Schlank werden mit Hoodia-Produkten – nur mit Genehmigung!

Wer träumt nicht davon? Auf rein pflanzlicher Basis zum Idealgewicht. Und das ohne Nebenwirkungen. Das verspricht der natürliche Appetitzügler Hoodia. Der Form nach an einen Kaktus erinnernd hat die Pflanze vor einigen Jahren ihren Siegeszug in der Wohlstandsgesellschaft angetreten.

Was dem afrikanischen Volk der San schon seit Jahrtausenden als Schutz vor Hungerqualen diente, erfreut sich hier in Pillen- und Pulverform großer Beliebtheit. Aber der Erfolg hat eine Schattenseite, eine störende Nebenwirkung für die biologische Vielfalt. Denn ihrer großen Beliebtheit hält Hoodia wie viele andere Heilpflanzen nicht mehr stand. Sie ist mittlerweile in ihrem Bestand stark gefährdet. „Leider wird die Pflanze derzeit weder durch kontrollierte Wildsammlung noch durch Anbau nachhaltig genutzt. Deshalb weisen wir darauf hin, dass Hoodia den Regelungen des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (CITES) unterstellt wurde, um den ausufernden Handel zum Schutz der Pflanze kontrollieren zu können.

Wer also mit Hoodia-Präparaten aus dem Ausland schlank werden will, der braucht eine Ausfuhrgenehmigung des Herkunftslandes und eine Einfuhrgenehmigung für Deutschland,“ erklärte Prof. Dr. Hartmut Vogtmann, Präsident des Bundesamtes für Naturschutz. Davon betroffen sind auch Auslandseinkäufe über das Internet durch den privaten Endverbraucher. „Liegen die Genehmigungen bei der Einfuhr nach Deutschland nicht vor, so werden die Präparate von den zuständigen Zollämtern eingezogen. Aber auch der Kauf im Inland ist unzulässig, wenn der Händler (z.B. Apotheken) Präparate anbietet, die ohne Genehmigungen eingeführt wurden. Sowohl dem Einführer, als auch dem Käufer und Verkäufer drohen Bußgeld- und in schlimmeren Fällen gar Strafverfahren,“ sagte der BfN-Präsident.

Daher gilt: Bei der Einfuhr die Genehmigungen einholen oder vor dem Kauf im Inland beim Händler absichern, ob es sich um genehmigte und damit legal eingeführte Ware handelt. Nur wenn die Genehmigungen bei der Einfuhr vorliegen oder der Händler auf ein CITES-Dokument verweisen kann, dürfte dem zumindest rechtlich nebenwirkungsfreien Abnehmen nicht mehr viel entgegenstehen.

Zuständig für die Erteilung von artenschutzrechtlichen Genehmigungen ist das Bundesamt für Naturschutz in Bonn – www.bfn.de (CITES).

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Franz August Emde presseportal

Weitere Informationen:

http://www.bfn.de

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