Sterbehilfe: Welchen Spielraum gewährt das Grundgesetz?

Eine weitgehende Liberalisierung der Sterbehilfe – etwa nach holländischem Vorbild – wäre verfassungsrechtlich bedenklich. Zu diesem Schluss kommt Dr. Tobias Linke, Jurist an der Universität Bonn, in seiner soeben erschienenen Dissertation „Grundrechtliche Spannungslagen am Lebensende“. Auch die heute vielfach praktizierte passive Sterbehilfe bei Wachkoma-Patienten, beispielsweise durch Abbruch der künstlichen Ernährung oder Umstellung auf die bloße Flüssigkeitsgabe, sei ohne dezidierte Patientenverfügung nicht durch das Grundgesetz gedeckt. Für eine beschränkte Liberalisierung der freiwilligen aktiven Sterbehilfe sieht Dr. Linke dagegen noch Spielraum: In manchen extremen Ausnahmefällen könne die staatliche Schutzpflicht für das Leben geringer wiegen als das Recht auf Selbstbestimmung eines unerträglich leidenden Patienten im Endstadium einer tödlichen Krankheit.

Der Bonner Verfassungsrechtler kritisiert den heutigen Umgang mit Wachkoma-Patienten, die ihre Behandlungswünsche nicht mehr äußern können. Sofern kein so genanntes Patiententestament vorliegt – also eine Verfügung, aus der dezidiert hervorgeht, dass der Betroffene im Fall eines Komas ohne Aussicht auf Besserung eine künstliche Ernährung, Beamtung oder andere lebenserhaltende Maßnahmen ablehnt -, gehen die Gerichte vom „mutmaßlichen Patientenwillen“ aus: Falls sich aus den allgemeinen Einstellungen des Betroffenen aus der Zeit vor der Krankheit und aus etwaigen Äußerungen („Falls mir einmal so etwas was passiert, lasst mich sterben“) darauf geschlossen werden kann, dass er lebenserhaltende Maßnahmen ablehnt, kann der Arzt von ihnen absehen. Er kommt dabei nicht mit dem Gesetz in Konflikt – zumindest, wenn er auf Anweisung des Betreuers handelt und das Vormundschaftsgericht zugestimmt hat.

„Der mutmaßliche Patientenwille ist ein Konstrukt, mit dem man diese Form der Sterbehilfe in die Nähe der freiwilligen passiven Sterbehilfe rücken möchte, obwohl es in Wahrheit um Fremdbestimmung geht“, kritisiert Linke (zur Differenzierung der Sterbehilfe s. Hintergrund weiter unten). „In der Vergangenheit gemachte Äußerungen zur Grundlage einer Entscheidung über Leben und Tod zu machen, widerspricht der verfassungsrechtlichen Verpflichtung zum Lebensschutz!“ Zum Schutz der Betroffenen seien selbst Patientenverfügungen genau zu prüfen: Sie müssten zeigen, dass der Betroffene umfassend ärztlich aufgeklärt worden sei und sich mit sämtlichen Optionen gründlich auseinandergesetzt habe, und sollten möglichst detailliert sein. „Und vor allem: Derartige Verfügungen müssen aktuell sein – Einstellungen ändern sich. Wenn eine Patientenverfügung längere Zeit zurückliegt, sollte man sie mit Vorsicht betrachten.“ Die Behandlungspflicht von Wachkoma-Patienten entfalle allenfalls dann, wenn etwa eine zusätzliche Erkrankung schwerwiegende therapeutische Eingriffe erforderlich macht, um das Leben des Betroffenen kurzfristig zu verlängern. „Das Grundgesetz schützt auch die körperliche Unversehrtheit“, erklärt Dr. Linke. „Wenn beispielsweise im Endstadium einer unheilbaren Erkrankung schwere Operationen erforderlich sind, stehen die erforderlichen Eingriffe nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu dem erreichbaren Ziel. Ein solches Missverhältnis wird aber bei der komplikationslosen künstlichen Ernährung kaum eintreten.“

Spielraum sieht der Jurist allerdings bei der direkten aktiven Form der Sterbehilfe, die bislang bei uns verboten ist: „In extremen Ausnahmefällen kann der Gesetzgeber die aktive Sterbehilfe durch einen Dritten auf das ausdrückliche Verlangen des Betroffenen erlauben – wenn der Kranke beispielsweise unter schwersten Schmerzen leidet, die auch medikamentös nicht in den Griff zu bekommen sind, er über sämtliche Optionen aufgeklärt wurde, aber körperlich nicht mehr dazu in der Lage ist, sein Leben selbst zu beenden. Die staatliche Schutzpflicht für das Leben tritt dann hinter der Selbstbestimmung des Betroffenen zurück“, so Dr. Linke. „Ein absolutes Fremdtötungsverbot würde in solchen Ausnahmefällen dazu führen, dass ein in seiner Handlungsfähigkeit eingeschränkter und unerträglich leidender Mensch seine letzte grundrechtliche Freiheit nicht mehr ausüben dürfte.“

Hintergrund: Man differenziert einerseits zwischen aktiver und passiver, zusätzlich aber zwischen unfreiwilliger, nicht freiwilliger und freiwilliger Sterbehilfe. Von aktiver Sterbehilfe spricht man bei Maßnahmen, die das Leben eines Sterbenden aktiv verkürzen – beispielsweise bei der Gabe tödlicher Schlaf- oder Schmerzmittel-Dosen. Hier unterscheidet man zudem noch zwischen direkter und indirekter Sterbehilfe – bei direkter Sterbehilfe ist der Tod beabsichtigt, bei indirekter wird er nur als Nebenfolge einer erforderlichen Schmerztherapie in Kauf genommen.

Bei der passiven Sterbehilfe dagegen werden lebenserhaltende Maßnahmen (z. B. die künstliche Ernährung, Beatmung, Dialyse etc.) abgebrochen oder gar nicht erst aufgenommen. Unfreiwillig ist Sterbehilfe dann, wenn sie gegen den erklärten Willen des Patienten erfolgt, nicht freiwillig, wenn der Patient einwilligungsunfähig ist – also bei psychisch Kranken und dementen Personen, aber auch bei Wachkomapatienten. Freiwillig ist Sterbehilfe, wenn der Betroffene sie ausdrücklich verlangt. Nach heutigem Strafrecht ist hierzulande die freiwillige und die nicht freiwillige Form der passiven Sterbehilfe sowie in bestimmten Fällen die indirekte aktive Sterbehilfe zulässig.

Ansprechpartner:

Dr. Tobias Linke
Institut für Öffentliches Recht der Universität Bonn
Telefon: 0228/73-7019
E-Mail: tobias.linke@jura.uni-bonn.de

Media Contact

Frank Luerweg idw

Weitere Informationen:

http://www.uni-bonn.de

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