Der Mitbestimmung entzogen: Zahl der Unternehmen mit ausländischer Rechtsform wächst

Ihre Beschäftigten müssen auf Mitbestimmungsrechte verzichten, die in vergleichbaren Unternehmen mit rein deutscher Rechtsform selbstverständlich sind. Diese Benachteiligung kann nur durch eine Ergänzung der bestehenden Gesetze behoben werden, zeigt eine neue Untersuchung von Juristen der Hans-Böckler-Stiftung.*

Die Fluglinie Air Berlin PLC & Co. KG zählt zu ihnen, die Drogeriemarktkette Müller Ltd. & Co. KG, das Logistikunternehmen Dachser GmbH (Österreich) & Co. KG oder der Druckkonzern Prinovis Ltd. & Co. KG: Große Unternehmen in Deutschland, die eine Konstruktion mit einer ausländischen Rechtsform nutzen und deshalb nicht von der Mitbestimmung im Aufsichtsrat erfasst sind. Während in einer deutschen AG oder GmbH mit mehr als 2.000 Mitarbeitern die Arbeitnehmer die Hälfte der Aufsichtsräte stellen, haben sie in der ausländischen Rechtsform keinen Anspruch auf Repräsentanz. Auch das Drittelbeteiligungsgesetz für Unternehmen mit 500 bis 2.000 Beschäftigten greift nicht.

Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eröffnet Unternehmen die Möglichkeit, eine Rechtsform des europäischen Auslands zu führen. Für US-Unternehmen regelt ein deutsch-amerikanischer Freundschaftsvertrag aus den 50er-Jahren Entsprechendes. Die Gruppe der Firmen, die das tun, ist klein, aber in den vergangenen Jahren deutlich gewachsen. Im November 2009 gab es nach einer aktuellen Erhebung im Auftrag der Hans-Böckler-Stiftung 37 in der Bundesrepublik ansässige Unternehmen mit mindestens 500 Beschäftigten, bei denen sich beispielsweise eine britische Limited, eine niederländische B.V. oder eine US-amerikanische Incorporated im Namen findet. Anfang 2006 waren es hingegen erst 17.

Von den 37 haben 21 die Form einer Kommanditgesellschaft mit einem ausländischen Komplementär. Die übrigen 16 sind Niederlassungen ausländischer Unternehmen, beispielsweise die McDonald's Deutschland Inc. Insgesamt 16 Unternehmen mit ausländischer Rechtsform beschäftigten mehr als 2.000 Menschen in der Bundesrepblik (siehe auch die Tabelle im Böckler Impuls 5/2010; Link unten).

Firmen, die eine ausländische Rechtsform führen, nennen als Grund oft eine einfachere Koordination ihrer internationalen Aktivitäten. Daneben häufen sich nach Analyse von Sebastian Sick, Unternehmensrechtler in der Hans-Böckler-Stiftung, aber die Fälle, in denen Unternehmen durch einen Wechsel der Rechtsform auch Mitbestimmung vermeiden wollen. So war es nach eigener Aussage von Unternehmenschef Joachim Hunold bei der Fluggesellschaft Air Berlin. Die deutsche Tochter des schwedischen Textilhändlers H&M wechselte von der GmbH in eine B.V. & Co. KG – gerade zu dem Zeitpunkt, als die Betriebsräte einen mitbestimmten Aufsichtsrat durchsetzen wollten. Ähnlich lief es auch bei der Modekette Esprit und bei der Großspedition Kühne + Nagel.

Egal, welche Motive hinter der Wahl der Unternehmensform stehen: Für die Beschäftigten bedeutet der rechtliche Sonderstatus weniger Partizipationsrechte. „Diese Benachteiligung der Arbeitnehmer ist nicht nachzuvollziehen“, sagt Sick. „Es ist nicht gerecht, diese namhaften Unternehmen hierzulande bei der Mitbestimmung anders zu behandeln als entsprechende Unternehmen deutscher Rechtsform.“

Die wissenschaftlichen Mitglieder der Regierungskommission zur Modernisierung der deutschen Unternehmensmitbestimmung teilten diese Analyse im Grundsatz. In ihrem Abschlussbericht von 2006 sahen die Professoren um Kurt Biedenkopf wegen der bis dato geringen Fallzahl zwar keinen akuten Handlungsbedarf. Sie empfahlen jedoch dem Gesetzgeber, die Entwicklung zu beobachten und, falls nötig, „Maßnahmen zur Aufrechterhaltung zur Funktionsfähigkeit der Mitbestimmung zu treffen“. Die Experten erklärten zudem, ein von den Gewerkschaften gefordertes entsprechendes „Erstreckungsgesetz“, sei mit dem EU-Gemeinschaftsrecht vereinbar. Es würde Beschäftigten bei der Unternehmensmitbestimmung gleiche Mitsprache unabhängig von der Rechtsform sichern. Das bestätigen auch die Juraprofessoren Manfred Weiss und Achim Seifert in einem Rechtsgutachten für die Hans-Böckler-Stiftung.**

Im Vergleich zu knapp 700 nach dem Gesetz von 1976 mitbestimmten Unternehmen und weiteren rund 1.500 Firmen mit Drittelbeteiligung sei die Gruppe der Unternehmen mit ausländischer Rechtsform zwar nach wie vor sehr überschaubar, sagt Böckler-Experte Sick. „Aber die rechtliche Lücke ist an sich ein Problem, das mit jedem Fall, der dazukommt, größer wird. Deshalb sollte die Politik mit einer gesetzlichen Regelung nicht länger warten.“

*Sebastian Sick: Mitbestimmungsrelevante Unternehmen mit ausländischen/kombiniert ausländischen Rechtsformen, Januar 2010. Download unter: http://www.boeckler.de/pdf/mbf_2010_01_20_sick.pdf

** Manfred Weiss, Achim Seifert: Der europarechtliche Rahmen für ein Mitbestimmungserstreckungsgesetz, ZGR – Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht, Juli 2009

Mehr Informationen und Infografiken zum Download im Böckler Impuls 5/2010: http://www.boeckler.de/32014_103069.html

Ansprechpartner in der Hans-Böckler-Stiftung

Dr. Sebastian Sick
Abteilung Mitbestimmungsförderung
Tel.: 0211-7778-257
E-Mail: Sebastian-Sick@boeckler.de
Rainer Jung
Leiter Pressestelle
Tel.: 0211-7778-150
E-Mail: Rainer-Jung@boeckler.de

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