Strichcode für GVO-Agrarrohstoffe

Am 9. Dezember haben sich die Umweltminister der EU in Brüssel mehrheitlich auf eine neue Verordnung verständigt, mit der Rückverfolgbarkeits-Systeme für solche Lebens- und Futtermittel vorgeschrieben werden, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten. Damit zeichnet sich ein Ende des Zulassungs-Moratoriums für gentechnisch veränderte Pflanzen ab.

Die Verordnung, der die Umweltminister zugestimmt haben, ergänzt die Verordnung über gentechnisch hergestellte Lebens- und Futtermittel, die in den Zuständigkeitsbereich der Agrarminister fällt. Diese hatten sich am 29.11. ebenfalls mit der erforderlichen qualifizierten Mehrheit geeinigt.

Mit beiden Verordnungen wird die Kennzeichnung von Lebens- und Futtermittel grundsätzlich neu geregelt. Nicht mehr der Nachweis eines GVOs im Endprodukt löst künftig die Kennzeichnungspflicht aus, sondern jede Anwendung von gentechnisch veränderten Pflanzen oder Mikroorganismen bei der Herstellung von Lebensmitteln, Zutaten und Zusatzstoffen. Eine Kennzeichnung ist künftig auch dann vorgeschrieben, wenn auf frühen Stufen der Produktionskette eingesetzte GVOs im Verlauf von Verarbeitungsprozessen so weit abgebaut werden, dass sie im verbrauchsfertigen Lebensmittel nicht mehr nachweisbar sind.

GVO-Information: Vom Acker bis zum Supermarkt. Eine solche prozessorientierte Kennzeichnung ist jedoch nur dann praktikabel, wenn auf jeder Verarbeitungsstufe verlässliche Informationen verfügbar sind, ob und welche GVOs im Verlauf der Warenkette verwendet wurden. Dazu schreibt die von den Umweltministern beschlossene Verordnung ein durchgängiges Identifikations- und Dokumentationssystem vor. Jeder GVO soll bei der Zulassung eine ID-Nummer erhalten. Zudem wird jeder, der mit GVO-haltigen Rohstoffen oder Vorprodukten handelt, verpflichtet, die entsprechenden Informationen an seine Kunden weiterzugeben. Das gilt für Futter- wie für Lebensmittel.

Strittig war unter den Umweltministern, wie das System für den internationalen Agrarhandel anzuwenden ist. Die in großen Schiffsladungen transportierten Soja- oder Maisrohstoffen enthalten oft – je nach Anbauregion – Anteile von mehreren GVOs. Im Bestimmungsland werden die Ladungen in kleinere Einheiten aufgeteilt und nicht immer verteilen sich die GVOs gleichmäßig. In den Begleitpapieren jeder Einzellieferung muss künftig angegeben werden, welche verschiedenen GVOs in der Gesamtladung enthalten waren.

Einheitlicher Schwellenwert. Bei den Schwellenwerten übernahmen die Umweltminister die Vorgaben ihrer Kollegen aus den Agrarressorts. Bis zu einem GVO-Anteil von 0,9% entfällt die Kennzeichnungspflicht und damit auch die Maßnahmen zur Rückverfolgbarkeit – allerdings nur, wenn die jeweiligen GVOs in der EU zugelassen sind. Andernfalls sinkt der Schwellenwert auf 0,5%, sofern der jeweilige GVO von den zuständigen Expertengremien bereits als sicher eingestuft wurde.

Bei den Beratungen der Umweltminister folgten nicht alle Mitgliedstaaten der von der dänischen Präsidentschaft vorgezeichneten Kompromisslinie. Aus unterschiedlichen Gründen blieben Luxemburg, die Niederlande und Großbritannien bei ihrem Nein. Deutschland und Frankreich zögerten lange, schlossen sich dann jedoch ebenso an wie Umweltkommissarin Margot Wallström. Sie begrüßte die Einigung als notwendige Maßnahme, das „Vertrauen der Verbraucher zu gewinnen“.

Hürde genommen, aber noch kein Ende. Es wird jedoch einige Zeit dauern, bis beide Verordnungen rechtskräftig werden. Nach der politischen Einigung steht noch ein förmlicher Beschluss des Ministerrats aus. Auch das Europäische Parlament muss in zweiter Lesung zustimmen.

Dennoch: Nachdem bereits die verschärfte Freisetzungs-Richtlinie rechtskräftig geworden ist, bedeutet die Einigung der Agrar- und Umweltminister einen weiteren Schritt hin zu einem erneuerten Rechtsrahmen für die Nutzung gentechnisch veränderter Pflanzen in der EU. Damit zeichnet ein Ende des seit 1999 bestehenden Zulassungs-Moratoriums für GVO-Pflanzen ab.

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