Neues Wasserentnahmeentgelt für Rheinland-Pfalz auf dem Prüfstand

Zu diesem Ergebnis kommt eine aktuelle Untersuchung des Helmholtz-Zentrums für Umweltforschung (UFZ), die das neue Instrument auf den Prüfstand gestellt hat. Kritisch sehen die Wissenschaftler dagegen, dass bei der Abgabe nach Verwendungszweck unterschieden wird und umfangreiche Ausnahmen gelten.

Da Wasserentnahmeabgaben in die Kompetenz der Länder fallen, existieren in der Mehrzahl der Bundesländer sehr unterschiedliche Regelungen. Künftig sei es jedoch wichtig, diese bundesweit anzugleichen. Die UFZ-Forscher hatten bereits 2011 im Auftrag des Umweltbundesamtes eine Studie über die Chancen und Grenzen von Wassernutzungsabgaben in Deutschland vorgelegt. Die aktuelle Untersuchung zu Rheinland-Pfalz wird im August 2012 in der „Zeitschrift für Landes- und Kommunalrecht“ erscheinen.

Der Landtag von Rheinland-Pfalz beschließt heute über die Einführung einer Abgabe auf das Entnehmen von Wasser aus dem natürlichen Wasserhaushalt zum Jahresbeginn 2013. Zwölf andere Länder verfügen bereits über ein solches Wasserentnahmeentgelt. Neben der Erzielung von Einnahmen, die zweckgebunden für wasserwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, verfolgen diese Entgelte auch das Ziel, Gewässer nachhaltig zu bewirtschaften: Nach dem Vorsorgeprinzip soll auf effiziente Weise verhindert werden, dass Wasserkörper übernutzt werden.
„Vorsorgend sparsam und effizient mit unseren Wasserressourcen umzugehen, ist nicht zuletzt wegen des bereits offensichtlichen Klimawandels ein ressourcen- und klimapolitisches Gebot der Vernunft“, erläutert Prof. Erik Gawel, Umweltökonom an der Universität Leipzig und Wasserexperte am UFZ.

Wasserentnahmeentgelte signalisieren den Entnehmern von Wasser aus dem natürlichen Wasserkreislauf – sowie den Käufern wasserintensiver Produkte -, dass Rohwasser ein ökonomisch knappes Gut ist.

Diese Knappheit drückt sich etwa in sogenanntem Wasserstress der Ökosysteme aus und darf nicht mit „Wassermangel“ verwechselt werden. „Auch an Mobiltelefonen oder Brot herrscht in Deutschland gewiss kein Mangel“, erläutert Gawel. „Diese Güter tragen aber zu Recht ihren jeweiligen Knappheitspreis.“ Nichts anderes müsse auch für das wertvolle Gut Wasser gelten.

Für das immerhin größte westdeutsche Flächen-Nehmerland im Länderfinanzausgleich, das durch verbindliche Maßnahmenprogramme zum Gewässerschutz und die anstehende verfassungsrechtliche „Schuldenbremse“ finanzpolitisch stark gefordert ist, bedeutet die Einführung einer Verursacherabgabe jedoch auch finanzpolitisch einen richtigen Schritt.
„Für diese Zwecke Mittel gerade aus einer Verursacherabgabe bereitzustellen, ist legitim und richtig“, stellt Gawel klar. „Lenkung und Finanzierung sind kein Widerspruch, sondern zwei Seiten derselben Medaille: Gerade auch das Zahlenmüssen der Entnehmer hat sinnvolle Lenkungseffekte.“

Rheinland-Pfalz hat insgesamt eine Wasserentnahmeabgabe geschaffen, die sich eng an die bisherigen Länderregelungen anlehnt. Damit dürften kritische Hinweise auf angeblich gefährdete Wettbewerbsfähigkeit von gewerblichen Wasserentnehmern oder mangelnde Tragbarkeit der Belastungen für private Haushalte kaum durchgreifen. „Die Belastungen sind tragbar und bewegen sich im üblichen Rahmen“, betont Gawel. Für private Verbraucher wird von bis zu drei Euro im Jahr für die Trinkwasserversorgung ausgegangen. Das Umweltministerium des Landes rechnet pro Jahr mit etwa zwanzig Millionen Euro Einnahmen aus der neuen Abgabe. Damit könnte jährlich je nach Verwendung des Aufkommens zusätzlich ein Mehrfaches an EU- oder Bundesmitteln für das Land akquiriert werden.

Positiv hervorzuheben sei die Tatsache, dass die Abgabe nur wenige unterschiedliche Abgabesätze, z. B. für Grund- und Oberflächenwasser, vorsehe. Ferner gebe es beachtliche Mengen-Freigrenzen, die „Kleinentnehmer“ von der Abgabepflicht ausnehmen und zugleich bürokratische und ressourcenpolitisch zweifelhafte Härtefallregime anderer Länder vermieden. Ähnlich wie Nordrhein-Westfalen begünstige Rheinland-Pfalz ausdrücklich nicht die gewässerschutzpolitisch problematische bergbauliche Wasserhaltung, die mit Ableitungen von Grundwasser verbunden ist; privilegiert sind allein „Freilegungen“ von Grundwasser. Allerdings wurden in Rheinland-Pfalz auch einige Schwachstellen der bisherigen Länder-Regelungen reproduziert: Dies betreffe etwa die ressourcenpolitisch fragwürdige Vermischung von Wasserentnahme und Wasserverwendung bei der Abgabenerhebung. Ebenso ins Auge fallen die umfangreichen Ausnahmen, etwa der Land- und Forstwirtschaft, die das Verursacherprinzip durchbrechen.

Die Einführung der Abgabe in Rheinland-Pfalz ist ein Schritt in die richtige Richtung, resümiert die Studie. „Eine konsequente Weiterentwicklung des Instruments, insbesondere eine Harmonisierung zwischen den Bundesländern und eine klare Ausrichtung auf den verursacherbezogenen Ressourcenschutz müssen aber auf der rechtspolitischen Agenda bleiben“, fordert Gawel.

Media Contact

Doris Böhme UFZ News

Weitere Informationen:

http://www.ufz.de/index.php?de=30593

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