Ausländische Haushaltshilfen für Pflegebedürftige möglich
Durch Änderungen im Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungsrecht ist seit Anfang Februar die Vermittlung ausländischer Haushaltshilfen aus so genannten Drittstaaten in Haushalte mit Pflegebedürftigen möglich, wenn sich dafür keine inländischen Kräfte finden. Sie dürfen bis zu drei Jahren in versicherungspflichtigen Vollzeitbeschäftigungen tätig werden. Voraussetzung für die Zulassung zum deutschen Arbeitsmarkt sind Vermittlungen im Rahmen von Vermittlungsabsprachen, die die Bundesanstalt für Arbeit mit fünf Arbeitsverwaltungen künftiger EU-Beitrittsländer getroffen hat. Dies sind Polen, die Slowakische Republik, Slowenien, die Tschechische Republik und Ungarn. Durch die Zulassung ausländischer Haushaltshilfen soll vorübergehend – zumindest bis zu einer umfassenden Neuregelung des Ausländer- und Zuwanderungsrechts – Haushalten mit Pflegebedürftigen eine legale Beschäftigungsmöglichkeit eröffnet werden, um sie bei Arbeiten zu entlasten, die neben den notwendigen (Grund-)Pflegetätigkeiten sonst von den Familienangehörigen zu erbringen sind. Die hauswirtschaftlichen Tätigkeiten müssen sich dabei von den „Pflegearbeiten“ im Sinne der Pflegeversicherung abgrenzen.
Das Vermittlungsverfahren wird von der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung (ZAV) in Bonn in Zusammenarbeit mit den ausländischen Partnerarbeitsverwaltungen durchgeführt und lehnt sich an die bisherige Vermittlungspraxis bei der Zulassung von Saisonarbeitnehmern in Deutschland an. Als erster Schritt muss deshalb den Arbeitsämtern eine zu besetzende offene Stelle gemeldet werden. Dort erhalten Arbeitgeber neben weiteren Informationen auch ein Merkblatt und die erforderlichen Arbeitsvertragsvordrucke. Diese stehen auch ab Mitte der Woche im Internet zur Verfügung.
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