Neuer Personalausweis schützt Internet-Identität: RUB-Jurist untersucht Haftungspflichten

Der neue Personalausweis mit Chip, der ab 1. November ausgegeben wird, wird die elektronische Kommunikation erleichtern und sicherer machen.

So lautet das Fazit von Prof. Dr. Georg Borges (Juristische Fakultät der RUB und „Arbeitsgruppe Identitätsschutz im Internet“ – a-i3), der die Haftungsrisiken des neuen Ausweises untersucht hat.

Sein über 350-seitiges Gutachten wurde am 15.10. dem Bundesministerium des Innern vorgestellt. Der Chipausweis erlaubt es seinem Inhaber, sich mit Karte und PIN für online-Behördengänge oder -Geschäfte sowie an Automaten anmelden.

Neue Risiken durch das Verfahren für die Bürger sieht Borges nicht. Wichtig sei es vor allem, Ausweis und PIN sicher aufzubewahren, um Haftungsrisiken auszuschließen.

Risiko Identitätsklau

„Identitätsklau im Internet ist an der Tagesordnung, daher kann man auch mit Missbräuchen unter Einbeziehung des elektronischen Identitätsnachweises rechnen“, schätzt Prof. Borges. Solcher Missbrauch liegt vor, wenn ein Dritter unter der Identität des Ausweisinhabers den elektronischen Identitätsnachweis verwendet. Schäden sind dann sowohl für den Ausweisinhaber als auch für den Authentisierungsnehmer oder Dritte möglich. Der Ausweisinhaber haftet seinem Vertragspartner jedoch nur dann auf Schadensersatz, wenn er seine Sorgfaltspflichten verletzt, insbesondere wenn er Ausweis und PIN nicht sorgfältig aufbewahrt oder einen Verlust nicht unverzüglich meldet.

Anscheinsbeweis

Ansonsten profitieren die Nutzer von der Auslegung des sog. Anscheinsbeweises. Diese besondere Beweisregel gilt, weil es nie hundertprozentige Sicherheit gibt über die Identität desjenigen, der z.B. ein Onlinegeschäft tätigt. Der Anscheinsbeweis besagt, dass man davon ausgehen kann, dass der Inhaber selbst vor dem Computer sitzt, wenn er sich mit Karte und PIN identifiziert hat. „Da man im Internet aber nie sicher sein kann, dass sich kein Trojaner in die Transaktion eingemischt hat, kommt der Anscheinsbeweis bei Online-Geschäften eigentlich nie zum Tragen“, so Prof. Borges. „Das wirkt sich in den meisten Fällen zugunsten des Ausweisinhabers aus.“ Anders sieht es bei Verkaufsautomaten aus. Hier gilt der Anscheinsbeweis.

Wenn die Anmeldung nicht klappt

Wenn trotz ordnungsgemäßer Bedienung des Systems die Authentisierung nicht gelingt, kann das etwa Anträge, Bestellungen oder Überweisungen des Ausweisinhabers verzögern oder gar verhindern und damit erheblichen Schaden anrichten. Das Risiko trägt der Ausweisinhaber. Schadenersatzpflichtig können aber auch andere sein, falls sie mit Schuld daran sind, dass die Anmeldung nicht gelungen ist. Die „andere Seite“, der Authentisierungsnehmer, zum Beispiel die Behörde oder die Bank, ist verpflichtet, das Funktionieren des elektronischen Identitätsnachweises zu gewährleisten. Liegt der Fehler auf seiner Seite, haftet er. Auch Hersteller und Lieferanten einzelner Komponenten haften auf Schadensersatz, wenn sie ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Herstellung und Überwachung ihrer Produkte verletzen.

Eine runde Sache

„Insgesamt wird der elektronische Identitätsnachweises voraussichtlich zu einer Erleichterung und einer erhöhten Sicherheit der elektronischen Kommunikation führen“, so Prof. Borges. Die damit einhergehenden Risiken sind überwiegend nicht neuartig, sondern bestehen ähnlich auch bei anderen Authentisierungsmedien. Neuartige Risiken bestehen etwa bei der Erstauthentisierung. „Hier können zusätzliche rechtliche Sicherungsmechanismen erforderlich werden. Daher sollte die Entwicklung insoweit sorgfältig beobachtet werden“, rät der Experte. Haftungsrisiken ließen sie sich mit dem Instrumentarium des geltenden Rechts bewältigen. Allenfalls punktuelle gesetzliche Ergänzungen seien sinnvoll.

Weitere Informationen

Prof. Dr. Georg Borges, Juristische Fakultät der RUB, Arbeitsgruppe Identitätsschutz im Internet (a-i3), Tel. 0234/32-26775, E-Mail: georg.borges@rub.de, Homepage der Arbeitsgruppe: https://www.a-i3.org/

Redaktion: Meike Drießen

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