BSH gibt grünes Licht für ersten Offshore-Windpark in Deutschland

Ab heute beginnt ein neues Zeitalter für die alternative Energiegewinnung in Deutschland.

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) hat die Errichtung eines Offshore-Windparks genehmigt. In einer ersten Pilotphase darf das Energieunternehmen Prokon Nord 12 einzelne Windenergieanlagen errichten, die in der Nordsee 45 Kilometer nordwestlich von Borkum bei einer Wassertiefe von ca. 30 Metern geplant sind. Damit ist Prokon der erste von insgesamt 16 Antragstellern (28 Anträge), der mit der Realisierung seines Vorhabens starten kann.

Die BSH-Genehmigung bezieht sich zunächst nur auf einen kleinen Teil der insgesamt beantragten 208 Windenergieanlagen (WEA), erläuterte BSH-Präsident Dr. Peter Ehlers am Freitag in Hamburg. Die zur Genehmigung erforderliche Feststellung, das durch Offshore-Windenergieanlagen weder die Sicherheit des Verkehrs noch die maritime Umwelt gefährdet wird, könne derzeit für die als Pilotphase genehmigten 12 Einzelanlagen getroffen werden. Wenn mit diesen Anlagen weitere praktische Erfahrungen über die Auswirkungen dieser relativ neuen Variante der Energieerzeugung gemacht seien, werde schrittweise über die vorliegenden 196 WEA entschieden. Auch bei weiteren Genehmigungsverfahren sind die Antragsteller jeweils zu Pilotphasen bis max. 80 WEA verpflichtet, ergänzte Ehlers.

Ergebnisse umfangreicher Begleituntersuchungen zu möglichen Umweltauswirkungen des Prokon-Projekts liegen der jetzigen Genehmigung zugrunde, betonte BSH-Justitiar Christian Dahlke. Ebenso wie die ökologischen Gutachten habe auch eine Risikoanalyse des Germanischen Lloyd zur Sicherheit des Seeverkehrs, die unter anderem der Ermittlung von Kollisionswahrscheinlichkeiten zwischen Schiffen und WEA diente, keine Erkenntnisse gebracht, die eine Versagung der Genehmigung nach der Seeanlagenverordnung rechtfertigten bzw. denen nicht durch Auflagen Rechnung getragen werden könnte. Neben vielen anderen Maßnahmen für die Sicherheit des Verkehrs und den Schutz der Umwelt müsse Prokon beispielsweise das bisherige ökologische Untersuchungskonzept kontinuierlich fortführen, um durch die Installation der Anlagen eventuell entstehende Effekte untersuchen zu können.

Wann die ersten genehmigten Prokon-Anlagen tatsächlich ans Netz gehen, hängt von weiteren Genehmigungen ab, etwa hinsichtlich der Kabeltrassen und Landanbindung, für die das Land Niedersachsen zuständig ist. Ein „Fix-Datum“ in der BSH-Genehmigung sieht vor, das mit dem Bau spätestens bis zum 1.Juni 2004 begonnen wird, sonst entfällt die Genehmigung.

Mit der Planung der Windparks werde deutlich, so Ehlers abschließend, dass sich die maritime Wirtschaft neben dem Kernbereich der Seeverkehrswirtschaft mehr und mehr auf andere Nutzungen des Meeres ausdehne.

Eckpunkte der BSH-Genehmigung „Borkum West“

  • Gegenstand: Errichtung und Betrieb von 12 einzelnen Windenergieanlagen (WEA) mit einer Leistung von a 3,5 -5 MW max. 1.040 MW;
  • Antrag vom 8.September 1999: insgesamt 208 WEA;
  • Fläche/Gebiet: 5,6 km2, Nordsee, Borkum West, 43-50 km vom Festland entfernt, Wassertiefe ca. 30 m, (Koordinaten 54o 00,0 N 6o 34,4 E);
  • Qualitätsstandard: Konstruktion und Ausstattung gemäß dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Errichtung.
  • Pilotphase: Realisierung eines zunächst nur kleineren Projektteiles (Teilerrichtungsgenehmigung für 12 WEA), um weitergehende Erfahrungen zu gewinnen mit dieser in Deutschland neuen Variante der Energieerzeugung und deren Auswirkungen.
  • Ausbauphase: Antrag für weitere 196 einzelne WEA ruht bis zur Vorlage der während der Pilotphase gewonnenen Erkenntnisse; Antragsteller muss Planung zur Ausbauphase spätestens 2 Jahre nach vollständiger Inbetriebnahme der Pilotphase mitteilen, anderenfalls gilt Antrag als zurückgenommen.
  • Weitere Bestandteile der Genehmigung: Umfangreiche Auflagen zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie zum Schutz der maritimen Umwelt, unter anderem Anordnungen zur Tages- und Nachtkennzeichnung, Schutz- und Sicherheitskonzept mit Pflicht zur Fortschreibung, schadstofffreier Korrosionsschutz, kein TBT, schallminimierter Bau und Betrieb der Anlagen, Abfallwirtschaftskonzept, Kapselung der Bauteile zur Vermeidung von Freisetzung gefährlicher Stoffe.
  • Befristungen:
    1. Die Genehmigung ist auf 25 Jahre nach Inbetriebnahme befristet; Antrag auf Verlängerung vor Fristablauf möglich.
    2. Die Genehmigung erlischt, wenn nicht bis zum 1. Juni 2004 mit den Bauarbeiten für die Installation der Anlagen begonnen wird.
  • Rückbaupflicht: Bei Erlöschen, Ablauf oder Widerruf der Genehmigung und im Falle nicht mehr betriebsbereiter Anlagen, ist die Anlage abzubauen und ordnungsgemäß an Land zu entsorgen; Absicherung der Rückbaupflicht durch Hinterlegung von Bürgschaften vor Errichtung.

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