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Das Öko-Institut empfiehlt, die Registrierungs- und Prüfanforderungen in den europäischen Chemikalienverordnungen REACH und CLP anzupassen, um den Besonderheiten von Nanomaterialien gerecht zu werden. Denn bisher bleiben die Informationen über die potenziellen Umwelt- und Gesundheitsauswirkungen dieser Materialien häufig im Verborgenen.
„Die EU sollte bei der Überarbeitung der REACH-Verordnung prüfen, mit welchen Regelungen Nanomaterialien dort stärker als bisher berücksichtigt werden können“, fordert Andreas Hermann, wissenschaftlicher Mitarbeiter am Öko-Institut und einer der Autoren der Studie. „Hersteller und Importeure von Nanomaterialen sollten dazu verpflichtet sein, differenzierte Informationen über sie offenzulegen und an nachgeschaltete Anwender weiterzugeben.“
Mengenschwellen herabsetzen
Ein Schwachpunkt von REACH ist derzeit, dass Hersteller und Importeure die Risiken von Nanomaterialien für die Gesundheit und Umwelt erst dann ermitteln müssen, wenn sie mehr als zehn Tonnen eines nanoskaligen Stoffes pro Jahr auf den Markt bringen. Diese Menge erreichen viele der im Umlauf befindlichen Nanomaterialien heute nicht. Aufgrund ihrer geringen Größe können sie jedoch vielfach verwendet werden, was ihre weite Verbreitung begünstigt.
Hermann und die Mitautorinnen und -autoren der im Auftrag des Umweltbundesamtes erstellten Studie fordern, Nanomaterialien rechtlich als eigene Stoffe zu behandeln, wenn es um die Ermittlung ihrer spezifischen Risiken für Gesundheit und Umwelt geht. Bislang werden diese Informationen zu Nanomaterialien entweder nicht erhoben oder zusammen mit der Großform des gleichen Stoffes, ohne dies jedoch ausreichend zu differenzieren. „Ein Fehler“, mahnt Andreas Hermann, „denn Nanomaterialien entsprechen zwar chemisch ihrer analogen Großform, dem sogenannten ‚analogen Bulkmaterial‘, aber ihre Eigenschaften können sich aufgrund der geringen Größe deutlich unterscheiden.“
Sind Nanomaterialien eigene Stoffe?
Genau hier liegt die zentrale Frage für eine mögliche Anpassung von REACH und CLP: Handelt es sich bei einem Nanomaterial gleicher chemischer Identität um denselben Stoff, wie bei seiner analogen Großform? Oder müssen Nanomaterialien in jedem Fall als eigene Stoffe in REACH behandelt werden und für sie eigene Vorschriften gelten?
„Diesen Weg empfehlen wir nicht. Stattdessen schlagen wir vor, Nanomaterialien bei bestimmten Anforderungen in REACH rechtlich als eigene Stoffe zu betrachten, obwohl sie laut Definition chemisch keine eigenen Stoffe sind.“ sagt Hermann. Mit einer solchen Rechtsfiktion entfällt eine Neudefinition des Stoffbegriffes in REACH und es entsteht die Pflicht, Nanomaterialien gesondert zu behandeln. Darüber hinaus müssen die Kriterien zur Unterscheidung von Nanomaterialien untereinander und zu dem analogen Bulkmaterial, weiterentwickelt werden. Darüber hinaus soll eine Definition für Nanomaterialen in REACH aufgenommen werden.
Mehr Schutz durch Transparenz
Damit wird man dem eigentlichen Ziel von REACH gerecht, Umwelt und Gesundheit zu schützen. Denn eine solche gesonderte Behandlung hat auf viele Angaben, die Hersteller und Importeure von chemischen Stoffen machen müssen, Auswirkungen. So müssen sie beispielsweise Stoffe, die sie auf den Markt bringen möchten, anhand bestimmter Kriterien identifizieren. Die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler fordern hier, Angaben zu Nanomaterialien verpflichtend zu machen.
Ein weiteres Manko: Bislang dürfen die Hersteller und Importeure ihre Abnehmer in einem gemeinsamen „Beipackzettel“ (Sicherheitsdatenblatt) für Nano- und Bulkmaterialien über die Risiken aufklären ohne in den einzelnen Rubriken zwischen den dem nanoskaligen Stoff und dem analogen Bulkmatarial zu unterscheiden. In Zukunft sollte eine Darstellung in getrennten „Beipackzetteln“ und mit weiteren Angaben, zum Beispiel zu einer Oberflächenbehandlung des Nanomaterials, erfolgen, um gezielt über Nanomaterialien zu informieren.
Weitere Informationen
Endbericht zum Forschungsvorhaben „Rechtsfragen zur Anwendung des Stoffbegriffs auf Nanomaterialien im Rahmen der REACH-Verordnung“
http://www.oeko.de/oekodoc/1632/2012-004-de.pdf
Ansprechpartnerin und -partner am Öko-Institut
Andreas Hermann
Wissenschaftlicher Mitarbeiter im Institutsbereich Umweltrecht & Governance
Öko-Institut e.V., Büro Darmstadt
Telefon: +49 6151 8191-0
E-Mail: a.hermann(at)oeko.de
Rita Groß
Wissenschaftliche Mitarbeiterin im Institutsbereich Produkte & Stoffströme
Öko-Institut e.V., Geschäftsstelle Freiburg
Telefon: +49 761 45295-264
E-Mail: r.groß(at)oeko.de
Das Öko-Institut ist eines der europaweit führenden, unabhängigen Forschungs- und Beratungsinstitute für eine nachhaltige Zukunft. Seit der Gründung im Jahr 1977 erarbeitet das Institut Grundlagen und Strategien, wie die Vision einer nachhaltigen Entwicklung global, national und lokal umgesetzt werden kann. Das Institut ist an den Standorten Freiburg, Darmstadt und Berlin vertreten.
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Romy Klupsch | Quelle: Informationsdienst Wissenschaft
Weitere Informationen: www.oeko.de/oekodoc/1632/2012-004-de.pdf
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