Kabinett verabschiedet Rechtsverordnung zum Stammzellgesetz

Schmidt und Bulmahn: „Klare Regelungen für Forscherinnen und Forscher geschaffen“

Nach Inkrafttreten des Stammzellgesetzes am 1. Juli 2002 hat das Bundeskabinett am heutigen Mittwoch die Rechtsverordnung zur Durchführung der Gesetzesbestimmungen verabschiedet. Die zum Vollzug des Gesetzes notwendige Rechtsverordnung bestimmt das Robert Koch-Institut (RKI) zur zuständigen Behörde für die Genehmigung und legt das Verfahren zur Berufung und zur Arbeit der Zentralen Ethik-Kommission für Stammzellenforschung fest. Gleichzeitig hat das Kabinett die Besetzung der Kommission festgelegt, deren Einberufung in Kürze erfolgt.

Dazu erklären Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt und Bundesforschungsministerin Edelgard Bulmahn:

„Mit dem Stammzellgesetz haben wir klare Regelungen für die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in Deutschland geschaffen. Einerseits wird der Schutzbereich des Embryonenschutzgesetzes erweitert, weil das Gesetz die bisher ohne Einschränkungen erlaubte Einfuhr und Verwendung menschlicher embryonaler Stammzellen grundsätzlich verbietet. Einfuhr und Verwendung sind nur für Stammzellen, die vor dem 1. Januar 2002 gewonnen wurden, und nur für hochrangige Forschungsvorhaben zulässig. Sie bedürfen einer staatlichen Genehmigung und vorherigen Prüfung durch die Zentrale Ethik-Kommission für Stammzellenforschung.

Andererseits wird der Forschung in Deutschland der Anschluss an den internationalen Standard ermöglicht. Insbesondere tragen die rechtlichen Regelungen dem Interesse kranker Menschen an der Entwicklung neuer Heilungschancen Rechnung. Damit ist es gelungen, die unterschiedlichen rechtlichen Positionen und ethischen Bewertungen zwischen Embryonenschutz und Forschungsfreiheit in Einklang zu bringen“.

Anträge auf Genehmigung der Einfuhr oder Verwendung menschlicher embryonaler Stammzellen nach § 6 des Stammzellgesetzes können ab sofort beim Robert Koch-Institut als der künftigen Genehmigungsbehörde eingereicht werden. Anschrift: Robert Koch-Institut, Nordufer 20 in 13353 Berlin.

Wichtigste Regelungen des Stammzellgesetzes:

Das Stammzellgesetz legt fest, dass die Einfuhr und die Verwendung embryonaler Stammzellen in Deutschland grundsätzlich verboten sind. Abweichend davon sind jedoch die Einfuhr und die Verwendung embryonaler Stammzellen zu Forschungszwecken unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

Die embryonalen Stammzellen müssen vor dem 1. Januar 2002 gewonnen worden sein, die Herstellung der Stammzellen muss in Übereinstimmung mit der Rechtslage im Herkunftsland geschehen sein.

Die Stammzellen müssen aus sogenannten überzähligen Embryonen gewonnen sein, d. h. aus Embryonen, die zum Zweck der Herbeiführung einer Schwangerschaft erzeugt worden sind, jedoch endgültig dafür nicht mehr verwendet wurden.

Die Überlassung der Embryonen zur Stammzellgewinnung darf nicht mit einem geldwerten Vorteil verbunden gewesen sein.

Forschungsprojekte an embryonalen Stammzellen dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie hochrangigen Forschungszielen dienen und sich für den im Forschungsvorhaben angestrebten wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn keine Alternative bietet.

Jedes Forschungsprojekt mit embryonalen Stammzellen muss von der zuständigen Behörde, dem Robert Koch-Institut genehmigt werden. Die Behörde muss zu jedem beantragten Projekt die Stellungnahme der Zentralen Ethik-Kommission für Stammzellenforschung (fünf Sachverständige der Fachrichtungen Biologie und Medizin und vier Sachverständige der Fachrichtungen Theologie und Ethik s. Anlage) hinsichtlich seiner ethischen Vertretbarkeit einholen.

Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals Ende 2003 einen Erfahrungsbericht vor, der auch die Ergebnisse der Forschung an anderen Formen menschlicher Stammzellen darstellt.

Eine Tabelle mit den Mitgliedern der Zentralen Ethikkommission finden Sie im Internet

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