Zu den Abschreibungsverschlechterungen durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008
Zu den für die Wirtschaft weniger erfreulichen Neuerungen im Unternehmensteuerreformgesetz 2008 gehört die deutliche Einengung der steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten mit Wirkung ab 1. Januar 2008.
Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens dürfen danach nicht mehr degressiv abgeschrieben werden. Für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einen Wert von mehr als 150 Euro haben, ist keine Sofortabschreibung mehr zugelassen.
Die Grenze lag bisher bei 410 Euro. Als eine Art „Ersatz“ wurde für solche Wirtschaftsgüter, die einen Wert von mehr als 150 Euro, jedoch nicht mehr als 1000 Euro haben, ein obligatorisches „Sammelpostenverfahren“ mit pauschaler Abschreibung, verteilt auf fünf Jahre, eingeführt.
Die IFSt-Schrift Nr. 447 des Instituts „Finanzen und Steuern“, Bonn, unterzieht diese Neuregelungen einer grundsätzlichen Kritik. Sie gelangt zu dem Ergebnis, dass
* das generelle Verbot einer degressiven Abschreibung mit der Systematik des deutschen Einkommensteuerrechts unvereinbar ist, insbesondere mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit kollidiert und in vielen Fällen zu einer ungerechtfertigten Zusatzbelastung der jeweiligen Unternehmen führen dürfte,
* die weitgehende Einschränkung der Sofortabschreibung von geringwertigen Anlagegütern den Bemühungen um Steuervereinfachung krass zuwiderläuft, ohne dass die neue Sammelpostenmethode in ihrer gegenwärtigen Form hierfür einen akzeptablen Ausgleich schafft, und
* von diesen Reformmaßnahmen keine nennenswerten nachhaltigen Steuermehreinnahmen zu erwarten sind.
Abschließend wird vom Institut dringend gefordert, beide Neuregelungen wieder zurückzunehmen, auf jeden Fall die Sammelpostenmethode inhaltlich wie auch bezüglich ihres Anwendungsbereichs sachgerechter auszugestalten.
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