EU-Zinsrichtlinie: Aufstockungen bestehender Jumbo-Pfandbriefe ab 1.3.2002 nicht mehr fungibel mit Erstemissionen

Hypothekenbanken schlagen Wahlrecht der Emittenten vor

Die grenzüberschreitende Besteuerung von Zinserträgen natürlicher Personen innerhalb der EU ist eines der Vorhaben der Kommission, über das seit geraumer Zeit verhandelt wird. Zuletzt verabschiedete der ECOFIN-Rat hierzu am 13.12.2001 den abgeänderten Vorschlag einer EU-Zinsrichtlinie (Richtlinie des Rates zur Gewährleistung einer effektiven Besteuerung von Zinserträgen innerhalb der Gemeinschaft). Ob die Richtlinie wie vorgesehen zum Ende dieses Jahres verabschiedet werden wird, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt offen, da von der Kommission hierzu noch Verhandlungen mit wichtigen Drittstaaten wie den USA und der Schweiz zu führen sind.

Regelungsgegenstand des Richtlinienvorschlags sind unter anderem Zinszahlungen aus Jumbo-Pfandbriefen deutscher Hypothekenbanken an natürliche Personen. Die Popularität von Jumbo-Pfandbriefen liegt vor allem an der Liquidität dieser Emissionen. Um die notwendigen großen Volumina zu schaffen, nutzen die Pfandbriefemittenten häufig das Instrument der Aufstockung. Durch Aufstockungen entsteht eine einheitliche, fungible Emission, innerhalb derer Erst- und Folgeemission nicht mehr unterscheidbar sind.

Der Wortlaut des Richtlinienvorschlags lässt es allerdings als zweifelhaft erscheinen, ob diese Praxis weiterhin zielführend angewendet werden kann. Diese Zweifel ergeben sich insbesondere aus Art. 15 des Richtlinienvorschlags. Darin wird ohne Unterscheidung des Emittenten festgelegt, dass eine vor dem 1.3.2001 erfolgte Emission erst ab 1.1.2011 der Richtlinie unterliegt, soweit ab dem 1.3.2002 keine Folgeemmission erfolgt. Die Rechtsfolge einer Aufstockung bestehender Emission nach dem 1.3.2002 unterscheidet sich indes für staatliche und private Emittenten. Danach führt bei staatlichen Emittenten eine Folgeemission (Aufstockung) dazu, dass die gesamte Emission also auch der Teil, der vor dem 1.3.2001 platziert wurde, für den Privatanleger steuerpflichtige Zinszahlungen auslöst (Satz 2). Für nichtstaatliche Emittenten, also Hypothekenbanken, soll dagegen nur die Folgeemission Gegenstand des Richtlinienvorschlags sein (Satz 3).

Diese Regelung bewirkt, dass Erstemission und Aufstockungen unterschiedliche steuerliche Konsequenzen auslösen. Damit aber kann nicht mehr von einer einheitlichen und fungiblen Emission ausgegangen werden. Um die Unterscheidung zu gewährleisten müssten Erst- und Folgeemissionen unter verschiedenen Wertpapierkennnummern begeben werden. Aufstockungen privater Emittenten nach dem 1.3.2002 können deshalb ihr Ziel, unter gleicher Wertpapierkennnummer zusätzliche Liquidität in einer bestimmten Anleihe zu schaffen, nicht erreichen. Damit wird jedoch die von der Abteilung EU-Steuerkoordinierung des BMF kommentierte Absicht, „… den Anliegen des Kapitalmarkts nach Schaffung ausreichender Liquidität weitestgehend Rechnung …“ zu tragen, durchkreuzt und in ihr Gegenteil verkehrt.

Eine mögliche Lösung dieser Unschärfe liegt nach Auffassung der Hypothekenbanken darin, nichtstaatlichen Emittenten ein Wahlrecht zuzugestehen. Danach könnten private Emittenten selbst entscheiden, ob sie mit einer Folgeemission die Erstemission infizieren möchten, und damit eine einheitliche und fungible Emission schaffen sowie gegebenenfalls die Folgen einer Bruttozinsklausel auslösen oder ob sie auf die Fungibilität von Erst- und Folgeemission verzichten möchten. Die deutschen Hypothekenbanken werden hierzu kurzfristig Gespräche mit den zuständigen Stellen aufnehmen, um zu klären, ob dem Wahlrecht durch Auslegung des Richtlinienvorschlags entsprochen werden kann.

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Franz-Josef Arndt ots

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