Bundestag beschließt Abschaffung von Rabattgesetz und Zugabeverordnung

Der Bundestag hat 29. Juni 2001 mit großer Mehrheit die ersatzlose Abschaffung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung beschlossen. Die auf eine Initiative des Bundeswirtschaftsministeriums und des Bundesjustizministeriums zurückgehende Reform bedeutet für die Zukunft mehr Freiheit bei der Preisgestaltung und mehr Wettbewerb. Innovative Vertriebsformen und Marketinginstrumente werden nicht mehr durch die strengen Regeln von Rabattgesetz und Zugabeverordnung behindert. Müller: „Ich bin überzeugt, dass vor allem mittelständische Unternehmen des Handels diesen Spielraum beim Wettbewerb um Kunden zu ihrem Vorteil nutzen können. Ebenso freue ich mich aber auch darüber, dass die Verbraucher zukünftig die Möglichkeit haben, über Preisnachlässe zu verhandeln. Sowohl den Unternehmen als auch den Verbrauchern kommt die neue Regelung zugute.“

Durch die Aufhebung der beiden Gesetze verbessern sich die wettbewerbsrechtlichen Rahmenbedingungen für deutsche Unternehmen gegenüber ausländischen Konkurrenten. Sie haben künftig die gleichen Wettbewerbschancen wie ausländische Wettbewerber, die im Internet künftig nicht mehr an die strengen deutschen Rabatt- und Zugabeverbote gebunden sind. Nur durch die Aufhebung dieser überholten Verbote konnte eine Inländerdiskriminierung mit erheblichen Wettbewerbsnachteilen für deutsche Unternehmen beseitigt werden.

Auch nach dem Wegfall von Rabattgesetz und Zugabeverordnung, die aus den Jahren 1932 und 1933 stammen, wird ein hohes Verbraucherschutzniveau gesichert sein. Die allgemeinen Regeln des Wettbewerbsrechts, insbesondere die Grundsätze der Preiswahrheit und Preisklarheit (§§ 1 und § 3 UWG und PreisangabenVO), sorgen dafür, dass Irreführungen und sonstigem Missbrauch bei der Rabattgewährung begegnet werden kann. Zusätzlicher Regelungen zum Schutze des Verbrauchers bedarf es daher nicht.

Verdrängungspraktiken marktmächtiger Unternehmen, die ihre Kundenbindungssysteme missbräuchlich ausgestalten, können bereits nach geltendem deutschen Kartellrecht unterbunden werden. Hierzu besteht bereits eine gefestigte Entscheidungspraxis der deutschen und europäischen Wettbewerbsbehörden. Darüber hinaus gestattet es das GWB kleinen und mittelständischen Unternehmen, durch den Aufbau von kooperativen Kundenbindungssystemen ein Gegengewicht gegen entsprechende Systeme von Großunternehmen zu schaffen.

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