Wirtschaft geschlossen gegen Korrektur der Unternehmenssteuerreform

Die neun führenden deutschen Wirtschaftsorganisationen in Deutschland sprechen sich mit Nachdruck gegen Forderungen aus den Bundesländern Nordrhein-Westfalen und Hamburg aus, Dividendenerträge und Veräußerungsgewinne von Kapitalgesellschaften gewerbesteuerpflichtig zu machen. Die Gewerbesteuerfreiheit der Dividenden und Veräußerungsgewinne sei Kern der Unternehmenssteuerreform und wesentliche Grundlage für bereits getroffene unternehmerische Dispositionen. Eine nachträgliche Korrektur, wie von diesen Bundesländern gefordert wurde, hätte verheerende Signalwirkungen und würde zu einer tiefgreifenden Verunsicherung der Wirtschaft führen. Der Standort Deutschland werde dadurch in der gegenwärtig konjunkturell labilen Situation beeinträchtigt.

Es sei falsch, die Gewerbesteuerfreiheit der Dividendenerträge und Veräußerungsgewinne als Gesetzeslücke zu definieren. Es handele sich um eine steuersystematisch korrekte Anknüpfung der Gewerbesteuer an die körperschaftsteuerliche Gewinnermittlung. Die Auswirkungen seien dem Gesetzgeber bekannt gewesen. Er selbst habe in der Begründung zum Steuersenkungsgesetz zu § 8b Körperschaftsteuergesetz auf diese Auswirkungen hingewiesen mit der Wortlautformulierung: „Die Regelungen schlagen über § 7 Gewerbesteuergesetz auf den Gewerbeertrag durch.“

Außerdem macht die Wirtschaft darauf aufmerksam, dass eventuelle Gewerbesteuerausfälle nicht auf die Steuerfreistellung der Veräußerungsgewinne zurückzuführen seien. Diese Gewinne würden ohne die Nichtsteuerbarkeit erst gar nicht anfallen. Erst die Steuerfreistellung führe zu den gewollten Umstrukturierungen bzw. der Entflechtung der Deutschland AG.

Die derzeit im Gesetz vorgesehene Neuregelung trete im wesentlichen erst ab 2002 in Kraft.

Deshalb habe das offenbar rückläufige Gewerbesteueraufkommen im laufenden Jahr auch nichts mit der Unternehmenssteuerreform zu tun und sei auch nicht auf die Neuregelung des § 8b KStG und die daraus folgende Gewerbesteuerfreiheit der Dividendenerträge zurückzuführen. Das offenbar unstetig fließende Aufkommen der Gewerbesteuer sei vielmehr ein deutliches Indiz für die Dringlichkeit einer umfassenden Gemeindefinanzreform.

Festzuhalten sei, dass die Gewerbesteuerfreiheit für Dividendenerträge bei Kapitalgesellschaften auf keinen Fall zum vorgetragenen Einbruch des Gewerbesteueraufkommens führe. Nur bei einzelnen Gemeinden, die Standorte von Großunternehmen mit umfangreichem Beteiligungsbesitz seien, könne es zu Rückgängen des Gewerbesteueraufkommens aus diesem Grund kommen. Aber dies auch erst frühestens ab dem Jahr 2002.

Die Wirtschaft weist nochmals darauf hin, dass die Neuregelung des § 8 b KStG getragen sei von dem Grundgedanken der Brühler Kommission, einen Steuerzugriff einmalig am Ort der Wertschöpfung sicherzustellen. Auf den weiteren Stufen einer Beteiligungskette solle kein weiterer steuerlicher Zugriff mehr erfolgen. Der Gewinn sei bereits auf der ersten Stufe definitiv mit Körperschaftsteuer belastet. Ohne die Steuerfreistellung der Dividendenerträge und Veräußerungsgewinne käme es zu einem steuerlichen „Kaskadeneffekt“. Das heiße: Die Steuerbelastung werde um so größer, je länger die Beteiligungskette werde. Diese Argumentation gelte analog auch für die Gewerbesteuer. Eine Gewerbesteuerpflicht der Dividendenerträge und Veräußerungsgewinne sei nicht nur steuerrechtlich unsystematisch, sondern würde darüber hinaus auch zu einem Kaskadeneffekt führen, der im Ergebnis die Besteuerungslage für den Steuerpflichtigen im Vergleich zum alten Recht signifikant verschlechtere.

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