Aufzeichnungspflicht für Pflanzenschutzmittel

Am 13. März 2008 ist das Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes in Kraft getreten. Die wichtigsten Regelungen zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind in § 6 geregelt.

Neu sind Bestimmungen zur Aufzeichnungspflicht. Wer einen landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betrieb oder eine Betriebsgemeinschaft leitet, ist verpflichtet, elektronisch oder schriftlich Aufzeichnungen über die im Betrieb angewandten Pflanzenschutzmittel zu führen.

Mindestens sind der Name des Anwenders, die jeweilige Anwendungsfläche, das Anwendungsdatum, das verwendete Pflanzenschutzmittel, die Aufwandmenge sowie das Anwendungsgebiet aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind für die Dauer von mindestens zwei Jahren, gerechnet ab dem Beginn des Jahres, das auf das Jahr des Entstehens der Aufzeichnung folgt, aufzubewahren.

Die zuständige Behörde kann Einsicht in die Aufzeichnungen nehmen. Für die Anwender wichtige Änderungen betreffen außerdem die Aufbrauchsfrist und die Entsorgungspflicht . Pflanzenschutzmittel müssen innerhalb von zwei Jahren ab dem Ende des Zulassungsablaufs aufgebraucht sein. Pflanzenschutzmittel, die endgültig ihre Zulassung verloren und keine Aufbrauchsfrist mehr haben, sind „unverzüglich“ sachgerecht zu entsorgen.

Weitere Informationen:
www.bvl.bund.de, Rubrik Pflanzenschutzmittel, Rechtliche Rahmenbedinungen, Nationale Regelungen

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