Selbstbestimmtes Lebensende: Strikte Bindung von Patientenverfügungen

Wissenschaftler stellt rechtliches Regelungskonzept zur Stärkung der Patientenautonomie vor


Ein rechtliches Regelungskonzept zur Stärkung der Patientenautonomie am Lebensende hat der Göttinger Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Gunnar Duttge vorgelegt. Darin fordert er eine strikte Bindungswirkung aller Patientenverfügungen, die jedoch strenge formelle Anforderungen zu erfüllen haben, auf einer medizinischen und juristischen Beratung beruhen müssen und von einer präventiven vormundschaftsgerichtlichen Kontrolle begleitet werden. Sein Konzept präsentiert Prof. Duttge in der Untersuchung „Preis der Freiheit. Reichweite und Grenzen individueller Selbstbestimmung zwischen Leben und Tod“, die jetzt in einer erweiterten und aktualisierten Neuauflage erschienen ist. Darin befasst sich der Autor auch mit der indirekten Sterbehilfe und dem assistierten Suizid. Gunnar Duttge lehrt und forscht als Professor für Strafrecht und Strafprozessrecht an der Juristischen Fakultät der Universität Göttingen und ist Geschäftsführender Direktor des Zentrums für Medizinrecht.

Nach den Worten von Prof. Duttge bietet eine medizinisch und rechtlich „abgesicherte“ und gleichzeitig strikt bindende Patientenverfügung die Möglichkeit, auch im späteren Falle eines Wachkomas oder einer Demenzerkrankung über die eigenen Belange im voraus bestimmen zu können. Kritik übt der Rechtswissenschaftler in diesem Zusammenhang an bestehenden Vorschlägen, anstelle einer solchen „Bindungswirkung“ einen Betreuer oder gesetzlichen Bevollmächtigten einzuschalten, der für die Beachtung und Einhaltung von Verfügungen sorgen soll. Damit ergebe sich die Gefahr, dass die Entscheidung über den Abbruch einer Behandlung durch einen „Konsens“ zwischen Arzt und Betreuer der öffentlichen Rechtskontrolle entzogen werde. „Nicht zuletzt die Auseinandersetzungen um Terri Schiavo haben deutlich gemacht, dass sich unvertretbare Risiken für betroffene Patienten nur durch formelle und verfahrenstechnische Vorkehrungen abmildern lassen“, so Prof. Duttge.

Neu in seine Studie aufgenommen hat Prof. Duttge ein Kapitel über den „Aktuellen Stand zur indirekten Sterbehilfe“. Darin analysiert der Wissenschaftler die rechtlichen Grundlagen einer medikamentösen Schmerz- und Leidenslinderung, die auch eine Lebensverkürzung einschließen kann. Wie Prof. Duttge erläutert, ist eine solche Form der Schmerzmedikation als Teil der ärztlich-medizinischen Indikation zwar grundsätzlich erlaubt. Der Gesetzgeber sei hier dennoch gefordert, die bislang fehlende gesetzliche Regelung zu formulieren und damit Rechtssicherheit zu schaffen. In diesem Zusammenhang befasst sich Prof. Duttge auch mit dem „Sonderfall“ der terminalen Sedierung, bei der starke Medikamente das Bewusstsein der Patienten dämpfen. Nicht legitimierbar sei, dies mit einer anschließenden Begrenzung oder Einstellung der Behandlung zu „kombinieren“, wie dies häufig in den Niederlanden geschehe. Prof. Duttge: „Damit wird das Verbot der aktiv-direkten Sterbehilfe umgangen.“

Abgeschlossen wird die 100 Seiten starke Untersuchung mit Ausführungen zum assistierten Suizid, sei es durch Angehörige, andere Privatpersonen, Ärzte oder Pflegekräfte. Aus rechtlicher Sicht plädiert Prof. Duttge für eine Beibehaltung der Straflosigkeit für Suizidhelfer, sofern es sich tatsächlich um bloße Beihilfe zu einer freiverantwortlichen Selbsttötung handelt. „Mit dieser Straffreistellung ist allerdings kaum vereinbar, dass die ’organisierte Sterbehilfevermittlung’ wie im Falle des Vereins Dignitas eigens bestraft werden soll“, sagt der Rechtsexperte. „Für ein zweifelhaftes Vorgehen von Vereinen oder Vereinigungen benennt das Vereinsgesetz Aufsichtsrechte des Staates und erlaubt äußerstenfalls ein Vereinsverbot. Erst wer für einen verbotenen Verein weiterhin tätig ist, macht sich strafbar.“ Mit einer strafgesetzlichen „Lex Dignitas“ werde die „Zweistufigkeit“ des geltenden Rechts ausgehebelt und der Verein einer terroristischen oder kriminellen Vereinigung gleichgestellt, kritisiert Prof. Duttge, der die Studie „Preis der Freiheit“ mit Unterstützung von Flavia Fantaziu, Michael Kling und Thomas Schwabenbauer erarbeitet hat.

Gunnar Duttge: Preis der Freiheit. Reichweite und Grenzen individueller Selbstbestimmung zwischen Leben und Tod, 2. Auflage, Thüngersheim/Frankfurt am Main 2006

Kontaktadresse:
Prof. Dr. Gunnar Duttge
Georg-August-Universität Göttingen
Juristische Fakultät
Goßlerstraße 19, 37073 Göttingen
Telefon (0551) 39-7435, Fax (0551) 39-9240
e-mail: gduttge@uni-goettingen.de

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Marietta Fuhrmann-Koch idw

Weitere Informationen:

http://www.jura.uni-goettingen.de

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