Hohe Vorstandsbezüge, geringe Transparenz

Diese Zusammenhänge sind die zentralen Ergebnisse einer empirischen Studie von Professor Dr. Erik Theissen und Dr. Christian Andres von der Universität Bonn. Die Ökonomen untersuchten auch die Auswirkungen der seit 2007 geltenden gesetzlichen Pflicht, individuelle Vorstandsvergütungen offen zu legen. Diese habe zu mehr Transparenz geführt und so die Interessen von Kleinaktionären gestärkt.

Seit 2002 empfiehlt der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) deutschen Unternehmen die individuellen Bezüge ihrer Vorstandsmitglieder öffentlich zu machen – ein Schritt zu mehr Transparenz in der deutschen Wirtschaft. Unternehmen, die sich nicht an diese Richtlinien halten, sollen zumindest erklären, weshalb sie dies nicht tun. An die Stelle der freiwilligen Selbstregulierung, die kaum Wirkung zeigte, setzte der Bundestag das Vorstandsvergütungs¬offenlegungsgesetz. Das Gesetz sieht allerdings eine Ausnahmeregelung vor: der Vorstand kann die Offenlegung für fünf Jahre aussetzen wenn die Hauptversammlung dem mit 75-prozentiger Mehrheit zustimmt.

Die Bonner Wissenschaftler untersuchten nun, ob es einen systematischen Zusammenhang zwischen der Offenlegung der individuellen Vorstandsvergütung und verschiedenen Unternehmens¬charakteristika wie Größe der Unternehmen, Profitabilität und Verteilung der Eigentumsanteile gibt. Untersucht wurden 140 deutsche Unternehmen in den ersten beiden Jahren nach Aussprache der Empfehlung durch den DCGK und im ersten Jahr mit gesetzlicher Offenlegungspflicht. Dadurch konnte auch untersucht werden, ob durch das Gesetz eine größere Transparenz erreicht wurde.

Offenlegung hoher Vorstandsgehälter unterbleibt

Im „Journal of Corporate Finance“ haben die Bonner ihre Ergebnisse veröffentlicht. Danach legen Vorstände ihre Gehälter besonders dann ungern individualisiert offen, wenn aufgrund der Summe der Vorstandsbezüge von einer hohen Einzelvergütung der Vorstandsmitglieder ausgegangen werden kann. Dies trifft sowohl unter der alten als auch unter der neuen, gesetzlichen Regelung zu. „Die Offenlegung unterbleibt also tendenziell in den Fällen, in denen die Information besonders relevant ist“, resümiert Dr. Andres.

Ebenso fanden die Wissenschaftler heraus, dass Transparenz und Aktionärsstruktur zusammenhängen. Vor Inkrafttreten der gesetzlichen Pflicht wurden die individuellen Vorstandsgehälter eher zurückgehalten, wenn viele Kleinaktionäre an dem Unternehmen beteiligt waren. Die gleiche Tendenz zeigten Unternehmen, die einen dominanten Großaktionär aufwiesen. Diese sind meist im Aufsichtsrat vertreten und dadurch ohnehin über die Bezüge informiert. Deshalb haben sie kein großes Interesse die Veröffentlichung der individuellen Vorstandsbezüge für Außenstehende durchzusetzen. Kleinaktionäre hingegen hatten keine Möglichkeit den Vorstand zur Offenlegung dieser Daten zu drängen. Die Veröffentlichungswahrscheinlichkeit war folglich am größten, wenn neben Kleinaktionären mehrere Aktionäre mit Anteilen über 5% beteiligt waren.

Gesetzliche Pflicht zur Offenlegung stärkt Kleinaktionäre

Aufgrund der gesetzlichen Pflicht können Kleinaktionäre nun darauf bestehen, dass der Vorstand die individuellen Bezüge veröffentlicht. Unternehmen mit einer breit gestreuten Aktionärsstruktur weisen daher auch eine höhere Transparenz auf als noch unter der alten Regelung. Ist ein dominanter Großaktionär vorhanden, werden diese Daten aber weiterhin eher zurückgehalten. Prof. Dr. Theissen und Dr. Andres vermuten, dass sich der Vorstand im Vorfeld der Hauptversammlung mit dem Mehrheitsaktionär abspricht. Signalisiert dieser seine Zustimmung, wird ein Antrag auf Nichtveröffentlichung der individuellen Vorstandsgehälter auf die Tagesordnung gesetzt. Mit der Mehrheit des Großaktionärs kann beschlossen werden, die Daten zurückzuhalten. Eine solche Absprache ist mit einer großen Gruppe von Kleinaktionären nicht möglich. Daher verzichtet der Vorstand bei einer breiten Aktienverteilung von vornherein darauf die gesetzliche Ausnahmeregelung zu beantragen – vermutlich aus Angst vor einer Abstimmungsniederlage. „Insgesamt wurde durch das Gesetz also trotz der Ausnahmeregelung die Position von Kleinaktionären gestärkt und die Transparenz erhöht“, fassen die Bonner Ökonomen das positive Ergebnis ihrer Studie zusammen.

Kontakt:
Dr. Christian Andres
Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät der Universität Bonn
Wirtschaftswissenschaftlicher Fachbereich
Telefon: 0228/73-9205
E-Mail: andres@uni-bonn.de

Media Contact

Frank Luerweg idw

Weitere Informationen:

http://www.uni-bonn.de

Alle Nachrichten aus der Kategorie: Studien Analysen

Hier bietet Ihnen der innovations report interessante Studien und Analysen u. a. aus den Bereichen Wirtschaft und Finanzen, Medizin und Pharma, Ökologie und Umwelt, Energie, Kommunikation und Medien, Verkehr, Arbeit, Familie und Freizeit.

Zurück zur Startseite

Kommentare (0)

Schreiben Sie einen Kommentar

Neueste Beiträge

Anlagenkonzepte für die Fertigung von Bipolarplatten, MEAs und Drucktanks

Grüner Wasserstoff zählt zu den Energieträgern der Zukunft. Um ihn in großen Mengen zu erzeugen, zu speichern und wieder in elektrische Energie zu wandeln, bedarf es effizienter und skalierbarer Fertigungsprozesse…

Ausfallsichere Dehnungssensoren ohne Stromverbrauch

Um die Sicherheit von Brücken, Kränen, Pipelines, Windrädern und vielem mehr zu überwachen, werden Dehnungssensoren benötigt. Eine grundlegend neue Technologie dafür haben Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus Bochum und Paderborn entwickelt….

Dauerlastfähige Wechselrichter

… ermöglichen deutliche Leistungssteigerung elektrischer Antriebe. Überhitzende Komponenten limitieren die Leistungsfähigkeit von Antriebssträngen bei Elektrofahrzeugen erheblich. Wechselrichtern fällt dabei eine große thermische Last zu, weshalb sie unter hohem Energieaufwand aktiv…

Partner & Förderer