Neues Zuwanderungsrecht erleichtert Wissenschaftlern künftig das Leben

Die Bundesregierung hat am Mittwoch eine umfassende Novelle des Zuwanderungsrechts beschlossen. Mit dem umfangreichen Gesetzesvorhaben werden knapp ein Dutzend europäische Richtlinien in innerstaatliches Recht umgesetzt, darunter auch die Forscher- und Studentenrichtlinie der Europäischen Union (EU). Zudem werden die Voraussetzungen für die Zuwanderung von Selbständigen aus Nicht-EU-Staaten spürbar gesenkt. Insgesamt werde mit der Novelle ein Zeichen für die Offenheit und das Willkommen gegenüber Studierenden, Forschern und Wissenschaftlern aus aller Welt gesetzt.

Eine Aufenthaltserlaubnis als Selbständiger kann künftig erhalten, wer 500.000 Euro investiert und fünf Arbeitsplätze schafft. Bislang mussten als Regelvoraussetzung eine Investitionssumme von 1 Million Euro und die Schaffung von zehn Arbeitsplätzen nachgewiesen werden. „Mit den neuen Regelvoraussetzungen setzen wir ein deutliches Signal für die Stärkung des Innovationsstandortes Deutschland“, sagte Bundesforschungsministerin Annette Schavan. „Indem wir Existenzgründern zeigen, dass sie bei uns willkommen sind, halten wir Deutschland als Ort für Innovationen und Ideen international wettbewerbsfähig.“

Die Ministerin hob besonders das nach der Forscherrichtlinie vorzusehende vereinfachte Zulassungsverfahren von Forschern aus Nicht-EU-Staaten hervor: „Das neue Verfahren wird den bürokratischen Aufwand des einzelnen Forschers für eine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung in Deutschland und in der Europäischen Union erheblich mindern. Deutschland und Europa werden dadurch deutlich an Attraktivität für ausländische Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler gewinnen.“

Während Forscher aus Drittstaaten bislang für Forschungsprojekte in Deutschland eine Aufenthaltsgenehmigung zu Erwerbszwecken beantragen mussten, die individuell von der Ausländerbehörde und der Bundesagentur für Arbeit geprüft wurde, können sie künftig die Aufenthaltserlaubnis für Forschungszwecke bekommen, wenn sie mit einer hierfür anerkannten Forschungseinrichtung eine Vereinbarung für ein Forschungsvorhaben abgeschlossen haben. Diese Aufenthaltserlaubnis umfasst zugleich die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit sowie für Tätigkeiten in der Lehre an Hochschulen.

Mit der Novelle des Zuwanderungsrechts werden noch weitere Verbesserungen für Studenten und Wissenschaftler aus Nicht-EU-Staaten erreicht. So werden künftig beim Erteilen einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis die Zeiten eines rechtmäßigen Aufenthalts zu Studienzwecken zur Hälfte angerechnet. Bisher werden Studienzeiten in diesem Zusammenhang überhaupt nicht berücksichtigt.

Im Zusammenhang mit der Zulassung zum Studium sieht die Novelle verschiedene Vereinfachungen vor, etwa beim Nachweis von Sprachkenntnissen und den zur Sicherung des Lebensunterhalts nachzuweisenden Mitteln. Hat zum Beispiel die Hochschule die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse im Rahmen der Studienzulassung geprüft, müssen diese künftig für die Aufenthaltserlaubnis nicht erneut nachgewiesen werden. Wie bisher kann die Aufenthaltserlaubnis für Studienzwecke in den meisten Fällen auch weiterhin für die Dauer von zwei Jahren erteilt oder verlängert werden.

Studienabsolventen, die zur Suche nach einem ihrer Qualifikation entsprechenden Arbeitsplatz in Deutschland bleiben, können während dieser Suchphase nun zudem auf die gleichen Jobmöglichkeiten wie während des Studiums zurückgreifen. Schließlich wird auch das Verfahren zum Erteilen einer Aufenthaltserlaubnis an Studierende aus Drittstaaten vereinfacht, die bereits in einem anderen EU-Staat zum Studium zugelassen sind und im Rahmen dieses Studiums einen Teil ihrer Ausbildung in Deutschland absolvieren möchten.

Media Contact

Silvia von Einsiedel idw

Weitere Informationen:

http://www.bmbf.de/press/2005.php

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