Einrichtung und Betrieb von Arbeitsstätten einfacher gemacht

„Ziel ist es, die modernisierte Arbeitstättenverordnung durch ein anwenderorientiertes technisches Regelwerk zu konkretisieren“, sagte Prof. Dr. Rainer Schlegel, Leiter der Abteilung „Arbeitsrecht/Arbeitsschutz“ im BMAS. „Die technische Weiterentwicklung in der Wirtschaft und der Wandel in der Arbeitswelt müssen vom Verordnungsgeber in Form eines aktuellen Vorschriften- und Regelwerks zeitnah mitvollzogen werden.“ Die Verordnung legt fest, wie Arbeitsstätten eingerichtet und betrieben werden müssen. Arbeitsstättenregeln (ASR) konkretisieren die Forderungen der Verordnung für die betriebliche Praxis.

Die Veranstaltung von BAuA und BMAS bot den gesellschaftlich beteiligten Gruppen die Möglichkeit, sich auf kurzem Wege über Ideen und Vorschläge auszutauschen, um auch künftig mithilfe der Arbeitsstättenregeln gesunde und sichere Arbeitsbedingungen zu garantieren. Grundlage der Regeln ist die Arbeitsstättenverordnung, die die Pflichten der Arbeitgeber in Bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten in Arbeitsstätten festlegt und Schutzziele beschreibt. Dabei berücksichtigt sie zwingende europäische Ziele. Im Jahr 2004 wurde die Verordnung im Zuge der Deregulierungsdebatte reformiert – mit der Absicht, sie zu vereinfachen und den Betrieben mehr alltagstaugliche Gestaltungsspielräume zu gewähren.

Diese Flexibilisierung führte jedoch auch zu Verunsicherung von Unternehmern, Architekten und Baufachleuten bei der Frage, ob ihre individuelle Gestaltung von Arbeitsstätten noch von der eher allgemein formulierten Arbeitsstättenverordnung abgedeckt werde. Gestaltungsanforderungen für Arbeitsstätten sind zum Beispiel Vorgaben für Raumabmessungen oder Arbeitsplatzbeleuchtung, Sicherheitsaspekte in Arbeitsstätten sind der Brandschutz oder Fluchtwege und Notausgänge.

BAuA-Präsidentin Isabel Rothe stellte dazu in ihrer Eröffnungsrede fest, dass die allgemeinen Regelungen des Arbeitsstättenrechts einer konkreten Untersetzung bedürfen. „Wie konkret diese Regelungen jedoch definiert werden sollten, ist eine der zentralen Aufgaben für den Ausschuss für Arbeitsstätten, der seit 2004 im Auftrag des BMAS neue Maßstäbe für das Gebiet der Arbeitsstätten erarbeitet. Dahinter steckt nicht weniger als die zentrale Frage eines angemessenen Verhältnisses zwischen betrieblicher Verantwortung und unternehmens- bisweilen auch arbeitnehmerspezifischen Lösungen und kollektiver Steuerungsnotwendigkeit.“

Um die Vorteile von flexibler Anpassung an den Arbeitsalltag mit Rechtssicherheit zu kombinieren, erarbeitet der Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) neue Arbeitsstättenregeln, die die Arbeitsstättenverordnung konkretisieren. Insgesamt 18 ASR sind geplant, die alle vormals 30 Arbeitsstätten-Richtlinien ablösen. Bislang wurden neun neue ASR erarbeitet. Zwei zuletzt fertig gestellte zu Beleuchtung und Feuerlöschern treten in Kürze in Kraft. Die Regeln haben eine so genannte „Vermutungswirkung“, was bedeutet, dass Unternehmer rechtssicher handeln, wenn sie die Forderungen der ASR berücksichtigen. Zudem entfallen in vielen Bereichen Doppelregelungen, die Unternehmen bislang berücksichtigen mussten.

Die Palette der in den ASR angebotenen Maßnahmen eignet sich für einen Großteil der Arbeitsstätten. Individuelle Lösungen sind nach wie vor möglich, wenn sie die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten sicherstellen. Hierzu gibt die Gefährdungsbeurteilung den Unternehmen Anhaltspunkte. Dazu wurde vor kurzem eine Vorschrift zur Gefährdungsbeurteilung in die Arbeitsstättenverordnung aufgenommen.

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Jörg Feldmann idw

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