Max-Weber-Preis für grundlegende Beiträge zur Rechtsvereinheitlichung in Europa

Wissenschaftler des Hamburger Max-Planck-Instituts für Privatrecht erhält für grundlegende Beiträge zur Rechtsvereinheitlichung in Europa den Max-Weber-Preis der Bayerischen Akademie der Wissenschaften

Die Bayerische Akademie der Wissenschaften hat am 7. Dezember 2002 ihren diesjährigen Max-Weber-Preis an den Rechtswissenschaftler Stefan Vogenauer vom Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg verliehen. Die mit 4.000 Euro dotierte Auszeichnung wird einmal jährlich an einen Nachwuchswissenschaftler für herausragende Leistungen auf dem Gebiet der Geisteswissenschaften vergeben. Die Preisverleihung fand während der feierlichen Jahressitzung der Akademie im Herkulessaal der Münchner Residenz in Gegenwart von über 1.000 Gästen aus dem In- und Ausland statt.

Stefan Vogenauer, Jahrgang 1968, ist Wissenschaftlicher Referent am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Kiel und Paris erwarb er an der Universität Oxford den Grad eines „Magister Juris in European and Comparative Law“. Seine Leistungen wurden dort mit zwei Fakultätspreisen ausgezeichnet. Im Anschluss daran war er an der Juristischen Fakultät der Universität Regensburg Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Römisches Recht und Historische Rechtsvergleichung von Prof. Dr. Reinhard Zimmermann. Als dieser den Ruf zum Direktor am Hamburger Max-Planck-Institut annahm, wechselte Vogenauer ebenfalls an das Institut. Dort beschäftigt er sich vornehmlich mit Rechtsvergleichung, europäischer Rechtsgeschichte sowie deutschem und europäischem Privatrecht.

Die Akademie vergab ihre Auszeichnung für Vogenauers zweibändiges Werk „Die Auslegung von Gesetzen in England und auf dem Kontinent. Eine vergleichende Untersuchung der Rechtssprechung und ihrer historischen Grundlagen“, das 2001 im Verlag Mohr Siebeck, Tübingen, erschienen ist. Darin untersucht der Verfasser in rechtsvergleichender und rechtshistorischer Perspektive, ob und in welchem Maße sich die Methoden der Gesetzesauslegung in der englischen Rechtsprechung von der Auslegungspraxis kontinentaleuropäischer Gerichte unterscheiden. Die Arbeit leistet damit einen grundlegenden Beitrag zu der Frage, ob eine Vereinheitlichung des Privatrechts in Europa auf dem Wege einheitlicher Gesetzgebung möglich ist – oder ob das Ziel der Rechtsharmonisierung durch zu große Auslegungsdivergenzen zwischen den nationalen Gerichten verfehlt werden würde.

Vogenauer kommt aufgrund einer detaillierten Analyse zahlreicher Urteile zu dem Ergebnis, dass die Vorgehensweise englischer und kontinentaler Gerichte bei der Gesetzesauslegung nur in Detailfragen voneinander abweicht. Sowohl im Hinblick auf die herangezogenen Auslegungskriterien als auch auf deren Gewichtung im Konfliktfall sind kaum nennenswerte Unterschiede festzustellen. Es besteht bereits heute ein gemeineuropäischer Methodenkanon. Ein echter, europaweiter Entscheidungsgleichklang wird also jedenfalls nicht an einem unüberbrückbaren Gegensatz der richterlichen Methode scheitern. Im Gegensatz zu den gängigen Darstellungen der juristischen Methodenlehre geht Vogenauer auch ausführlich auf die verfassungsrechtlichen und -politischen, die rechts- und sprachphilosophischen sowie die rechtstatsächlichen Gründe ein, die dazu führen, dass in einer bestimmten Rechtsordnung zu einer bestimmten Zeit eine spezifische Gewichtung der verschiedenen Interpretationskriterien vorherrscht. Nicht zuletzt deshalb hob der Präsident der Bayerischen Akademie, Prof. Dr. Heinrich Nöth, in seiner Laudatio hervor, die Arbeit, die auch im Ausland aufmerksam zur Kenntnis genommen worden sei, trage „maßgeblich zum Verständnis der Grundlagen des europäischen Rechts und der Rechtskultur bei“.

Media Contact

Dr. Andreas Trepte idw

Weitere Informationen:

http://www.mpg.de/pri03/pri0301.htm

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