Der BAT auf dem Prüfstand. Dienstleistung in Deutschland – diskriminierungsfrei bewertet?

Dienstleistungsgesellschaft und Leistungsbereitschaft. Wer kennt sie nicht die Zauberwörter der modernen Arbeitsmarktpolitik. Umso ernüchternder ist es, wenn hinter der glanzvollen Oberfläche Widersprüche und Ungleichheiten hervortreten. Mit dieser Problematik beschäftigt sich Prof. Dr. Gertraude Krell, Wirtschaftswissenschaftlerin an der Freien Universität Berlin. Unter Mitarbeit von Andrea Hilla-Carl und Anna Krehnke geht sie der Frage nach, ob Dienstleistungsberufe durch den Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) diskriminierungsfrei bewertet werden. Der bereits durch ein im Auftrag der ÖTV erstelltes Gutachten (Winter 1997) aufgezeigte Verdacht, dass solche Dienstleistungen, die mehrheitlich von Frauen verrichtet werden, durch den BAT unterbewertet werden, wurde jetzt von Prof. Krell bestätigt. Durch mangelnde Transparenz innerhalb des BAT sowie durch fehlende Bewertungskriterien werden Angestellte in frauendominierten Berufen diskriminiert und das EU-Recht verletzt. Um gleichwertige Arbeit zu erkennen und entsprechend zu entgelten, fordert das EU-Recht eine „diskriminierungsfreie Systematik beruflicher Einstufung“, d.h. durchschaubare und für alle gleiche Bewertungsmaßstäbe, die den Charakteristika der zu bewertenden Tätigkeiten Rechnung tragen. Im Rahmen ihrer Studie (Krell/Carl/Krehnke 2001), die ebenfalls von der ÖTV in Auftrag gegeben und in Kooperation mit der Stadt Hannover durchgeführt wurde, konnte Prof. Krell nachweisen, dass sich die Bewertung von frauendominierten Dienstleistungen ändert, wenn ein EU-konformes Beurteilungssystem angewandt wird.

Verantwortlich für die derzeit ungünstige Relation innerhalb des BAT sind, so Prof. Krell, fehlende Bewertungskriterien. Die Anforderungen von „frauentypischen“, d.h. mehrheitlich von Frauen ausgeübten Dienstleistungstätigkeiten wie Kinderbetreuung, Schreib-, Reinigungs- und Pflegediensten, werden nicht adäquat erfasst. Zu den fehlenden Charakteristika gehören bspw. körperliche, emotionale, oder psychosoziale Komponenten, die weder als Anforderung noch als damit verbundene Belastung genannt werden. Dabei sind die durch den BAT nicht definierten Merkmale besonders wichtig für eine angemessene Bewertung. Ein Grund für die mangelhaften Merkmalsdefinitionen und -anwendungen, so Prof. Krell, ist das in Deutschland vorherrschende summarische Verfahren der Arbeitsbewertung. Es gestattet den Gewerkschaften und Arbeitgebern ein hohes Maß an Spielräumen und verhindert, dass wirklich alle Tätigkeiten nach allen Kriterien bewertet werden. Als Beispiel führt Prof. Krell die Tätigkeitsbeschreibung einer Kindergärtnerin an, in der Verantwortung für die ihr anvertrauten Kinder keine Rolle spielt, während diese bei den Affenwärtern im Zoo berücksichtigt wird.

Ein weiterer Kritikpunkt ist die Trennung des BAT in einen „Allgemeinen“ und einen „Besonderen“ Teil. Eine solche Teilung ist, wie auch das dreigeteilte Vergütungssystem von Beamten, Angestellten und Arbeitern, nicht EU-konform und verstößt gegen das Gebot, dass für alle die gleichen Bewertungsmaßstäbe angewendet werden. So dürfen nach herkömmlichen Verständnis die im Allgemeinen Teil vorhandenen und definierten Tätigkeitsmerkmale, trotz möglicher Vergleichbarkeit, nicht auf den Besonderen Teil angewendet werden – eine Tatsache, die sich nachteilig auf die dort geregelten Dienstleistungen auswirkt. Mangelnde Transparenz, fehlende Tätigkeitsmerkmale und unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe, bedingt durch das angewandte summarische Verfahren, stehen dabei allesamt im Widerspruch zu den nach EU-Recht geforderten, durchschaubaren Tarifverträgen sowie gleichen Bewertungsmaßstäben, die den Charakteristika von Dienstleistungen entsprechen. Durch Verwendung der Analytik und von dienstleistungsadäquaten Merkmalen könnte dieser Widerspruch vermieden und so der europäischen und deutschen Rechtsnorm des gleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit entsprochen werden.

Um die in Deutschland dominierende und auch im BAT verwendete summarische Arbeitsbewertung überprüfen zu können, bedienten sich Prof. Krell, Andrea Hilla-Carl und Anna Krehnke der in vielen europäischen Ländern angewandten analytischen Arbeitsbewertung. Das Ziel war es festzustellen, inwieweit ein anderes Verfahren, das die Charakteristika der Dienstleistungen präzise erfasst und an alle Tätigkeiten die gleichen Bewertungsmaßstäbe anlegt, eine dem BAT abweichende Bewertung ergibt.

Hierzu wurden in Hannover vier Vergleichspaare ausgewählt. Sie setzten sich aus jeweils einer frauen- und einer männerdominierten Tätigkeit zusammen. Die Vergleichsgruppen bestanden aus den folgenden Vergleichspaaren:

Frauendominierte Tätigkeiten vs. männerdominierte Tätigkeiten:

  • Diplom-Bibliothekar/in (FH) vs. Diplom-Ingenieur/in (FH)
  • Leitende/r med.-techn. Assistent/in vs. Gärtnermeister/in
  • Altenpfleger/in vs. Techniker/in
  • Küchenhilfe vs. Straßenreiniger/in

Die im Besonderen Teil des BAT fehlenden typischen Merkmale dieser Dienstleistungsberufe wurden mit Hilfe des ABAKABA (Analytische Bewertung von Arbeitstätigkeit nach Katz und Baitsch) bewertet. Das ABAKABA-Verfahren wird seit Jahren erfolgreich in der Schweiz angewandt und findet auch in anderen europäischen Ländern zunehmend Beachtung. Es ist ein für alle Beschäftigtengruppen einheitliches analytisches Verfahren, dessen Merkmale den Charakteristika von Dienstleistungsarbeit gerecht werden. Außerdem beinhaltet das Verfahren eine systematische Arbeitsanalyse. Im Gegensatz zu dem in Deutschland üblichen summarischen Verfahren wird jede Tätigkeit nach jedem Merkmal bewertet. Durch einen Vergleich der Bewertungen mittels ABAKABA und mittels BAT wurde festgestellt, dass sich bei drei von vier untersuchten Vergleichspaaren die Bewertungsrelation zu Gunsten der frauendominierten Tätigkeiten wandelte.

Das Ergebnis der Studie bestätigt den Verdacht, dass durch die Zweiteilung und den Mangel an adäquaten Beurteilungskriterien im BAT die EU-Norm, gleichwertige Tätigkeiten gleich zu vergüten, nicht erfüllt wird. Frauendominierte Tätigkeiten würden, wenn die vernachlässigten psycho-sozialen und physischen Bereiche berücksichtigt worden wären, in andere, meist höhere Tarifklassen eingestuft. Die Anwendung des EU-rechtskonformen ABAKABA-Verfahrens würde in Deutschland, so die Schlussfolgerung, zu einer Aufwertung von „Frauenarbeit“ führen, von der übrigens auch die in den frauendominierten Berufen beschäftigten Männer profitieren würden. Frau Prof. Krells nächstes Ziel ist es, innerhalb der Gewerkschaften, aber auch gegenüber den Arbeitgeberverbänden, deutlich zu machen, dass nur ein entsprechend ausgestaltetes analytisches Verfahren EU-rechtskonform ist.

von Kajetan Tadrowski


Weitere Informationen erteilt Ihnen gern:
Prof. Dr. Gertraude Krell, Institut für Management der Freien Universität Berlin, Boltzmannstr. 20, 14195 Berlin, Tel: 030 / 838-52132, Fax: 030 / 838-56810, E-Mail: krellg@wiwiss.fu-berlin.de

Literatur:
– Gertraude Krell / Andrea Hilla Carl / Anna Krehnke (2001): Diskriminierungsfreie Bewertung von (Dienstleistungs-) Arbeit. Ein Projekt im Auftrag der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, Stuttgart 2001.
– Regine Winter unter Mitarbeit von Gertraude Krell (1997): Aufwertung von Frauentätigkeiten. Ein Gutachten im Auftrag der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, Stuttgart 1997.
Die Veröffentlichungen sind bei der ÖTV- bzw. VER.DI-Hauptverwaltung erhältlich.

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