Mindestlohn nutzt Arbeitnehmern und Unternehmern

Institut Arbeit und Technik zeigt Eckpunkte auf, wie ein Mindestlohn in Deutschland eingeführt werden kann


Ein gesetzlicher Mindestlohn schützt nicht nur Arbeitnehmer vor Lohn- und Sozialdumping, auch ehrliche Unternehmer werden belohnt: der Mindestlohn garantiert fairen Wettbewerb, die Konkurrenz von Billiganbietern, die zu Niedrigstlöhnen arbeiten lassen, bleibt – bei ausreichender Kontrolle – außen vor. Negative Beschäftigungseffekte bei der Einführung können vermieden werden, wenn die Lohngrenze nicht zu hoch angesetzt wird und den Betrieben ausreichend Vorbereitungszeit gelassen wird. Das zeigen aktuelle Untersuchungen des Instituts Arbeit und Technik (IAT/Gelsenkirchen).

Deutschland ist eines der wenigen EU-Mitgliedsländer ohne einen gesetzlichen Mindestlohn. Neun der 15 alten EU-Mitgliedsländer und neun der zehn neuen EU-Mitgliedsländer haben einen gesetzlichen Mindestlohn. Der gesetzliche Mindestlohn in Frankreich liegt nach Umsetzung der Arbeitszeitverkürzung inzwischen bei knapp über 8 € und in Großbritannien seit Oktober 2006 bei umgerechnet 7,86 €. Der niedrigste tarifliche Stundenlohn in Ostdeutschland lag Ende 2003 bei 2,74 €, und auch in westdeutschen Tarifverträgen finden sich zahlreiche Lohngruppen mit Stundenlöhnen unter 6 €.

Obwohl Großbritannien ein Land mit hohen Anteilen von Niedriglöhnen und einer starken Einkommensdifferenzierung ist, hat es die Labour-Regierung geschafft, dieses höchst kontroverse Instrument so einzuführen, dass es im Prinzip heute nicht mehr umstritten ist. 1999 wurde der Mindestlohn für Beschäftigte über 22 Jahre auf ca. 5,29 € festgelegt und über die Jahre schrittweise auf jetzt fast 8 € gesteigert. Niedrigere Mindestlöhne gelten für 16- bis 17jährige (4,41 €) und 18- bis 22jährige (6,54 €). Die Lohnsumme wurde durch den nationalen Mindestlohn um ungefähr 0,5% gesteigert – ohne spürbare Effekte auf die Beschäftigung. Auch die deutlichen Erhöhungen des Mindestlohns von 2003 (plus 7%) und 2004 (plus 8%) wurden ohne negative Wirkungen verkraftet

Bei der Einführung eines Mindestlohns in Deutschland plädiert das IAT für eine Mischstrategie: In Branchen, in denen es gelingt, bundesweite Tarifverträge abzuschließen, könnte eine Ausweitung des Entsendegesetzes Wirkung entfalten. Dies wird jedoch nur wenige Branchen betreffen. Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen ist wünschenswert, aber nicht wahrscheinlich. Notwendig ist daher als Basis für alle Brancheninitiativen ein gesetzlicher Mindestlohn.

Zur Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns in Deutschland schlägt das IAT eine Reihe von Eckpunkten vor:

o Die konkrete Ausgestaltung eines gesetzlichen Mindestlohnes und dessen Umsetzung müssen sorgfältig vorbereitet und breit kommuniziert werden.

o Ein Mindestlohn sollte schrittweise eingeführt werden, damit die Betriebe sich darauf vorbereiten und ihre gesamte Organisation darauf einstellen können. Es empfiehlt sich, mit einem relativ niedrigen Mindestlohn einzusteigen und diesen dann in mehreren Schritten auf das gewünschte Mindestniveau anzuheben.

o Ein Mindestlohn muss einfach und allgemein verständlich als zuverlässiger Bruttolohn ausgestaltet werden.

o Es muss sichergestellt werden, dass Qualifizierungsanstrengungen der Unternehmen nicht beeinträchtigt werden. Insofern sollten Auszubildende ausgenommen werden und für Qualifizierungszeiten abgesenkte Mindestlöhne möglich sein.

o Die Einhaltung des Mindestlohns muss wirksam kontrolliert werden, da nur dann die Unternehmer einen Vorteil sehen und unfairer Wettbewerb vermieden wird.

Die Erfahrungen bei der Einführung müssen sorgfältig überwacht werden, um in einem empirisch geleiteten Entscheidungsprozess die Höhe des Mindestlohnes richtig dosieren und auf ggf. auftretende Umsetzungsprobleme reagieren zu können.

Aus Sicht des IAT sollte sich die deutsche Diskussion statt auf das „ob“ endlich auf das „wie“ einer Einführung gesetzlicher Mindestlöhne konzentrieren. Hierfür spricht nicht nur der beachtliche und steigende Anteil von Niedriglöhnen in Deutschland, sondern auch, dass der Staat nicht auf Dauer Niedrig(st)löhne ohne jede Untergrenze subventionieren kann. Diese Problematik besteht heute bereits beim Arbeitslosengeld II, das zu einem nicht unerheblichen Teil ergänzend zu niedrigen Erwerbseinkommen gewährt wird. Auch eine Einführung von Kombilöhnen müsste durch die Einführung gesetzlicher Mindestlöhne flankiert werden, um den Subventionsaufwand zu begrenzen. Ohne Mindestlohn würden Kombilöhne Anreize zu Lohnsenkungen bieten, die wiederum vom Staat ausgeglichen werden müssen.

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