Gläubigerschutz im HGB?

Aktuelle Gesetzesentwürfe für einen verbesserten Gläubigerschutz wie das MoMiG oder das BilMoG eignen sich laut der Umfrage „Gläubigerschutz durch bilanzielle Kapitalerhaltung“ von den Universitäten Duisburg-Essen und Ulm sowie Deloitte unter 2000 deutschen Unternehmen hierfür nur teilweise. Der Solvenztest als alternatives Instrument der Ausschüttungsbemessung wird hingegen als unproblematisch gesehen. Insgesamt bilden heute knapp drei Viertel der Unternehmen freiwillige Rücklagen, mehr als vier Fünftel weisen ein höheres Nennkapital als das gesetzlich vorgeschriebene Mindestkapital auf – und sorgen so für einen verbesserten Schutz der Gläubiger.

„Die zunehmende Verbreitung der IFRS und aktueller Regulierungsinitiativen wie der Entwurf zum 'Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen' (MoMiG) sowie der Referentenentwurf zum 'Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz' (BilMoG) können die Effektivität des Gläubigerschutzes durch bilanzielle Kapitalerhaltung zukünftig maßgeblich beeinflussen“, betont Dieter Schlereth, Geschäftsführender Partner bei Deloitte.

Absenkung des Mindestkapitals sorgt für Skepsis

Insbesondere die im MoMiG vorgesehene Absenkung des Mindestkapitals von GmbH wird sich nach Ansicht von zwei Dritteln der Befragten negativ auf den Gläubigerschutz auswirken. Die meisten Unternehmen tendieren jedoch gegenwärtig dazu, ihre Eigenkapitalbasis unabhängig davon zu stärken: entweder durch freiwillige Rücklagen oder durch freiwillige Ausweisung eines höheren Nennkapitals als das gesetzliche Mindestkapital.

Am häufigsten wurde aber ein anderes Wahlrecht mit potenziell Gläubiger schützender Wirkung genannt: 87 Prozent der Befragten gaben an, Aufwendungen, die dem laufenden Geschäftsjahr oder früheren Jahren zuzurechnen sind, als Aufwandsrückstellung zu passivieren, statt sie in späteren Geschäftsjahren als Aufwand zu erfassen. Ebenfalls eine wichtige Rolle spielen degressive statt lineare Abschreibungen.

„Insgesamt ergibt sich ein uneinheitliches Bild: Einerseits werden schon heute die Wahlrechte, die prinzipiell zum Gläubigerschutz geeignet sind, von der Mehrheit genutzt. Andererseits geben die Unternehmen an, dies weniger aus Gründen des Gläubigerschutzes zu betreiben, sondern eher zur Abbildung der tatsächlichen Unternehmenslage“, kommentiert Dieter Schlereth.

Solvenztest ist weitgehend unproblematisch

Insbesondere der sogenannte Solvenztest wird als alternatives Instrument diskutiert, um künftig potenziell Gläubiger schädigende Ausschüttungen zu verhindern. Der Solvenztest verlangt von der Geschäftsleitung eine Prüfung, ob das Unternehmen für einen bestimmten Zeitraum nach der Ausschüttung über ausreichend liquide Mittel verfügt. Nach ihrer Einschätzung in Hinblick auf realistische Zeiträume gefragt, gab die Mehrzahl der Unternehmen (62 Prozent) eine Frist von zwölf Monaten als praktikabel an, immerhin noch 17 Prozent würden auch eine doppelt so lange Frist in Betracht ziehen.

Die Prognoseerstellung zur Einschätzung der Liquidität hält der überwiegende Teil der Unternehmen für weitgehend unproblematisch. Zudem ist mehr als die Hälfte der Meinung, die ermittelten Werte seien größtenteils zuverlässig. Jedoch nimmt die Skepsis deutlich zu, wenn sich die Prognose nicht nur auf Einzel-, sondern auch auf Konzernabschlüsse bezieht.

„Das deutsche HGB nutzt das Vorsichtsprinzip als Leitlinie unter anderem zum Schutz von Gläubigerinteressen. Darüber hinaus können die Unternehmen den Gläubigerschutz aber durch Anwendung entsprechender Wahlrechte stärken oder schwächen. Die Mehrheit der befragten Unternehmen neigt im Zweifel zur Bildung von mehr statt weniger stiller Reserven und Rücklagen – was unabhängig von der jeweiligen Motivation gut für die Gläubiger ist“, resümiert Dieter Schlereth.

Die komplette Studie finden Sie unter https://cms.deloitte.com/dtt
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