EU-Kommission stellt völlig falsche Weichen / Grüner Punkt wird gegen Entscheidung klagen 

Das "Schlaganfall-Info-Mobil" ist von Mai bis August 2001 in 40 deutschen Städten unterwegs. Die medizinischen Untersuchungsgeräte an Bord ermöglichen es dem beratenden Arzt, innerhalb von zehn Minuten das persönliche Schlaganfallrisiko zu ermitteln. Foto: Bayer AG


Nach Auffassung der EU-Kommission soll es künftig möglich sein, dass Verpackungen, die von Unternehmen selbst entsorgt werden, nachträglich aus dem Dualen System abgemeldet werden. Eine Entscheidung, dass dementsprechende Teile des geltenden Vertrages zur Nutzung des Lizenzzeichens "Der Grüne Punkt" mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar sind und geändert werden müssen, hat die EU-Kommission am Freitag bekannt gegeben. "Für uns ist die Entscheidung der Kommission nicht nur realitätsfern, sondern auch ein massiver Eingriff in die Markenrechte des Dualen Systems und letztlich die Aufforderung zum Missbrauch des Grünen Punktes. Wir werden daher gegen diese Entscheidung der Kommission klagen", so Wolfram Brück, Vorstandsvorsitzender der Duales System Deutschland AG.

      Es sei unzumutbar, dass das Duale System die Verträge mit Lizenznehmern zur Verwertung ihrer Verpackungen erfülle und diese Verträge dann trotzdem rückwirkend von Lizenznehmern mit dem Verweis auf eine angebliche Selbstentsorgung der Verpackungen in Frage gestellt und die geleisteten Lizenzentgelte nachträglich zurückgefordert werden könnten. Dies umso mehr, als das Duale System seine vertraglich vereinbarten Zahlungen an die Entsorgungswirtschaft dann bereits geleistet hätte. "Eine derart absurde Situation wäre das Resultat der Entscheidung der EU-Kommission", so Brück. Dies würde bedeuten, dass das Duale System keinerlei Finanzierungssicherheit mehr besäße, weil jede vertraglich vereinbarte Leistung einseitig ohne Überprüfung gekündigt und die entrichteten Lizenzgebühren zurückgefordert werden könnten. "Es gibt wohl kein Unternehmen auf der Welt, das nach solchen betriebswirtschaftlichen Prinzipien arbeiten würde, zu denen wir nach Auffassung der Kommission nun gezwungen werden sollen."

      Brück verwies weiterhin auf die fehlende Kontrolle der Selbstentsorgermengen. Wenn Verpackungen nachträglich abgemeldet werden könnten, sei auch eine Erfüllung der Verwertungsquoten der Verpackungsverordnung nicht nachweisbar, weil Quoten nur auf Basis einer vorher feststehenden Menge errechnet werden können. Somit würden auch die Behörden jede Handhabe verlieren, die ordnungsgemäße Quotenerfüllung der Selbstentsorger zu kontrollieren. "Dies alles kommt einer Aufforderung zum Trittbrettfahren zu Lasten des Dualen Systems und seiner Kunden gleich", so Brück. "Wir können daher bei Selbstentsorgermengen nur Nachweise akzeptieren, deren Intensität und Detaillierungsgrad von der Sammlung bis zur Verwertung jenen entsprechen, die auch das Duale System vorlegen muss. Weiter fordern wir, dass die Mengen, die von Unternehmen selbst entsorgt werden sollen, vorab deklariert werden, damit eine Kontrolle der Mengenströme überhaupt möglich ist."

      Das Duale System habe der Kommission mehrfach Kompromissvorschläge angeboten, um die bestehenden Meinungsverschiedenheiten auszuräumen. Diese habe die Kommission abgelehnt.

      "Es kann nicht angehen, dass vermeintlicher Wettbewerb zu unterschiedlichen Rahmenbedingungen und zu Lasten der Umwelt geführt wird." Leidtragender dieser praxis- untauglichen Entscheidung der Kommission sei der Verbraucher, der sich nun nicht mehr sicher sein könne, ob mit dem Grünen Punkt gekennzeichnete Verpackungen auch tatsächlich in das Duale System gehören. Außerdem zeigten alle Erfahrungen, dass die Verbraucher ihre Verpackungen nicht zum Laden zurückbringen. Dies sei aber Voraussetzung, damit auch Selbstentsorger die hohen Verwertungsquoten erreichen, die die Verpackungsverordnung vorschreibt. Die Tatsache, dass die Kommission nicht bereit war, weitgehende Zugeständnisse des Dualen Systems zu akzeptieren, zeige, dass hier ein Exempel statuiert werden soll.

      Das Duale System wird gegen die Entscheidung der EU-Kommission Klage vor dem Europäischen Gericht (EuG) erheben. Da diese Klage aber keine aufschiebende Wirkung besitzt, wird zudem ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs eingereicht.

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