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Die geschlechterspezifische Quote an der Spitze von Unternehmen wird kommen.
Einige Großunternehmen wie die Deutsche Telekom und SAP haben sich schon selbst dazu verpflichtet. Doch die Stimmen nach einem Gesetz zur Gleichstellung von Frauen in Führungspositionen werden lauter. Mittlerweile liegen konkrete Gesetzesentwürfe unter anderem von den Grünen sowie vom Land Nordrhein-Westfalen vor. Sie sehen ebenso wie Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen ein starres Quotenmodell vor.
Das Gegenstück zu diesem Entwurf ist das von Bundesfamilienministerin Kristina Schröder vertretene Flexiquotenmodell, gegebenenfalls verbunden mit einer Mindestquote, die alle Großunternehmen einhalten müssen. Darüber hinaus soll es für Unternehmen jedoch auch möglich sein selbst höhere Quoten zu setzen. Durchgesetzt werden kann das aber nur mit rechtlichen Sanktionen. Wie das Flexiquotenmodell ausgestaltet sein muss, damit sich die Quotenregelung in das schon bestehende Gesetz einfügt, hat Prof. Dr. Marc-Philippe Weller von der Universität Mannheim in einem Gutachten für das Bundesfamilienministerium erörtert. Er ist einer von mehreren Experten, die das Ministerium zur gesetzlichen Einführung einer Frauenquote beraten.
Prof. Weller hält das Fleximodell für die sinnvollere Variante. Bei einem starren Modell, welches Arbeitsministerin Ursula von der Leyen sowie die Grünen bevorzugen, gilt eine Quote für alle Unternehmen. „Eine flexible Quote lässt hingegen Raum für unternehmensspezifische Besonderheiten“, sagt er, „und verträgt sich besser mit einer liberalen Wirtschaftsordnung.“ Mit dem Fleximodell kann der Gesetzgeber laut Prof. Weller einen Impuls setzen, um an die Selbstverantwortung der Unternehmen zu appellieren, ohne sie dabei unzumutbar einzuschränken.
Beim Flexiquotenmodell ist angedacht, dass in Vorstand und Aufsichtsrat jeweils mindestens eine Frau vertreten ist und dass diese Mindestquote für Unternehmen mit mehr als 2000 Mitarbeitern gelten soll. Hierfür müsste insbesondere das Aktienrecht geändert werden. Neben Bußgeldern rät Prof. Weller in seinem Gutachten außerdem zu zivilrechtlichen Sanktionen. Falls bei einer Aufsichtsratswahl zum Beispiel keine Frau in das Gremium gewählt wird, kann die Wahl von Aktionären angefochten werden. Alle fehlerhaft gewählten Aufsichtsräte verlieren dann wieder ihren Posten. Ähnliches gilt für den Vorstand: Wird der festgelegte Frauenanteil nicht eingehalten, ist die Vorstandsbestellung unwirksam, was eine recht scharfe Sanktion darstellt. „Sicher ist, dass das Gesetz kein zahnloser Tiger sein wird“, sagt der Mannheimer Jura-Professor. „Sanktionen sind auch im Interesse der Allgemeinheit, die in einer Demokratie ein Interesse daran haben muss, dass beschlossene Gesetze durchgesetzt werden.“
Prof. Weller ist jedoch auch davon überzeugt, dass die Interessen der Unternehmen und vor allem ihrer Gläubiger gewahrt werden müssen. So sollte im Gesetz vorgesehen werden, dass im Fall einer unwirksamen Vorstandsbestellung alle Rechtsgeschäfte mit Personen außerhalb des Unternehmens wirksam bleiben. Außerdem sollten Ausnahmeregelungen gelten für den Fall, dass eine Kandidatin kurzfristig ausfällt, etwa aufgrund von Krankheit oder plötzlichem Berufswechsel.
Kontakt:
Prof. Dr. Marc-Philippe Weller
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Internationales Unternehmensrecht und Europäisches Wirtschaftsrecht
Universität Mannheim
Tel: 0621 / 181-1589
E-Mail: weller@uni-mannheim.de
Katja Bär | Quelle: Informationsdienst Wissenschaft
Weitere Informationen: www.uni-mannheim.de
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