Entschädigungen verfassungsrechtlich bedenklich

Von Straßenlärm geplagte Anlieger, durch Kanalarbeiten geschädigte Hauseigentümer oder Geschäftsleute, die durch Baustellen ihre Kundschaft verlieren, verlangen oftmals erfolgreich Entschädigung für die Beeinträchtigung ihres Eigentums. Die Rechtsprechung sieht sich unter dem Schlagwort „enteignender Eingriff“ als befugt an, Entschädigungen auch dann zuzusprechen, wenn eine gesetzliche Regelung dafür nicht besteht. Diese Rechtsprechung ist verfassungsrechtlich in weitem Umfange bedenklich und verfehlt die Anforderungen der grundgesetzlichen Eigentumsgarantie. Zu diesem Ergebnis kommt Dr. Christoph Külpmann in einer Studie, die er an der Professur für Staats- und Verwaltungsrecht (Professor Dr. ArnulfSchmitt-Kammler) an der Universität zu Köln angefertigt hat. Für seine Arbeit wurde er heute mit dem Kölner Universitätspreis ausgezeichnet.

Der Staat wirkt vielfältig auf das Eigentum ein: Kanalisationsarbeiten können trotz ordnungsgemäßer Durchführung Gebäude beschädigen, Kläranlagen belästigen anliegende Eigentümer durch Gestank, Krach von Straßen und Flugplätzen entwertet umliegende Grundstücke, eine Kneipe verliert mit ihrer günstigen Verbindung zu einer Kaserne zugleich ihre Kunden, eine Mülldeponie lockt Krähen an, die die Saat auf umliegenden Feldern vernichten.

Die ordentlichen Gerichte haben derartige Beeinträchtigungen bei Überschreiten einer bestimmten Schwelle bisher als enteignende Eingriffe entschädigt. Dieses Modell, so Dr. Külpmann, weist Schwächen auf und ist mit der neueren Entwicklung im Bereich der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes nicht vereinbar: Der Bürger wird oft kaum beurteilen können, ob eine bestimmte Schwelle an Beeinträchtigung überschritten ist. Die Gerichte können dem Bürger auf Kosten der Allgemeinheit Geld zusprechen, obwohl der Gesetzgeber eine entschädigungslose Einwirkung gewollt hat. Der Bürger wird nicht versuchen, die Einwirkung als solche abzuwehren, sondern sich darauf beschränken, die Schädigung zu dulden und eine Entschädigung einzuklagen.

Dr. Külpmann unternimmt es, die genannten Fälle in das Konzept einzuordnen, das vom Bundesverfassungsgericht zur Eigentumsgarantie entwickelt worden ist. Das Verhältnis von Gesetzgeber und Gerichten wird klarer bestimmt. So ist es beispielsweise Aufgabe des Gesetzgebers und nicht der Gerichte, festzulegen, wie viel Lärm ein Straßenanlieger oder Flugplatznachbar entschädigungslos hinnehmen muss. Der Rechtsschutz des Bürgers ist nicht auf nachträgliche Entschädigung gerichtet, sondern soll dazu dienen, die übermäßige Einwirkung selbst zu verhindern. Dem Bürger stehen etwa ausreichende Möglichkeiten zur Verfügung, den Gestank durch eine benachbarte Kläranlage auf ein erträgliches Maß verringern zu lassen. In seiner Arbeit zeigt Dr. Külpmann anhand dieser Leitlinien in hervorragender Weise, wie das in Fachkreisen als chaotisch geltende Enteignungs- und Staatshaftungsrecht folgerichtig weiter zu entwickeln ist.

Verantwortlich: Antje Schütt M.A.
Für Rückfragen steht Ihnen Dr. Christoph Külpmann unter der Telefonnummer 0160-40 48 111 zur Verfügung.
Unsere Presseinformationen finden Sie auch im World Wide Web
http://www.uni-koeln.de/organe/presse/pi/index.html.

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Gabriele Rutzen idw

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