EU-weit vereinheitlichte Höchstgehalte für Rückstände von Pflanzenschutzmitteln veröffentlicht

Die Europäische Kommission hat Vorschläge für EU-weit einheitliche Höchstgehalte für Pflanzenschutzmittelrückstände online veröffentlicht. Die neuen Werte werden voraussichtlich ab Sommer 2008 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der EU anzuwenden sein. Die bereits mit der Veröffentlichung der Verordnung (EG) 396/2005 angestrebte Harmonisierung der Rückstandshöchstgehalte wird damit vorerst abgeschlossen.

Der Einigung auf einheitliche Höchstgehalte war ein mehrjähriger Abstimmungsprozess zwischen den Mitgliedstaaten, der Europäischen Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit vorangegangen. Für Deutschland nahmen an der Prüfung aller künftigen Rückstandgehalte das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) teil. Die deutschen Behörden haben in den Fachgesprächen das Ziel verfolgt, das hohe Schutzniveau der deutschen Verbraucher zu erhalten. Der Verzehr von Lebensmitteln mit Rückständen unterhalb der zukünftig geltenden Höchstgehalte bleibt gesundheitlich unbedenklich.

Bislang kam es wegen der Überschreitung nationaler Rückstandshöchstgehalte oft zu Beanstandungen, wenn Obst oder Gemüse aus einem anderen EU-Mitgliedstaat stammten. Für in Deutschland nicht in zugelassenen Pflanzenschutzmitteln enthaltene Wirkstoffe galt vielfach eine allgemeine Höchstmenge von 0,01 Milligramm je Kilogramm Lebensmittel. Dieser Wert war jedoch nicht toxikologisch begründet, sondern wurde aus Vorsorgegründen so niedrig wie möglich angesetzt. Dass ein in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugelassenes Pflanzenschutzmittel in Deutschland keine Zulassung besitzt, ist vielfach darin begründet, dass Pflanzenschutzmittel stets für die Behandlung bestimmter Kulturen zugelassen sind. Da beispielsweise Zitrusfrüchten in Nordeuropa nicht kultiviert werden, wurden von der Industrie auch keine kostenpflichtigen Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel in Deutschland beantragt, die sich zur Anwendung in Zitruskulturen eignen und damit auch kein Rückstandshöchstgehalte abgeleitet.

Bestand bislang für ein Pflanzenschutzmittel in einem anderen EU-Mitgliedstaat eine Zulassung, so hatten Importeure einen Anspruch darauf, dass der in diesem Mitgliedstaat festgesetzte Höchstgehalt auch generell von Deutschland akzeptiert wird. Diese Regelung stellte den im EU-Vertrag vereinbarten freien Warenverkehr sicher. Um Waren einzuführen, die in den anderen EU-Staaten rechtmäßig im Verkehr sind, benötigen Importeure bislang eine so genannte Allgemeinverfügung nach § 54 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), mit der Deutschland die Vermarktung gestattet. Mit der Vereinheitlichung der Höchstgehalte für Pflanzenschutzmittelrückstände kann diese Regelung entfallen.

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Jochen Heimberg idw

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