Nationaler Ethikrat veröffentlicht Stellungnahme zur Patentierung biotechnologischer Erfindungen

Nach mehrmonatigen intensiven Beratungen legt der Nationale Ethikrat am heutigen Mittwoch seine Stellungnahme „Zur Patentierung biotechnologischer Erfindungen unter Verwendung biologischen Materials menschlichen Ursprungs“ vor.

Der Nationale Ethikrat empfiehlt mehrheitlich, die EU-Richtlinie „Über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen“ möglichst bald in nationales Recht umzusetzen. Er geht dabei davon aus, dass es Zweck des von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurfs ist, den Patentschutz inhaltlich zu begrenzen und empfiehlt Maßnahmen – notfalls außerhalb des Patentrechts -, die eine ausreichende Information der Spenderinnen und Spender und den Nachweis ihrer Zustimmung sichern sollen. Weiterer Regelungen bedürfe es dagegen nicht: Sowohl die konkrete Handhabung des Stoffschutzes als auch die Begrenzung und Konkretisierung des Patentschutzes könnten der Praxis überlassen bleiben. Die künftige Entwicklung und besonders die Praxis der Gerichte und Patentämter müssten allerdings sorgfältig beobachtet werden, und zwar vor allem bei der Handhabung des Stoffschutzes, beim Umgang mit Erteilungsverboten auf Grund des ordre public und bei der im Gesetzentwurf vorgesehenen erleichterten Zuerkennung von Zwangslizenzen. Sollten sich Bedenken ergeben, müssten sie zum Anlass genommen werden, um auf der EU-Ebene Änderungen und Präzisierungen anzustreben.

In einem weiter gehenden Votum sprechen sich elf Ratsmitglieder dafür aus, die bestehenden Chancen für eigene Regelungsansätze, wie in anderen EU-Mitgliedstaaten, vollständig zu nutzen und bedauern, dass es aus zeitlichen Gründen nicht mehr möglich ist, die Richtlinie in einer Reihe grundsätzlicher Punkte zu überprüfen. Sie schlagen deshalb vor, notwendige Korrekturen in der Gesetzesbegründung anzuführen und der EU-Kommission möglichst bald mitzuteilen. Soweit es um die gesetzliche Regelung selbst geht, sollen:

– der Schutzumfang des Patentanspruchs auf die in der Patentbeschreibung konkret dargelegte technische Anwendung einer Funktion begrenzt
– die Nichtpatentierbarkeit reproduktiver menschlicher Substanzen, menschlicher Organe, menschlicher embryonaler Stammzellen und Stammzelllinien festgeschrieben
– die Verpflichtung, die Herkunft der jeweils verwendeten biologischen Substanzen menschlichen und nichtmenschlichen Ursprungs nachzuweisen, vorgeschrieben
– eine freie und aufgeklärte Einwilligung der Spenderinnen und Spender zwingend vorgesehen sowie
– die Notwendigkeit einer möglichst restriktiven Interpretation der Erfindung betont werden.

Die Stellungnahme „Zur Patentierung biotechnologischer Erfindungen unter Verwendung biologischen Materials menschlichen Ursprungs“ kann auf der Website des Nationalen Ethikrates eingesehen werden.

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Ulrike Florian idw

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