Abgabefrist für Steuererklärung rückt immer näher

Wer eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 abgeben muss, hat nicht mehr viel Zeit. Am 31. Mai endet die reguläre Abgabefrist. Erstellt ein Steuerberater die Erklärung, bringt das neben kompetenter Beratung einen zusätzlichen Zeitgewinn: Der Abgabetermin verlängert sich neuerdings bis zum 31.Dezember 2006. Bisher endete diese Frist nämlich schon am 30. September. Aber unabhängig davon, wer die Erklärung erstellt, sind eine Reihe von Änderungen zu beachten, die Anfang 2005 in Kraft getreten sind oder sich im Jahresverlauf aus Verwaltungsanweisungen und Gerichtsurteilen ergeben haben.

Vorsorgeaufwendungen

So wurde beispielsweise der Abzug von Vorsorgeaufwendungen neu geregelt und in zwei Bereiche aufgeteilt. In den Bereich der Basisversorgung gehören die Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen, landwirtschaftlichen Alterskassen, berufsständischen Versorgungswerken und zu neuen privaten Versicherungen, wie der sogenannten „Rürup-Rente“ (nicht jedoch Beiträge zur „Riester-Rente“, die werden gesondert abgerechnet). Zahlungen für diese Basisversorgung, auch Altersvorsorgeaufwendungen genannt, dürfen 2005 erstmals zu 60 Prozent, maximal 12.000 Euro für Ledige bzw. 24.000 Euro für Verheiratete als Sonderausgaben abgesetzt werden. Der Prozentsatz der abzusetzenden Beträge erhöht sich in den Folgejahren um jeweils zwei Prozent. Im Jahr 2025 werden dann alle Beiträge bis zum Höchstbetrag von 20.000 Euro bzw. 40.000 für Ehepaare als Sonderausgaben anerkannt.

Zum zweiten Bereich, den „sonstigen Vorsorgeaufwendungen“ gehören Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen oder zu bestimmten privaten Lebens- oder Rentenversicherungen. Selbstständige dürfen sonstige Vorsorgeaufwendungen bis 2.400 Euro jährlich als Sonderausgaben absetzen, Arbeitnehmer, Beamte und Rentner nur bis 1.500 Euro. Diese Grenzen verdoppeln sich bei zusammen veranlagten Ehepaaren.

Rentenbesteuerung

Altersrenten werden seit 2005 neu besteuert. Weil der steuerpflichtige Teil der Rente im Jahr 2005 einheitlich 50 Prozent beträgt, müssen wesentlich mehr Rentner als bisher eine Steuererklärung abgeben. Vorher war nur der so genannte Ertragsanteil steuerpflichtig und der richtete sich nach dem Renteneintrittsalter. Wer z.B. mit 65 in Rente ging, musste 27 Prozent seiner Rente versteuern. Jetzt ist für alle, die 2005 Rentner waren oder geworden sind, die Hälfte der Rente steuerpflichtig. Damit hat sich in diesem Fall der steuerpflichtige Rentenanteil auf einen Schlag fast verdoppelt. Der steuerpflichtige Anteil der Rente wird für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang bis zum Jahr 2020 in Schritten von 2 Prozent auf 80 Prozent und anschließend in Schritten von 1 Prozent bis zum Jahr 2040 auf 100 Prozent angehoben. 2005 bleiben Renteneinkünfte bis ca. 1.583 Euro pro Monat steuerunbelastet, wenn aber noch nennenswerte Einkünfte aus Vermietung, Betriebspensionen, Nebenjobs oder Zinsen oberhalb des Sparerfreibe trags hinzukommen, könnte eine Steuerzahlung fällig werden. Für die Erfassung von Renteneinkünften hat die Verwaltung die neue „Anlage R“ entwickelt. Bei steuerpflichtigen Rentnerehepaaren muss jeder eine solche Anlage ausfüllen.

Bei der Besteuerung von Altersversorgungsbezügen gibt es noch eine Reihe weiterer Veränderungen. Einkünfte aus einer privaten Rentenversicherung, deren Beiträge in der Regel aus versteuertem Einkommen gezahlt wurden, bleiben weiterhin nur mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig, wobei die Höhe des Ertragsanteils vom Alter bei Rentenbeginn abhängt. So sind beispielsweise bei einem Rentenbeginn mit 60 Jahren 22 Prozent der Rente steuerpflichtig, während der steuerpflichtige Anteil bei einem 65-Jährigen nur noch 18 Prozent ausmacht.

Ausbildungskosten für Kinder

Für Eltern mit erwachsenen Kindern, die sich noch in Ausbildung befinden, kann die Steuererklärung 2005 Vorteile bringen. War es bisher so, dass alle kindbedingten Steuervorteile entfielen, sobald die Bezüge des Kindes 7.680 Euro jährlich überschritten, so kann jetzt von aktuellen Urteilen profitiert werden. Das Bundesverfassungsgericht entschied 2005, dass Beiträge des Kindes zur gesetzlichen Sozialversicherung von den Einkünften und Bezügen des Kindes abgezogen werden können. Dadurch nehmen viele Eltern wieder die „Einkommenshürde“ und können über das Kindergeld hinaus eventuell auch wieder den Ausbildungsfreibetrag und andere Vorteile nutzen. Steuerexperten sehen im Abzug von gesetzlichen Sozialbeiträgen nur einen ersten Schritt. Es wird erwartet, dass vom Einkommen des Kindes möglicherweise auch z.B. Beiträge zur privaten Krankenversicherung, zu einer kombinierten Erwerbsunfähigkeits- und Lebensversicherung und vermögenswirksame Leistungen abgezogen werden. Hier empfiehlt es sich, mit einem Verweis auf anhängige Gerichtsverfahren den Steuerbescheid offen zu halten, um bei einer entsprechenden Änderung nachträglich Erstattungsansprüche geltend machen zu können.

Unternehmer, Freiberufler und Arbeitnehmer

Viele Unternehmer, Freiberufler und im Nebenjob selbstständige Arbeitnehmer müssen erstmals die neue „Anlage EÜR“ ausfüllen. Vorher durften Gewerbetreibende und Freiberufler, die nicht bilanzierten, eine formlose Einnahme-Überschussrechnung erstellten, jetzt geht das nur noch mit amtlichem Vordruck, der allerdings – nicht zuletzt wegen der achtseitigen Erläuterung – als kompliziert und unübersichtlich gilt. Ausgenommen sind Kleinunternehmer. Mit Betriebseinnahmen unter 17.500 Euro jährlich darf weiterhin eine formlose Einnahme-Überschussrechnung abgeliefert werden.

Etwas weniger Bürokratie verspricht die erstmals bundesweit mögliche „Vereinfachte Steuererklärung für Arbeitnehmer“. Das zweiseitige Formular dürfen Arbeitnehmer verwenden, die ausschließlich Arbeitslohn oder Lohnersatzleistungen bezogen haben und die nur die im Formular aufgeführten üblichen Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen geltend machen können (z.B. Entfernungspauschale, Bewerbungskosten, Ausgaben für Arbeitsmittel, Versicherungsbeiträge, Kirchensteuer). Wer Ausgaben für bestimmte Werbungskosten, wie für ein häusliches Arbeitszimmer, doppelte Haushaltsführung oder andere Einkünfte oder Verluste hat, muss ein „normales“ Formular ausfüllen.

Das sind nur einige der Änderungen, die bei der Erstellung der Steuererklärungen für den ein oder anderen Steuerbürger von Bedeutung sind. Sie lassen erahnen, wie schwierig es ist, bei der Fülle der Gesetze, Vorschriften und Änderungen die Übersicht zu behalten und individuelle Steuervorteile auszuschöpfen. Hier kann es sinnvoll sein, einen Steuerexperten hinzuzuziehen. Den findet man unter anderem in Deutschlands größtem Online-Steuerberater-Suchdienst auf der Internetseite der Bundessteuerberaterkammer unter www.bstbk.de.

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