Neuer Gründungszuschuss in Kraft

Existenzgründung bleibt ein wichtiger Ansatz zur Schaffung von Beschäftigung und wirtschaftlicher Prosperität. Mit dem neuen Gründungszuschuss wird die Förderung von Existenzgründungen aus der Arbeitslosigkeit heraus weiter unterstützt. Die bisherigen Instrumente Überbrückungsgeld und Existenzgründungszuschuss („Ich-AG“) werden in dem Gründungszuschuss zusammengefasst, der für mehr Transparenz und optimale Förderkonditionen sorgt.

Mit dem Gründungszuschuss erhalten Gründerinnen und Gründer zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der ersten Phase nach der Gründung einen Zuschuss in Höhe ihres individuellen Arbeitslosengeldes. Zur sozialen Absicherung wird in dieser Zeit zusätzlich eine Pauschale von monatlich 300 Euro gezahlt, die eine freiwillige Absicherung in den gesetzlichen Sozialversicherungen ermöglicht. In der zweiten Förderphase wird nur noch die Pauschale gezahlt.

Die erste Förderphase (neun Monate) ist als Pflichtleistung und die zweite Phase (sechs Monate) als Ermessensleistung ausgestaltet. Vor der Weiterbewilligung der zweiten Phase haben Gründerinnen und Gründer ihre Geschäftstätigkeit gegenüber der Agentur für Arbeit nachzuweisen.

Gefördert wird nur, wer tatsächlich arbeitslos ist. Ein direkter Übergang aus einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis in die selbständige Erwerbstätigkeit unter Mitnahme des Zuschusses ist nicht möglich. Zudem erhalten Arbeitnehmer, die ohne wichtigen Grund selbst kündi­gen, für eine Karenzzeit von drei Monaten keine Förderung.

Außerdem können nur Arbeitslose gefördert werden, die noch einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen haben. In einer Übergangsphase bis zum 1. November können Gründerinnen und Gründer, die einen geringeren Restanspruch haben, mit Überbrückungsgeld gefördert werden.

Grundlage für die Förderung ist weiterhin die Stellungnahme einer fach­kundigen Stelle über die Tragfähigkeit des Gründungsvorhabens. Zusätzlich müssen die Gründerinnen und Gründer ihre persönliche und fachliche Eignung darlegen. Die Agentur für Arbeit kann bei Vorliegen begründeter Zweifel die Teilnahme an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung oder der Existenzgründungsvorbereitung verlangen.

Während der Förderung wird ein noch bestehender Anspruch auf Arbeitslosengeld verbraucht.

Für Unternehmerinnen und Unternehmer, die bereits mit dem Überbrückungsgeld oder dem Existenzgründungszuschuss gefördert werden, ändert sich durch die Neugestaltung nichts.

Media Contact

BM für Arbeit und Soziales

Weitere Informationen:

http://www.bmas.bund.de

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