Richtlinien für einen Innovationswettbewerb

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beabsichtigt die jährliche Durchführung eines Innovationswettbewerbs zur Medizintechnik, an der Wissenschaftler und Entwickler aus universitären und außeruniversitären Forschungseinrichtungen sowie aus der Industrie teilnehmen können. Mit dem Innovationswettbewerb sollen bestehende Angebote der Forschungsförderung ergänzt werden. Im Rahmen des Innovationswettbewerbs sollen besonders innovative und originelle Forschungs- und Entwicklungsideen der Medizintechnik ausgewählt und in einem sogenannten „Schlüsselexperiment“ auf ihre Machbarkeit getestet werden (zur Einordnung der verschiedenen Entwicklungsstufen siehe unten stehende Grafik). Die Förderung soll Innovationsbarrieren überwinden und im Sinne einer Starthilfe den Weg von einer Idee zu einem medizinisch nutzbaren Verfahren oder wirtschaftlich umsetzbaren Produkt beschleunigen helfen.

Die Förderung erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinien in Verbindung mit den Standardrichtlinien des BMBF für Anträge auf Projektförderung (Ausgaben- bzw. Kostenbasis) und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendung. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Der Begriff Medizintechnik ist in dieser Ausschreibung weit gefasst und betrifft nicht nur eine Geräteentwicklung, sondern grundsätzlich technikbezogene Ansätze (Produkte, Verfahren) zum Einsatz in der Medizin, sofern diese unter das Medizinproduktegesetz fallen. Alle Projekte, die sich schwerpunktmäßig mit Technologieentwicklung befassen und/oder bereits eine große Nähe zur industriellen Umsetzung aufweisen, sollen bevorzugt im Rahmen anderer technologisch ausgerichteter Förderprogramme des BMBF gefördert werden (Informationen zu diesen Förderprogrammen siehe www.bmbf.de/677.html). Ausschließlich biochemisch/ biotechnologisch basierte Verfahren (z.B. Bioreaktor – Entwicklung, „Tissue engineering“) oder Projekte, die ausschließlich Softwareentwicklung beinhalten, können ebenfalls nicht im Rahmen des Innovationswettbewerbes gefördert werden (s. auch Erläuterungen zu dieser Bekanntmachung; www.dlr.de/PT/GF).

Gegenstand der Förderung ist die Durchführung von grundlegenden Untersuchungen, im folgenden „Schlüsselexperiment“ genannt, die zum Nachweis der Machbarkeit einer neuen Technik oder eines neuen Verfahrens in der Medizin erforderlich sind. Das Schlüsselexperiment sollte durch ein hohes Risiko in wissenschaftlich-technischer sowie wirtschaftlicher Hinsicht sowie ein hohes Nutzungspotenzial im Falle einer späteren wirtschaftlichen Umsetzung gekennzeichnet sein. Die wissenschaftliche Überprüfung der Realisierbarkeit der Idee soll, nach Möglichkeit einschließlich entsprechender in vivo – Funktionstests, nach spätestens zwei Jahren abgeschlossen sein.

Die Gewinner des Wettbewerbs können eine Bundeszuwendung beantragen, um die o.g. Untersuchungen durchzuführen. Ein Anspruch auf eine Folgeförderung besteht nicht.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Die Auswahl der förderungswürdigen Konzepte erfolgt in einem Wettbewerb. Die Teilnahme am Wettbewerb erfordert eine Bewerbung, die einen originellen Forschungsansatz mit hohem Entwicklungsrisiko vorstellt. Die angestrebten Ergebnisse sollen einen Beitrag zur Lösung eines wichtigen medizinischen Problems leisten und eine Umsetzung in die Praxis erwarten lassen. Dabei sollen die möglichen gesundheitsökonomischen Auswirkungen dargestellt werden. Ferner müssen konkrete Pläne zu einer Produktentwicklung aufgezeigt werden. Die für die Durchführung des Schlüsselexperimentes erforderliche Infrastruktur muss den Bewerbern zur Verfügung stehen. Das geplante Schlüsselexperiment muss schlüssig begründet sein und auf gesichertem naturwissenschaftlichem Wissen aufbauen.

Um die Voraussetzung für eine erfolgreiche Umsetzung der Ideen des Schlüsselexperimentes zu schaffen, ist im Falle von Hochschulen sowie außeruniversitären Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen die Kooperation mit einem Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft erforderlich, das bereit ist, die weitere Finanzierung bis zur Produktreife zu tragen, wenn sich die Experimente als erfolgreich erweisen. Das Unternehmen soll in Deutschland ansässig sein und die Umsetzung der Forschungs- und Entwicklungsergebnisse in Deutschland gewährleisten. Die Verbundpartner haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft der Kooperationspartner zu bestimmten, vom BMBF vorgegebenen Kriterien nachgewiesen werden, die einem Merkblatt des BMBF zu entnehmen sind (im Internet abrufbar unter www.kp.dlr.de/profi/easy/bmbf/pdf/0110.pdf).

Antragsteller sollen sich, auch im eigenen Interesse, im Umfeld des national beabsichtigten Projektes mit dem EU – Forschungsprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Projekt spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Das Ergebnis dieser Prüfung soll in einem Antrag auf nationale Fördermittel kurz dargestellt werden. Weiterhin sollen Antragsteller prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Projektes ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Überlegungen und Planungen dazu sind in dem Antrag auf Bundeszuwendung ebenfalls darzustellen.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

Zuwendungen werden als Projektförderung durch nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Die Höhe der Zuwendung pro Vorhaben richtet sich im Rahmen der verfügbaren Mittel nach den Erfordernissen des beantragten Schlüsselexperimentes und soll 200.000 € in der Regel nicht überschreiten. Zusätzlich können für einige weitere ausgewählte Vorhaben Mittel in Höhe von 10.000 € für die Durchführung einer qualifizierten Marktanalyse zur Verfügung gestellt werden.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungseinrichtungen und vergleichbaren Institutionen sind die zuwendungsfähigen Ausgaben des Schlüsselexperiments, (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen Kosten), die bis zu 100% gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen Kosten, die – je nach Anwendungsnähe des Projektes – in der Regel mit einer Förderquote zwischen 50% und 25% gefördert werden können (Anteilfinanzierung). Für KMUs ist ein Bonus von 10% möglich. Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft aus den neuen Bundesländern können zusätzlich einen Bonus von 10% erhalten. Nach den BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung von mindestens 50% der entstehenden Kosten vorausgesetzt. Bei der Bemessung der Förderquote ist der Gemeinschaftsrahmen der Europäischen Kommission für staatliche FuE-Beihilfen zu berücksichtigen, der maximale Beihilfeintensitäten festlegt.

Die zur Anmeldung eines Patentes erforderlichen Ausgaben/Kosten von Hochschulen, Forschungseinrichtungen sowie KMUs während der Laufzeit eines Vorhabens sind grundsätzlich zuwendungsfähig.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteile der Zuwendungsbescheide werden

  • für Zuwendungen auf Kostenbasis grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF ’98) (bzw. die entsprechenden Bestimmungen für HGF oder FhG).
  • für Zuwendungen auf Ausgabenbasis die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) in Verbindung mit den Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF ’98).

7. Verfahren

Zunächst sind Konzepte vorzulegen, die folgende Angaben enthalten müssen (s.a. Erläuterungen zu dieser Bekanntmachung; www.dlr.de/PT/GF):

  • Beschreibung des medizinischen Problems sowie eine Erläuterung seiner Relevanz im gesundheitspolitischen Kontext,
  • Beschreibung des Forschungsansatzes und seiner wissenschaftlichen Grundlagen sowie eine Darstellung des internationalen Standes von Forschung und Technik,
  • Konzept zur praktischen Umsetzung der Idee,
  • nachvollziehbarer Arbeits- und Gesamtfinanzierungsplan für die Durchführung des Schlüsselexperiments zum Nachweis der Machbarkeit des Verfahrens,
  • Name, Position, Vorerfahrung und Kompetenz der Bewerber bzw. der an der zur Durchführung des geplanten Experimentes beteiligten Einrichtungen,
  • ggf. kurze Angaben zu bestehenden, das Schlüsselexperiment berührenden Patenten sowie zu entsprechenden laufenden oder geplanten Patentanmeldungen,
  • bei Hochschulen, außeruniversitären Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen: die Zusicherung eines gewerblichen Unternehmens, die weitere Produktentwicklung zu übernehmen, wenn das Schlüsselexperiment zu einem positiven Ergebnis führt.

Die Länge des Konzepts soll 15 Seiten nicht überschreiten. Zusätzlich dazu sind den Unterlagen die Ergebnisse einer ausführlichen Literatur- sowie einer Patentrecherche zum Projekt beizulegen (allgemeine Informationen zur Patentrecherche siehe auch: www.patente.bmbf.de/ „Informationen“). Von dem Projektleiter und ggf. den wichtigsten Partnern ist zudem ein aussagekräftiger Lebenslauf beizufügen.

Zur Vereinfachung des Verfahrens ist das Konzept als Kopiervorlage und zusätzlich in 10 Exemplaren, doppelseitig kopiert und geheftet (keine Spiralbindungen o.ä.), einzureichen. Die Unterlagen müssen selbsterklärend sein und eine Beurteilung ohne weitere Informationen/ Recherchen etc. zulassen.

Abgabefrist für die Beteiligung an dem Innovationswettbewerb ist der 31.07.2002 (Ausschlussfrist). Die Interessenten werden gebeten, die aussagekräftigen Konzepte einzureichen bei:

DLR Projektträger des BMBF
Gesundheitsforschung
Südstraße 125
53175 Bonn
Tel.: 0228-3821-210.

Übersendungen per Fax oder E-Mail können nicht angenommen werden.

Es ist vorgesehen, die Bekanntmachung weiterhin im jährlichem Abstand zu wiederholen.

Die Auswahl der Wettbewerbssieger erfolgt durch das BMBF auf der Basis der vorgelegten Konzepte in einem kompetitiven Verfahren unter Beteiligung eines unabhängigen Gutachterkreises.

Der Auswahl der Gewinner liegen u.a. folgende Kriterien zugrunde:

  • Innovationspotenzial
  • Sozioökonomischer Nutzen, der aus dem neuen Produkt/ Verfahren zu erwarten ist/ Marktpotenzial
  • Risikobewertung
  • Ausgewiesenheit der Antragsteller
  • Wissenschaftliche Qualität des Arbeitsplans
  • Aussagefähigkeit des Verwertungsplans
  • Perspektiven für den Transfer in ein marktfähiges Produkt/ Verfahren
  • Angemessenheit der beantragten Mittel

Die Wettbewerbssieger werden öffentlich bekannt gemacht. Zusätzlich ist zur Unterstützung der Umsetzung der Projektideen eine Kontaktbörse mit Industrie und Kapitalgebern u.ä. geplant.

Die Sieger des Wettbewerbs werden zur Vorlage eines ausführlichen förmlichen Antrags aufgefordert, über dessen Förderung abschließend entschieden wird. Auf die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy“ für förmliche Anträge wird hingewiesen; die Formulare für förmliche Anträge sowie Richtlinien, Merkblätter und die Nebenbestimmungen können abgerufen werden unter kp.dlr.de/profi/easy/bmbf/index.htm. Auf Anforderung stellt auch der Projektträger die Vordrucke zur Verfügung.

Im Falle der Beteiligung mehrerer Partner muss vor der Förderentscheidung verbindlich bestätigt werden, dass die Partner eine Kooperationsvereinbarung abgeschlossen haben.

Die Fördermaßnahme steht unter dem Vorbehalt, dass dem BMBF die zur Durchführung erforderlichen Haushaltsmittel und Verpflichtungsermächtigungen zur Verfügung stehen.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8. Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten mit Wirkung vom 16.04.2002 in Kraft.
Bonn, den 16.04.2002
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag

Dr. Peter Lange

Media Contact

Dr. Peter Lange BVMed

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