Biosicherheits-Protokoll tritt in Kraft

Der pazifische Kleinstaat Palau hat als weltweit fünfzigster Staat das Cartagena-Protokoll über die Biologische Sicherheit ratifiziert. Damit wurde eine 90-Tage-Frist ausgelöst, nach der das internationale Abkommen automatisch in Kraft tritt. Die Bestimmungen des Biosicherheits-Protokolls für den Export von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) werden somit am 11. September dieses Jahres wirksam.

Das Protokoll über die Biologische Sicherheit, nach dem letzten Verhandlungsort auch als Cartagena-Protokoll bezeichnet, ist das erste internationales Abkommen, in dem völkerrechtlich verbindliche Regeln über den grenzüberschreitenden Handel mit „lebenden gentechnisch veränderten Organismen“ festgelegt sind. Gut drei Jahre, nachdem die Verhandlungen abgeschlossen wurden, kann das Abkommen nun in Kraft treten.

Der Exekutivdirektor des UN-Umweltprogramms (UNEP), Klaus Töpfer, erklärte anlässlich der 50sten Ratifizierung: „Das Cartagena-Protokoll erkennt an, dass die Biotechnologie ein immenses Potenzial zur Verbesserung der menschlichen Wohlfahrt birgt, aber dass sie auch potenzielle Risiken für die Biodiversität und die menschliche Gesundheit mit sich bringt“.

Der frühere Bundesumweltminister ist überzeugt, dass die Regelungen des Biosicherheits-Protokolls den internationalen Handel mit GVO transparenter machen. Es würden wichtige Sicherheitsmaßnahmen eingeführt, die den Bedürfnissen der Verbraucher, der Industrie und der Umwelt entsprächen, erläuterte Töpfer. Er betonte zugleich, um mögliche Konflikte zwischen Handelsgesetzen und dem Biosicherheits-Protokoll zu vermeiden, seien „guter Wille und vorsichtiges Management“ vonnöten.

WTO und Cartagena. Töpfer spielte damit auf die noch unbeantwortete Frage an, welchen Rang das Biosicherheits-Protokoll gegenüber anderen handelsrechtlichen Regelungen einnehmen wird, beispielsweise im Vergleich zum Übereinkommen über sanitäre und phytosanitäre Maßnahmen (SPS-Abkommen) der Welthandelsorganisation (WTO). Das Cartagena-Protokoll ist kein internationaler Standard im Sinne des SPS-Übereinkommens. Ob Einfuhrbeschränkungen für GVO nach internationalem Recht auf das Biosicherheits-Protokoll gestützt werden können, ist unklar.

Hinzu kommt, dass die USA als wichtigster Exporteur von gentechnisch veränderten Erzeugnissen das Cartagena-Protokoll nicht unterzeichnet haben. Töpfer mahnte daher an, die Koordination zwischen den verschiedenen internationalen Systemen zu verbessern. Dies würde die Biosicherheit erheblich stärken, potenzielle Konflikte vermeiden sowie die legitimen Interessen von Handel, Biosicherheit und anderen Sektoren in Einklang bringen.
Die praktische Umsetzung des Cartagena-Protokolls werden die Unterzeichnerstaaten im ersten Quartal 2004 in Kuala Lumpur, Malaysia, auf dem ersten Treffen der Vertragsstaaten erörtern.

Als das Cartagena-Protokoll nach schwierigen Verhandlungen im Januar 2000 unterzeichnet wurde, erntete es Zustimmung sowohl von den gentechnikkritischen Umweltgruppen wie von Industrie- und Forschungsverbänden.

Die Kernpunkte des Protokolls über die Biologische Sicherheit sind:

  • Wenn lebende gentechnisch veränderte Organismen in ein anderes Land exportiert werden sollen, um dort in die Umwelt freigesetzt zu werden, ist ein bestimmtes Informations- und Entscheidungsverfahren einzuhalten (Advanced Informed Agreement Procedure).
  • Das Ausfuhrland ist verpflichtet, dem Empfängerland alle Informationen zugänglich zu machen, die für eine Sicherheitsbewertung erforderlich sind. Dieses kann die Einfuhr verbieten, wenn plausible Zweifel an der Sicherheit für Umwelt, biologische Vielfalt und menschliche Gesundheit bestehen. Anders als bei den Regeln des Welthandelsabkommen (WTO) ist keine fundierte wissenschaftliche Beweisführung notwendig, um ein Verbot zu begründen. Das Protokoll erlaubt es den Staaten somit, aus Vorsorge Importverbote zu verhängen.
  • Beim Handel mit gentechnisch veränderten Organismen, die wie z.B. Sojabohnen oder Mais im Einfuhrland sofort zu Lebens- und Futtermitteln verarbeitet werden, gilt dieses Verfahren nicht.
  • Die ausführenden Staaten verpflichten sich, alle sicherheitsrelevanten Informationen einer internationalen Clearingstelle zugänglich zu machen. Einfuhrländer können bei Bedarf auf diese zurückgreifen.
  • Beim Handel mit GVOs mit der Absicht der Freisetzung ist grundsätzlich die Zustimmung des Einfuhrlandes erforderlich – nicht jedoch bei der Ausfuhr von GVO-Produkten, wenn eine Freisetzung nicht vorgesehen ist. Allerdings ist das ausführende Land dafür verantwortlich, dass dem Empfängerland alle sicherheitsrelevanten Informationen und Erkenntnisse zur Verfügung stehen.
  • Für die Organisation des im Protokoll über die Biologische Sicherheit vereinbarten Informationsflusses ist auf internationaler Ebene ein Clearing House eingerichtet. Auch in Deutschland besteht inzwischen eine nationale Stelle des Clearing House Mechanism.

Media Contact

bioSicherheit.de

Weitere Informationen:

http://www.unep.org

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