Das neue Elektroschrottgesetz: Eine große Herausforderung für die Hersteller

Von Manfred Hannich, Partner, und Christina Steidl, Managerin im Bereich Advisory von KPMG

Endlich ist es auch für den privaten Endverbraucher soweit: Kunden können ihre alten Elektrogeräte wie z. B. Mixer, Handys, Staubsauger, Kühlschränke und Fernseher ab sofort kostenlos bei den kommunalen Sammelstellen der Gemeinden zur Entsorgung abgeben. Das Elektro- und Elektronikschrottgesetz hat erhebliche Auswirkungen auf Hersteller und Händler von Elektrogeräten. Hinter dieser für den Endverbraucher komfortablen Lösung stehen für die Hersteller von Elektrogeräten eine Reihe organisatorischer und logistischer Herausforderungen.

Mit dem Elektro- und Elektronikgesetz (ElektroG) vom 16. März 2005 hat der deutsche Gesetzgeber die sog. Elektroschrott-Richtlinie der Europäischen Union in nationales Recht umgesetzt. Das Gesetz ist am 13. August 2005 in Kraft getreten. Es unterscheidet zwei Gruppen von Geräten: „historische Altgeräte“, die vor dem 24. November 2005 in Verkehr gebracht wurden, und „neue Altgeräte“, die nach diesem Datum in Verkehr gebracht wurden. Des Weiteren erfolgt eine Unterscheidung hinsichtlich privater („B2C“) oder ausschließlich kommerziell nutzbarer Elektrogeräte („B2B“). Ingesamt ergeben sich hieraus für die Hersteller vier verschiedene Fallvarianten.

Am aufwändigsten für die Hersteller ist die Entsorgung der privat genutzten Geräte. Seit dem 24. März 2006 besteht für diese „neuen Altgeräte“ eine Kennzeichnungspflicht in Form eines durchgestrichenen Mülltonnensymbols.

Die Umsetzung des Gesetzes in den betrieblichen Alltag erfordert einiges an Verwaltungsaufwand. Hersteller, die weiterhin Produkte in Deutschland in Verkehr bringen wollen, mussten sich bereits bis zum 24. November 2005 bei der „Gemeinsamen Stelle“ registrieren lassen. Die „Gemeinsame Stelle“ wurde von den Herstellern als Stiftung „Elektro-Altgeräte-Register (EAR)“ mit Sitz in Fürth gegründet.

Folgende Pflichten sind von den Herstellern zu erfüllen:

Die Hersteller müssen bei der EAR jährlich eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung für die ab 24. März 2006 an private Endkunden vertriebene Elektrogeräte nachweisen. Dadurch sollen Waisengeräte vermieden werden, auch wenn der Hersteller oder Händler aus dem Markt ausgetreten sind. Hinzu kommt eine deutliche Erweiterung der Mitteilungs- und Informationspflichten der Hersteller. Bereits seit November 2005 müssen sie an die EAR die monatlich in Verkehr gebrachten Mengen melden. Ab März 2006 müssen die Menge der von ihnen im Kalenderjahr bei den öffentlichen Entsorgungsträgern abgeholten Elektrogeräten, die Geräteart und die Menge der von ihm im Kalenderjahr selbst gesammelten Altgeräte sowie die Menge der von ihm im Kalenderjahr wieder verwendeten, stofflich verwerteten und ausgeführten Altgeräte gemeldet werden. Für kleinere Hersteller sind bei den monatlichen Meldungen Erleichterungen vorgesehen.

Die Hersteller waren verpflichtet, bis zum 10. März 2006 produktgruppenspezifische Behältnisse kostenlos bei den kommunalen Sammelstellen bereitzustellen. Sind diese Behältnisse mit einem bestimmten Inhalt von Elektroschrott befüllt, meldet die Sammelstelle der EAR, dass diese zur Abholung bereit stehen.

Auf Basis der von den Herstellern gemeldeten in Verkehr gebrachten Mengen berechnet die EAR die von den Herstellern abzuholenden Mengen und meldet diese dann dem Umweltbundesamt. Das Umweltbundesamt teilt daraufhin dem Hersteller mit, welche Mengen sie wo abzuholen haben. Parallel dürfen die Hersteller aber auch eigene individuelle oder kollektive Rücknahmesysteme betreiben. Die Mengen, die die Hersteller selbst entsorgen, werden den von dem Umweltbundesamt gemeldeten Mengen angerechnet. Beispielsweise haben Siemens, Alcatel, PreussAG und die Deutsche Telekom gemeinsam ein kollektives Rücknahmesystem gegründet.

Bei der Ermittlung der Abholverpflichtung stehen dem Hersteller zwei Berechnungsmethoden zur Verfügung. Zum einen besteht die Möglichkeit, die abzuholende Altgerätemenge nach dem Anteil der Altgeräte des jeweiligen Herstellers an der gesamten Altgerätemenge pro Gruppe zu berechnen (Vorwärtsfinanzierung). Alternativ kann die Abholmenge nach dem Marktanteil des einzelnen Herstellers berechnet werden. Der Marktanteil entspricht dem Anteil des jeweiligen Herstellers an der gesamten im Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Menge an Elektrogeräten (Umlageverfahren).

Die EAR sieht bezüglich des Mengennachweises eine Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer vor. Spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres des Herstellers muss die Bestätigung eines Abschlussprüfers über die im letzten abgelaufenen Geschäftsjahr in Verkehr gebrachten Mengen an Geräten für private Haushalte je Geräteart bei der gemeinsamen Stelle vorliegen. Zurzeit ist noch nicht abschließend geklärt, in welcher Art und Weise diese Bescheinigung zu erteilen ist. Fazit: Für die effiziente Umsetzung aller zu erfüllender Regelungen des Elektroschrottgesetztes sind entsprechende Prozesse zu entwickeln und zu implementieren. Ein zentraler Punkt ist auch die angemessene bilanzielle Würdigung des Sachverhalts in der Bilanz des Herstellers.

Media Contact

Marita Reuter KPMG

Weitere Informationen:

http://www.kpmg.de

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