskosten ermöglicht wurde.

In den verbleibenden 37 % der Verfahren reichte die im Rahmen der Schlussverteilung zu verteilende Masse lediglich dazu aus, durchschnittlich 5,4 % der offenen Forderungen der Insolvenzgläubiger zu befriedigen. Bei Einzelunternehmen lag die Befriedigungsquote bei 4,8 % und bei Unternehmen in der Rechtsform der GmbH bei 5 %. Nur bei Personengesellschaften und Aktiengesellschaften wurde mit 10 % etwas mehr ausgeschüttet.

Bezogen auf alle Regelverfahren realisierten die Insolvenzgläubiger durchschnittlich 3,6 % ihrer Forderungsbeträge. Verglichen mit einer Quote von knapp 5 % vor der Reform des Insolvenzrechts hat sich ihre Situation nicht verbessert. Die Aussichten, im Regelverfahren einen wesentlichen Teil der Forderungen realisieren zu können, bleiben für Insolvenzgläubiger weiterhin äußerst gering.

Nur 1 % der Insolvenzfälle wird mittels Insolvenzplanverfahren saniert – dabei werden Befriedigungsquoten von über 10 % erzielt

Anders sieht die Situation unter Anwendung des Insolvenzplanverfahrens aus, das meist eine Eigensanierung vorbereitet. Das Verfahren wird allerdings nur in 1 % aller Insolvenzfälle angewendet. Auch wenn hier aufgrund geringer Fallzahlen nur Näherungswerte berechnet werden konnten, schnitten die Insolvenzgläubiger in Planverfahren deutlich besser ab als in Regelverfahren. Sie erzielten bei Einzelunternehmen im Durchschnitt 13 % der Forderungssumme, bei Gesellschaften sogar gut 60 %.

Fazit: Die Insolvenzrechtsreform führte bisher zu keiner grundlegenden Verbesserung der Befriedigungsquoten der Insolvenzgläubiger. Die Quoten sind bei allen Verfahren ernüchternd niedrig, was angesicht einer meist langen Verfahrensdauer keine gute Botschaft für Gläubiger insolvenzgefährdeter Unternehmen ist. Die positive Ausnahme bilden Insolvenzplanverfahren. Diese sind jedoch äußerst selten, womit auch hier das Ziel der Reform bisher nicht erreicht wurde.

Statistische Basis der Berechnungen

Grundlage der Analyse ist eine Sonderauswertung der beim Landesbetrieb IT.NRW eingegangenen Ergebnismeldungen für Insolvenzverfahren von Unternehmen der Jahre 2002 bis 2007. In die Auswertung gelangten 15.000 Insolvenzverfahren, die bis Ende 2008 mit einer Schlussverteilung abgeschlossen wurden, sowie rund 150 Insolvenzplanverfahren. Es wurden Unternehmen aller Rechtsformen einbezogen, d.h. auch Einzelunternehmen und Freiberufler, jedoch keine Verbraucherinsolvenzverfahren. Insolvenzanträge, bei denen mangels Masse eine Verfahrenseröffnung abgelehnt wurde, sind ausgeschlossen. Die Ergebnisse für NRW können als repräsentativ für die Bundesrepublik erachtet werden.

Media Contact

Nadine Schlömer idw

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