Möglich macht dies eine Änderung der Psychotherapie-Richtlinie. Die Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde (DGPPN) begrüßt die Änderung und sieht darin eine erhebliche Verbesserung der Versorgungssituation von Suchtkranken.
Abhängigkeitserkrankungen zählen zu den häufigsten psychischen Störungen und gehen oft mit einem chronischen Verlauf bei geringer Inanspruchnahme von Behandlungsangeboten einher. Psychotherapeutische Interventionen – insbesondere der Ansatz der „Motivierenden Gesprächsführung“ – können erwiesenermaßen die Patienten ermutigen, Hilfen in Anspruch zu nehmen und abstinent zu werden.
Diesem Umstand trägt nun ein Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 14. April 2011 zur Änderung der Psychotherapie-Richtlinie Rechnung. Demnach ist Psychotherapie auch dann zulässig, wenn bei alkohol-, drogen- und medikamentenabhängigen Patienten noch keine Suchtmittelfreiheit besteht. Eine Abstinenz muss aber spätestens bis zum Ende der zehnten Sitzung erreicht werden, ansonsten erfolgt keine weitere Kostenübernahme. Auch eine entsprechende Behandlung in einer stationären oder teilstationären Einrichtung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Die DGPPN begrüßt die Änderung der Psychotherapie-Richtlinie und sieht darin eine erhebliche Verbesserung der Versorgungssituation von Suchtkranken. „Bislang bestehende Mängel hinsichtlich der Kostenübernahme können überwunden werden. Dadurch haben wir die Chance, niedrigschwellige psychotherapeutische Angebote für Betroffene zu etablieren, um die Motivation zu einer Verhaltensänderung zu fördern und Abstinenz bzw. Suchtmittelfreiheit zu erreichen“, sagt DGPPN-Vorstandsmitglied Professor Sabine Herpertz, Heidelberg. Durch die Änderung der Psychotherapie-Richtlinie sieht die DGPPN auch die Zusammenarbeit verschiedener Leistungserbringer innerhalb des Suchthilfenetzwerks gestärkt. So sind beispielsweise psychotherapeutische Behandlungen bei opiatabhängigen Patienten, die sich einer Substitutionsbehandlung unterziehen, nur dann zulässig, wenn der Psychotherapeut und der substituierende Arzt sich hinsichtlich der Behandlungsziele abstimmen. „Offen bleibt jedoch, ob diese Chancen auch künftig genutzt werden“, so Herpertz.
Kontakt:
Dr. Thomas Nesseler | idw
Weitere Informationen:
http://www.dgppn.de
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