Keine Wischiwaschi-Angaben mehr – Claims-Verordnung für Lebensmittel in Kraft

Seit 1. Juli 2007 regelt die Claims-Verordnung europaweit einheitlich die Vorschriften für gesundheits- und nährwertbezogene Angaben (Claims) auf Lebensmitteln und in der Werbung. Sie gilt grundsätzlich für alle Lebensmittel und zwar für verpackte und unverpackte Produkte, für Handel, Handwerk und Gastronomie. Auch unverarbeitete Lebensmittel wie Obst und Gemüse dürfen Claims tragen, wenn sie die vorgeschriebenen Nährstoffgehalte erreichen.

Die Verordnung unterscheidet grundsätzlich vier Gruppen von Claims:
Für Nährwertangaben, wie „reich an Vitamin C“ oder „zuckerfrei“, gibt es jetzt 24 unterschiedliche verbindliche Definitionen im Anhang der Claims-Verordnung. Die Regelungen für die zweite große Gruppe der Claims, die gesundheitsbezogenen Angaben wie „stärkt das Immunsystem“, treten nur stufenweise in Kraft.

Vorübergehend dürfen noch alle gesundheitsbezogenen Angaben verwendet werden, solange sie den Verbraucher nicht irre führen oder einen Krankheitsbezug herstellen. Erst im Jahr 2009 soll es dann eine gemeinschaftliche Liste mit allen zulässigen Gesundheitsclaims geben. Lebensmittel, die jetzt schon mit Gesundheitsaspekten werben, müssen nach der Claims-Verordnung nun ergänzende Kennzeichnungselemente tragen. Dazu gehört eine ausführliche Nährwertkennzeichnung, die so genannten „Big 8“. Das sind:

* der Brennwert (Energiegehalt) und die Gehalte an
* Eiweiß
* Kohlenhydraten
* Zucker
* Fett
* gesättigten Fettsäuren
* Ballaststoffen und
* Natrium,
außerdem der Gehalt aller anderen Stoffe, die beworben werden.
Der Hersteller muss außerdem auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise hinweisen und Solche Aussagen müssen um konkrete Angaben ergänzt werden, die erklären warum ein Produkt gut für den Körper oder gesund ist. So müsste zum Beispiel der Claim „Nussmüsli – das gesunde Frühstück“ um einen Hinweis ergänzt werden, warum es gesund ist, etwa durch die Formulierung“mit vielen Ballaststoffen“. Die dritte und vierte Gruppe der Claims, die „Krankheitsbezogene Angaben“ (z. B. „schützt vor Krebs“) und Hinweise, die sich auf die Gesundheit und das Wachstum von Kindern beziehen, sind grundsätzlich verboten, es sei denn sie haben ein aufwändiges Zulassungsverfahren nach der Claims-Verordnung durchlaufen.

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Gesa Maschkowski aid infodienst

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http://www.aid.de

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