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Das schreibt das Sozialgesetzbuch II derzeit zwingend vor. Eine qualitative Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) auf der Basis von Intensivinterviews mit Vermittlern und Fallmanagern zeigt: Die meisten Befragten wünschen sich gestufte Sanktionen, statt gleich die Regelleistung komplett streichen zu müssen.
Fast alle interviewten Vermittler und Fallmanager halten Sanktionsmöglichkeiten grundsätzlich für sinnvoll. Ihre Einschätzungen variieren aber deutlich je nach Sanktion. Ein Teil der Interviewten sieht insgesamt keinen größeren Änderungsbedarf.
Andere bemängeln jedoch die Schärfe der Sanktion, wenn die Regelleistung vollständig gestrichen wird. Statt kompletter Streichung wünschen sich die meisten eine Kürzung der Regelleistung wie bei Älteren, also zunächst um 30 Prozent. Außerdem sehen sie die Gefahr von Nebenfolgen, beispielsweise einem Anstieg von Kleinkriminalität oder Verschuldung. Manche Arbeitsvermittler und Fallmanager stellen auch in Frage, ob es sinnvoll ist, junge Menschen in den nächstbesten Job zu drängen, statt auf nachhaltige Integration und Qualifizierung zu setzen.
Hartz-IV-Empfänger unter 25 werden nicht nur besonders scharf, sondern auch vergleichsweise häufig sanktioniert, geht aus der IAB-Studie hervor. Ihre Sanktionsquote liegt bei zehn Prozent – und damit gut dreimal so hoch wie bei den 25- bis 64-Jährigen. Die Forscher führen dies unter anderem darauf zurück, dass die Vermittler hier für weniger Fälle zuständig sind als bei den 25- bis 64-Jährigen. „Bei intensiverer Betreuung können höhere Anforderungen an Arbeitslose gestellt werden; so kommt es öfter vor, dass diese nicht erfüllt werden“, schreiben die Autoren der IAB-Studie. Zudem stehen junge Arbeitslose am Beginn ihres Erwerbslebens: „Wie vom Gesetzgeber gewollt, werden sie auch aus pädagogischen Motiven heraus sanktioniert“, haben die Forscher festgestellt.
Die einzige Normverletzung, die bei Jüngeren nicht schärfer sanktioniert wird als bei als bei anderen Arbeitslosengeld-II-Empfängern, ist das sogenannte „Meldeversäumnis“. Nimmt ein Hartz-IV-Empfänger einen Termin beim Jobcenter nicht wahr, wird seine Regelleistung – also das Arbeitslosengeld II ohne Kosten für Unterkunft und Heizung – bis zu drei Monate um zehn Prozent gekürzt. Bei Jüngeren gehen 59 Prozent aller Sanktionen darauf zurück, bei den 25- bis 64-Jährigen 52 Prozent.
Weigert sich ein Hartz-IV-Empfänger unter 25, eine zumutbare Arbeit oder einen Ein-Euro-Job aufzunehmen, wird die Regelleistung für maximal drei Monate ganz gestrichen. Lebensmittelgutscheine können beantragt, müssen aber nicht genehmigt werden. Bei erneutem Verstoß werden zusätzlich zur Streichung der Regelleistung auch die Kosten für Wohnung und Heizung nicht mehr erstattet.
Die Ergebnisse der Intensivinterviews seien zwar nicht im statistischen Sinne repräsentativ, aber sie würden doch differenzierte Einblicke ins Sanktionsgeschehen gewähren, betonen die Forscher. Eine besondere Brisanz des Themas liege darin, dass den sanktionierten Hartz-IV-Empfängern nicht einmal das Existenzminimum bleibe. Die Studie steht im Internet unter http://doku.iab.de/kurzber/2010/kb1010.pdf
Wolfgang Braun | Quelle: Informationsdienst Wissenschaft
Weitere Informationen: doku.iab.de/kurzber/2010/kb1010.pdf
www.iab.de
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